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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Zuckermais mit Ursprung in Thailand

Die Europäische Kommission gibt die Umfirmierung eines Unternehmens bekannt. Die Antidumpingmaßnahmen gelten seit Dezember 2019.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung in Thailand bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 verlängert wurden. 

Umfirmierung eines Unternehmens

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Die Umfirmierung gilt seit dem 7. März 2023. Zu viel gezahlte Antidumpingzölle können nach den geltenden Zollvorschriften erstattet werden.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen: 

  • Bisheriger Unternehmensname: Sun Sweet Co., Ltd, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand
  • Neuer Unternehmensname: Sunsweet Public Company Limited, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand

Der TARIC-Zusatzcode A792 ändert sich nicht. 

Quelle: 
Durchführungsverordnung (EU) 2024/967; ABl. L vom 3. April 2024 (C/2024/1860). 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 3. Dezember 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 4. März 2024 (C/2024/1256). 

Die aktuellen Maßnahmen bestehen seit 2019

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 3. Dezember 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung in Thailand ein. Die Einführung erfolgte nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Betroffene Ware

Es handelt sich bei der betroffenen Ware um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren sowie um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, mit Ursprung in Thailand.  

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) und KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005 80 00 10).

Antidumpingzölle

Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Karn Corn Co Ltd, 68 Moo 7 Tambol Saentor, Thamaka, Kanchanaburi 711 30, Thailand3,1A789
Kuiburi Fruit Canning Co., Ltd, 236 Krung Thon Muang Kaew Building, Sirindhorn Rd., Bangplad, Bangkok 10700, Thailand14,3A890
Malee Sampran Public Co., Ltd Abico Bldg. 401/1 Phaholyothin Rd., Lumlookka, Pathumthani 12130, Thailand12,8A790
River Kwai International Food Industry Co., Ltd, 99 Moo 1 Thanamtuen Khaupoon Road Kaengsian, Muang, Kanchanaburi 71000, Thailand12,8A791
Sun Sweet Co., Ltd, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand11,1A792
Im Anhang aufgeführte mitarbeitende ausführende Hersteller12,9A793
Alle übrigen Unternehmen14,3A999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996

Neue ausführende Hersteller können beantragen, in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, aufgenommen zu werden, sodass ein Zollsatz in Höhe von 12,9 Prozent gilt.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036; ABl. L 310 vom 2. Dezember 2019, S. 6.

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