EU Customs & Trade News EU Einfuhrverbote und Beschränkungen, übergreifend
EU: Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
EU aktualisiert die Liste für verstärkte Einfuhrkontrollen.
13.08.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 enthält Vorschriften über die vorübergehenden verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr sowie besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel in die Europäische Union. Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmäßig aktualisiert.
Anhang I enthält die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen.
Anhang II enthält Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang besonderen Bedingungen unterliegt.
Änderungen in Anhang I
Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen:
- Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria) aus Indien
- Tomaten (Solanum lycopersicum L.) aus der Türkei
Folgende Erzeugnisse werden in die Liste in Anhang I aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang II gestrichen:
- Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, die getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze aus Äthiopien
Änderungen in Anhang II
Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang I gestrichen:
- Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) ("Drumsticks“) aus Indien
- Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Indien
Weitere Änderungen
Für folgende Erzeugnisse werden die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen verändert:
- Granadillas und Passionsfrüchten (Passiflora ligularis und Passiflora edulis) aus Kolumbien
- Weinblätter aus Ägypten
- Tahini und Halva aus Sesamsamen aus Syrien
- Mangofrüchte (Mangifera indica) aus Ägypten
- Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus Sri Lanka
- Grapefruits aus der Türkei
- Feigen, Mischungen mit und Erzeugnissen aus getrockneten Feigen aus der Türkei
- Kreuzkümmelfrüchte aus der Türkei
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441; ABl. L vom 23. Juli 2025.