Zollbericht EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Mexiko

Zwischen der EU und Mexiko besteht ein Freihandelsabkommen seit 2000, das inzwischen modernisiert und von den Vertragsparteien im Mai 2026 unterzeichnet wurde.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Zollfreiheit

Aufgrund des bestehenden Abkommens erhebt Mexiko keine Einfuhrzölle für EU-Industriewaren; für landwirtschaftliche Produkte nur in einzelnen Fällen. Für einige Waren des landwirtschaftlichen Bereiches mit Ursprung in der EU gelten gemischte Zölle. Das heißt, der Zoll wird sowohl anhand eines prozentualen Anteils des Zollwertes als auch anhand einer quantifizierbaren Einheit bemessen. Dies gilt beispielsweise für Kaugummi der Unterpositionen 1704.10.01 des mexikanischen Zolltarifs: 16 Prozent + 0,39586 US$/kg.

Ursprungsregeln

Gemäß den Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens muss ein Produkt entweder in einem Vertragsstaat des Freihandelsabkommens vollständig gewonnen oder hergestellt oder, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt werden kann, ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, um zollfrei oder -begünstigt in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens eingeführt werden zu können. Hierfür gelten Verarbeitungslisten mit Listenregeln für jede Position des Zolltarifs, die als Voraussetzung für den Erwerb des Ursprungs unterschiedliche Voraussetzungen vorgeben. Die Listenregeln sind in Anhang III, Anlage II und IIa des Abkommens (ab S. 973) zu finden.

Weitere Voraussetzung für Zollpräferenzen ist die direkte Beförderung beim Warentransport. So müssen die Waren auf direktem Wege von der EU nach Mexiko beziehungsweise von Mexiko in die EU und nicht über ein Drittland transportiert werden.

Präferenznachweis 

Um in den Genuss eines Präferenzzolls zu kommen, müssen Importeure den präferenziellen Warenursprung nachweisen. Dies geschieht entweder durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 - in Mexiko vom Wirtschaftsministerium ausgestellt - oder eine Ursprungserklärung nach vorgeschriebenem Wortlaut auf einem Handelspapier wie etwa Konnossement oder Packliste. Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro je Sendung kann der Ausführer die Erklärung selbst abgeben, bei höheren Warenwerten nur dann, wenn er den Status eines Ermächtigen Ausführers hat. Der Wortlaut der Ursprungserklärung lautet:

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... sind.

(Ort und Datum)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

Sämtliche Rechtsgrundlagen sind auf Warenursprung und Präferenzen des deutschen Zolls abrufbar. Darüber hinaus hat die EU-Kommission weitere Empfehlungen und Erläuterungen zum Ausfüllen veröffentlicht.  

Modernisierung des Abkommens

Mit dem Ziel, die Zusammenarbeit und die Wirtschaftsbeziehungen weiter zu stärken, haben die EU und Mexiko das bestehende Abkommen modernisiert. Die erste Verhandlungsrunde fand im Juni 2016 statt, Anfang 2025 wurden die Verhandlungen abgeschlossen. Am 22. Mai 2026 unterzeichneten die Vertragsparteien das modernisierte Abkommen, das aus zwei separaten Rechtsinstrumenten besteht:

  1. dem Modernisierten Globalabkommen (MGA), das von der EU und allen EU-Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Verfahren ratifiziert wird; und
  2. dem Interims-Handelsabkommen (iTA), das nur die handelspolitischen Teile des MGA abdeckt. Es wird im Rahmen des EU-eigenen Ratifizierungsverfahrens ratifiziert, da die Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Dies erfordert die Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates der EU.

Mit dem Inkrafttreten des MGA tritt das iTA außer Kraft.

Abbau von Zöllen

Mit dem modernisierten Abkommen soll Mexiko die Zölle auf EU-Agrarprodukte und Lebensmittel um bis zu 100 Prozent senken. Dazu gehören: Geflügelfleisch (momentan noch bis zu 100 Prozent), Schweinefleisch (bis zu 45 Prozent), Käse (bis zu 45 Prozent), Eier (45 Prozent), Joghurt (20 Prozent), Äpfel (bis zu 20 Prozent) sowie Schokolade, Süßwaren und Nudeln (jeweils bis zu 20 Prozent). 

Weitere EU-Produkte, wie zum Beispiel Rindfleisch, Geflügelbeine, Schweinelenden, Milchpulver, Milchzubereitungen, verschiedene Käsesorten und Butter, sollen über Zollkontingente liberalisiert werden.

Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse

Um den Warenverkehr zu erleichtern, werden technische Handelshemmnisse, wie zum Beispiel bestimmte mexikanische Beschränkungen für EU-Lebensmittelprodukte, beseitigt. Zudem sollen die Standards beider Vertragsparteien künftig stärker an internationale Referenzen angeglichen werden. Ferner bleiben die europäischen Produktstandards für unter anderem Agrarprodukte und Nahrungsmittel unverändert. Einfuhren aus Mexiko müssen somit weiterhin den EU-Vorschriften entsprechen. 

Des Weiteren sollen physische Kontrollen des mexikanischen Zolls und die Bürokratie beim Import vereinfacht und beschleunigt werden.

Weitere Inhalte 

Das modernisierte Abkommen umfasst außerdem:

  • den Schutz von 568 europäischen geographischen Angaben, darunter Prosciutto di Parma, Bayerisches Bier, Tiroler Speck, Gorgonzola und Roquefort;
  • verbesserten Zugang für EU-Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen in Mexiko unter gleichen Wettbewerbsbedingungen;
  • erweiterte Chancen für den Export von Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Seeverkehr sowie digitale und freiberufliche Dienstleistungen; und
  • eine verstärkte Zusammenarbeit beim grünen und digitalen Wandel.