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EU Customs & Trade News EU Exportkontrolle, übergreifend

EU-Anti-Folter-Verordnung wird aktualisiert

Änderung der Güterliste.

Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, sowie Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe in Bezug auf diese Güter unterliegen in der Europäischen Union Ausfuhrbeschränkungen, die in Verordnung 2019/125 geregelt sind. 

Vor dem Hintergrund von Veränderungen im internationalen Sicherheitsmarkt sowie technologischer Entwicklungen werden die Anhänge II und III neu gefasst:

  • Anhang II der Verordnung enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben. Die Aus-, Ein- und Durchfuhr dieser Waren ist verboten.
  • Anhang III der Verordnung enthält Güter, die zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, d. h. Güter, die in erster Linie für Strafverfolgungszwecke verwendet werden, und Güter, die unter Berücksichtigung ihrer Gestaltung und ihrer technischen Merkmale ein materielles Risiko der Verwendung zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bergen. Für diese Waren ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig.

Quellen:

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