EU Customs & Trade News EU Einfuhrverbote und Beschränkungen, übergreifend
EU - Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
Liste für verstärkte Einfuhrkontrollen wird aktualisiert.
12.06.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr sowie besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel in die Europäische Union. Die Anhänge dieser Verordnung werden regelmäßig aktualisiert.
Anhang I enthält die Liste der Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen.
Anhang II enthält Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang besonderen Bedingungen unterliegt.
Änderungen in Anhang I
Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen:
- Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa) aus Ägypten
- Kreuzkümmelfrüchten aus Indien
- Papaya (Carica papaya) aus Mexiko
- Tahini und Halva aus Syrien
Folgende Erzeugnisse werden in die Liste in Anhang I aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang II gestrichen:
- Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus der Dominikanischen Republik
- Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten) aus Indien sowie aus Pakistan
- Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien sowie aus der Türkei
- Guarkernmehl aus Indien
- Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea sowie aus Vietnam
- Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Gambia sowie aus dem Sudan
Folgende Waren werden aus Anhang I gestrichen:
- Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, und Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Malaysia
- Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Nigeria
- Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Senegal
- Getrocknete Aprikosen und Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus Usbekistan
Änderungen in Anhang II
Folgende Erzeugnisse werden neu in die Liste aufgenommen und im Gegenzug aus Anhang I gestrichen:
- Unverarbeitete Aprikosenkerne aus der Türkei
Weitere Änderungen
Für folgende Erzeugnisse werden die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erhöht:
- Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) sowie Orangen aus Ägypten
- Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) aus Indien
- Reis aus Indien
- Guaven (Psidium guajava) aus Indien
- Gotu Kola (Centella asiatica) und Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis) aus Sri Lanka
- Granatäpfel aus der Türkei
- Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnissen aus Ägypten
- Orangen aus der Türkei
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110; ABl. L 147 vom 7. Juni 2023, S. 111.