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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke

Die Europäische Kommission gibt die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Sie gelten für Einfuhren mit Ursprung in Russland, Südkorea und Malaysia. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in Russland, Südkorea und Malaysia bestehen Antidumpingmaßnahmen, die seit Einführung mehrmals verlängert wurden. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung gibt die Europäische Kommission eine erneute Verlängerung der Maßnahmen bekannt. Die Zollsätze ändern sich nicht. 

Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen mit Wirkung zum 4. Juli 2025. 

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in Südkorea, Malaysia und Russland. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98).

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll in Prozent

TARIC-Zusatzcode

Südkorea

TK Corporation, 1499-1, Songjeong-Dong, Gangseo-Gu, Busan

32,4

C066

 

Alle übrigen Unternehmen

44,0

C999

Malaysia

Anggerik Laksana Sdn Bhd, Selangor Darul Ehsan

59,2

A324

 

Pantech Steel Industries Sdn Bhd

49,9

A961

 

Alle übrigen Unternehmen

75,0

A999

Russland

Alle Unternehmen

23,8

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1309

Anwendung firmenspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1309 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 3. Juli 2025.

Die Antidumpingmaßnahmen gelten seit 2003

Die Antidumpingmaßnahmen gelten für Einfuhren aus Südkorea und Malaysia seit 2003, für Einfuhren aus Russland seit 2013. Das "Defence Committee of the Steel Butt-Welding Fittings Industry" hatte Anträge auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung eingereicht. Die Maßnahmen wurden zuletzt 2019 verlängert. Dabei wurde das Verfahren gegenüber der Türkei eingestellt. Die bisher geltenden Antidumpingzölle auf Waren mit Ursprung in der Türkei wurden aufgehoben.

Quellen:

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