EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antisubvention - Biodiesel mit Ursprung in Argentinien
Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen bestehen seit 2019.
13.02.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien bestehen Antisubventionsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 eingeführt wurden. Im Mai 2023 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 13. Februar 2024 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein. Der Europäische Biodieselverband hat den Antrag auf Einleitung gestellt.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Gegenstand der Untersuchung sind durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung mit Ursprung in Argentinien. Die KN-Codes, unter denen die Ware derzeit eingereiht wird, können Sie der Einleitungsbekanntmachung entnehmen.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (9. Februar 2024) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.
Quellen:
- Bekanntmachung der Auslaufüberprüfung; ABl. C vom 9. Februar 2024;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 183 vom 25. Mai 2022, S. 2.
Umfirmierung eines Unternehmens
Die Europäische Kommission teilte mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Ausgleichzoll hat. Es gilt weiterhin ein unternehmensspezifischer Zollsatz in Höhe von 25 Prozent. Auch die Verpflichtungsvereinbarung behält ihre Gültigkeit.
Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
- Bisheriger Unternehmensname: Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A
- Neuer Unternehmensname: Viterra Argentina S.A.
Der TARIC-Zusatzcode C497 ändert sich nicht und gilt seit dem 1. Juni 2022 für Viterra Argentina S.A.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/592; ABl. L 79 vom 17. März 2023, S. 51;
- Durchführungsbeschluss (EU) 2023/602; ABl. L 79 vom 17. März 2023, S. 179.
Die Ausgleichsmaßnahmen gelten seit 2019
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung zum 13. Februar 2019 einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien ein.
Betroffene Waren
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung.
Die Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 29 und 1516 20 98 30), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 29 und 1518 00 91 30), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 10), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 29 und 1518 00 99 30), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710 19 43 21, 2710 19 43 29 und 2710 19 43 30), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 29 und 2710 19 46 30), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 29 und 2710 19 47 30), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 12 und 3824 99 92 20), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 19 und 3826 00 90 30).
Ausgleichszölle
Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Aceitera General Deheza S.A. | 33,4 | C493 |
Bunge Argentina S.A. | 33,4 | C494 |
LDC Argentina S.A. | 26,2 | C495 |
Molinos Agro S.A. | 25,0 | C496 |
Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F. y A | 25,0 | C497 |
Vicentin S.A.I.C. | 25,0 | C498 |
COFCO International Argentina S.A. | 28,2 | C490 |
Cargill S.A.C.I. | 28,2 | C491 |
Alle übrigen Unternehmen | 33,4 | C999 |
Befreiung vom Ausgleichszoll / Verpflichtungserklärungen
Waren von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden, sind von der Zahlung des Ausgleichszolls ausgenommen, sofern sie bestimmte Bedingungen einhalten:
- Vorlage einer Verpflichtungsrechnung (siehe Anhang 1)
- Vorlage einer Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung (siehe Anhang 2)
- die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren entsprechen der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau
Um welche Unternehmen es sich handelt, kann dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 entnommen werden.
Die zollamtliche Erfassung von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien wird eingestellt. Es wird rückwirkend kein endgültiger Ausgleichszoll erhoben.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien; ABl. L 40 vom 12. Februar 2019, S. 1.
- Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Anschluss an die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien; ABl. L 40 vom 12. Februar 2019, S. 71.
Vorherige Verfahrensschritte
Zollamtliche Erfassung
Im Mai 2018 ordnete die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/756; ABl. L 128 vom 24. Mai 2018, S. 9.
Einleitung einer Antidumpinguntersuchung
Die Kommission leitete das Verfahren im Januar 2018 ein:
Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien; ABl. C 34 vom 31. Januar 2018, S. 37.