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Finnland: Berufsqualifikationen

Das finnische Recht folgt dem europäischen Recht und unterscheidet zwischen gelegentlicher und dauerhafter Ausübung von Tätigkeiten. (Stand: 11.07.2025)

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Es stellen sich regelmäßig zwei Fragen, wenn durch EU-Staatsangehörige Dienstleistungen in Finnland erbracht werden sollen: Sind die Dienstleistungen reguliert oder nicht reguliert? Erstere können grundsätzlich ohne spezielle Genehmigungen erbracht werden. Anders bei Dienstleistungen, die eine regulierte Qualifikation erfordern, zum Beispiel ärztliche oder rechtliche Dienstleistungen. 

Die in Finnland regulierten Qualifikationen in Finnland listet die finnische Agentur für Bildung (Opetushallitus) auf. 

Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung in Land

Das europäische Recht sieht vor, dass für die gelegentliche und vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hinsichtlich der Berufsqualifikation unter erleichterten Bedingungen erfolgen kann. Im finnischen Recht ist dieser Grundsatz in Kapitel 3 des finnischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Laki ammattipätevyyden tunnustamisesta) verwirklicht. Wer in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist, darf in diesem Beruf auch in den anderen Mitgliedsstaaten arbeiten. Wenn der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, gilt Entsprechendes, wenn der Dienstleistungserbringer den betreffenden Beruf in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat (§ 14 des finnischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen). Dabei muss allerdings die Berufsbezeichnung des Herkunftslandes genutzt werden, es sei denn, der fragliche Beruf unterliegt der automatischen Anerkennung (§ 15 ebendort). Gibt es im Herkunftsmitgliedstaat keine Berufsbezeichnung, muss der Dienstleistungserbringer seine Qualifikation in der Amtssprache seines Herkunftsmitgliedstaats angeben. Wird die Dienstleistung unter Verwendung der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats oder der Qualifikation des Dienstleistungserbringers erbracht, so muss der Dienstleistungserbringer dem Empfänger der Dienstleistung folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • die Kennung eines Registereintrags im Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register;
  • die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die die zugelassenen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat beaufsichtigt;
  • ein Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, in deren Register der Diensteanbieter eingetragen ist;
  • der Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung oder die Diplombezeichnung ausgestellt wurde;
  • seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; sowie
  • Angaben zum Versicherungsschutz oder einem gleichwertigen persönlichen oder kollektiven Berufshaftpflichtschutz.

Niederlassung in Land zur Berufsausübung

Wer sich dauerhaft zur Erbringung reglementierter Tätigkeiten in Finnland aufhalten will, benötigt eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation. Dies gilt, wenn eine solche Qualifikation Voraussetzung einer rechtmäßigen Berufsausübung in Finnland ist. Ob dies der Fall ist, kann zum Beispiel über die europäische Datenbank der regulierten Berufe ermittelt werden. Hinsichtlich der zu kontaktierenden Behörden ist die finnische Regierungsseite sehr hilfreich. Denn dort sind die regulierten Tätigkeiten nach Tätigkeitsbereich sortiert und dann der für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zuständigen Behörde zugeordnet.   

Wenn die fragliche Tätigkeit in dem Herkunftsland nicht reguliert ist, in Finnland aber schon, gibt es keine Qualifikation, die anerkannt werden könnte. In diesem Fall muss der Antragsteller in den letzten zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit in einem EU-/EWR-Land gearbeitet haben, in dem der Beruf nicht reglementiert ist. Dies entspricht der Vorgabe des Art. 13 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG

In manchen Fällen ist die Tätigkeit im Herkunftsstaat zwar auch reguliert, aber es gibt inhaltliche Abweichungen im Berufsbild. Für solche Fälle sieht das Recht sogenannte Ausgleichsmaßnahmen vor. In den meisten Fällen können Antragsteller wählen, ob sie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolvieren. Ein Anpassungslehrgang bedeutet, dass der Antragsteller in Finnland unter der Aufsicht eines qualifizierten Praktikers arbeitet. In der Eignungsprüfung wird hingegen die Fähigkeit zur Ausübung des Berufs in Finnland beurteilt. Sie wird von einer Hochschule oder einer Bildungseinrichtung organisiert. In der Regel ist die Sprache, in der die Eignungsprüfung absolviert wird, Finnisch oder Schwedisch. Die Hochschule beziehungsweise die Bildungseinrichtung kann für die Organisation des Tests eine Gebühr erheben.

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