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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention - Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

Die Europäische Kommission verlängert die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien bestehen Antisubventionsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 eingeführt wurden. Im Februar 2024 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfungen verlängert die Kommission die Maßnahmen. Die Zollsätze ändern sich nicht. 

Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung zum 7. Mai 2025 einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien ein.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nicht-fossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingeführt: ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 29 und 1516 20 98 33), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 29 und 1518 00 91 33), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 21), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 29 und 1518 00 91 33), ex 2710 19 42 (TARIC-Codes 2710 19 42 21 und 2710 19 42 29), ex 2710 19 44 (TARIC-Codes 2710 19 44 21, 2710 19 44 29 und 2710 19 44 33), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 29 und 2710 19 46 33), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 29 und 2710 19 47 33), 2710 20 11 , 2710 20 16 , ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 14 und 3824 99 92 17), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 19 und 3826 00 90 33).

Ausgleichszölle

Endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt
UnternehmenEndgültiger Ausgleichszoll in ProzentTARIC-Zusatzcode
Aceitera General Deheza S.A.33,4C493
Bunge Argentina S.A.33,4C494
LDC Argentina S.A.26,2C495
Molinos Agro S.A.25,0C496
Viterra Argentina S.A.25,0C497
Vicentin S.A.I.C.25,0C498
COFCO International Argentina S.A.28,2C490
Cargill S.A.C.I.28,2C491
Alle übrigen Unternehmen33,4C999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/835

Anwendung firmenspezifischer Ausgleichszollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Befreiung vom Ausgleichszoll / Verpflichtungserklärungen

Waren von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden, sind von der Zahlung des Ausgleichszolls ausgenommen, sofern sie bestimmte Bedingungen einhalten:

  • Vorlage einer Verpflichtungsrechnung (siehe Anhang 1)
  • Vorlage einer Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung (siehe Anhang 2)
  • die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren entsprechen der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau

Um welche Unternehmen es sich handelt, kann dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 (in aktueller Fassung) entnommen werden.

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/835 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 6. Mai 2025;
  • Bekanntmachung der Auslaufüberprüfung; ABl. C vom 9. Februar 2024;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 183 vom 25. Mai 2022, S. 2.

Die Ausgleichsmaßnahmen gelten seit 2019

Die Europäische Kommission führte den endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien mit Wirkung vom 13. Februar 2019 ein.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien; ABl. L 40 vom 12. Februar 2019, S. 1.
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Anschluss an die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien; ABl. L 40 vom 12. Februar 2019, S. 71.

Zollamtliche Erfassung

Im Mai 2018 ordnete die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an: 
Durchführungsverordnung (EU) 2018/756; ABl. L 128 vom 24. Mai 2018, S. 9.

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Die Kommission leitete das Verfahren im Januar 2018 ein: 
Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien; ABl. C 34 vom 31. Januar 2018, S. 37.

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