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CBAM - EU-Kommission legt Vorschlag zur Ausweitung vor

 Die Ausweitung betrifft nachgelagerte Produkte. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Der Kommissionsvorschlag enthält drei zentrale Elemente: Die Ausweitung des Anwendungsbereichs, Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen sowie die Einführung eines vorübergehenden Dekarbonisierungsfonds. 

Die Vorschläge im Detail

Ausweitung auf nachgelagerte Produkte

Die EU-Kommission schlägt vor, CBAM auf rund 180 nachgelagerte Erzeugnisse mit hohem Stahl- und Aluminiumgehalt zu erweitern. Dazu zählen beispielsweise Maschinen, Nägel, Fahrzeugbauteile, Kabel und Drähte sowie Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen oder Kühlschränke. Die Liste findet sich in Anhang I des Verordnungsentwurfs.

Aktuell betrifft CBAM vor allem Grundmaterialien. EU-Hersteller von nachgelagerten Waren, die diese Materialien importieren, entstehen somit höhere Kosten als Herstellern in Drittländern, sobald CBAM in seiner jetzigen Form wirksam wird. Die Ausweitung auf nachgelagerte Produkte soll Produktionsverlagerungen in Drittländer verhindern. 

Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen

Um Umgehungen zu verhindern, schlägt die EU-Kommission strengere Berichtspflichten vor. So sollen eine bessere Rückverfolgbarkeit sichergestellt und falsche Angaben zu Emissionen vorgebeugt werden. Zudem sollen Aluminium- und Stahlschrott in die CBAM-Berechnung einfließen. 

Vorübergehender Dekarbonisierungsfonds

Ziel des Fonds ist es, EU-Hersteller von CBAM-Waren vorübergehend zu unterstützen und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittländer (Carbon Leakage) zu verringern. Hersteller können sich einen Teil der CO2-Kosten erstatten lassen, wenn sie entsprechende Bemühungen um Dekarbonisierung nachweisen können. Die EU-Kommission verwaltet die Mittel. Unternehmen können Anträge auf Unterstützung bei den zuständigen nationalen Behörden einreichen. 

So geht es weiter

Die Vorschläge der EU-Kommission müssen vom Europäischen Parlament und dem Rat bestätigt werden. Die Kommission schlägt vor, dass die Ausweitung ab 1. Januar 2028 gelten soll.

Quellen und weiterführende Informationen: 

  • Pressemitteilung der EU-Kommission vom 17. Dezember 2025
  • Vorschlag für eine Verordnung zur Ausweitung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus
  • Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines vorübergehenden Dekarbonisierungsfonds
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