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Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Ausgleichszölle bekannt. Die Maßnahmen bestehen seit 2019.
25.05.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien bestehen Antisubventionsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 eingeführt wurden.
Die Antisubventionsmaßnahmen treten am 13. Februar 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.
Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.
Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Die Europäische Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antisubventionsmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Die Kommission hat ein Jahr Zeit, eine Auslaufüberprüfung abzuschließen. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Ausgleichszölle weiterhin. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit. |
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 183 vom 25. Mai 2022, S. 2.
Die Europäische Kommission teilte mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Ausgleichzoll hat. Es gilt weiterhin ein unternehmensspezifischer Zollsatz in Höhe von 25 Prozent. Auch die Verpflichtungsvereinbarung behält ihre Gültigkeit.
Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
Der TARIC-Zusatzcode C497 ändert sich nicht und gilt seit dem 1. Juni 2022 für Viterra Argentina S.A.
Quellen:
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung zum 13. Februar 2019 einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien ein.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung.
Die Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 29 und 1516 20 98 30), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 29 und 1518 00 91 30), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 10), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 29 und 1518 00 99 30), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710 19 43 21, 2710 19 43 29 und 2710 19 43 30), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 29 und 2710 19 46 30), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 29 und 2710 19 47 30), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 12 und 3824 99 92 20), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 19 und 3826 00 90 30).
Es gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszoll in Prozent | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Aceitera General Deheza S.A. | 33,4 | C493 |
Bunge Argentina S.A. | 33,4 | C494 |
LDC Argentina S.A. | 26,2 | C495 |
Molinos Agro S.A. | 25,0 | C496 |
Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F. y A | 25,0 | C497 |
Vicentin S.A.I.C. | 25,0 | C498 |
COFCO International Argentina S.A. | 28,2 | C490 |
Cargill S.A.C.I. | 28,2 | C491 |
Alle übrigen Unternehmen | 33,4 | C999 |
Waren von Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden, sind von der Zahlung des Ausgleichszolls ausgenommen, sofern sie bestimmte Bedingungen einhalten:
Vorlage einer Verpflichtungsrechnung (siehe Anhang 1)
Vorlage einer Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung (siehe Anhang 2)
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren entsprechen der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau
Um welche Unternehmen es sich handelt, kann dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 entnommen werden.
Die zollamtliche Erfassung von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien wird eingestellt. Es wird rückwirkend kein endgültiger Ausgleichszoll erhoben.
Quellen:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien; ABl. L 40 vom 12. Februar 2019, S. 1.
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Anschluss an die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien; ABl. L 40 vom 12. Februar 2019, S. 71.
Im Mai 2018 ordnete die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/756; ABl. L 128 vom 24. Mai 2018, S. 9.
Die Kommission leitete das Verfahren im Januar 2018 ein:
Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien; ABl. C 34 vom 31. Januar 2018, S. 37.