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Tschechische Republik: Anerkennung von Berufsabschlüssen
Bei der Entsendung und der Ausübung reglementierter Berufe vor Ort sind besondere Zulassungsvoraussetzungen zu beachten. (Stand: 12.06.2025)
Von Yevgeniya Rozhyna, Marcelina Nowak | Bonn
Deutsche Dienstleister, die in Tschechien nur vorübergehend einen oder mehrere Aufträge durchführen wollen, müssen grundsätzlich prüfen, ob die von ihnen angebotene Dienstleistung zu den dort reglementierten oder nicht reglementierten Berufen gehört. In Abhängigkeit von dem Berufszweig sind unterschiedliche Pflichten zu beachten.
Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung in Land
Unterfällt die von Deutschland aus angebotene Dienstleistung einer der reglementierten Berufsgruppen, so muss vor der Dienstleistungserbringung in Tschechien eine Anzeige (Formulare) an das tschechische Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erfolgen. Von dort aus wird die Anzeige ohne Verzögerung an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Dies betrifft insbesondere das handwerkliche Gewerbe. Eine Liste der Berufe stellen die technischen Behörden zur Verfügung: UOK (msmt.cz). So ist zum Beispiel für Montagen im Bereich Elektrohandwerk (Installation oder Montage von Elektroanlagen) eine vorherigen Erlaubnis bei der tschechischen Technikaufsichtsbehörde einzuholen.
Bei Ärzten, Apothekern, Zahnärzten, Krankenpflegern, Hebammen, Tierärzten und Architekten erfolgt eine automatische Anerkennung. Bei anderen Berufen muss eine Anerkennung erfolgen, wenn durch die Ausübung eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit besteht.
Eine Datenbank der in Tschechien reglementierten Berufe steht auf der Internetseite des tschechischen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Verfügung. Die Datenbank über in der Europäischen Union reglementierte Berufe bietet ebenfalls eine Recherchemöglichkeit.
Handelt es sich um einen nicht reglementierten Beruf, bedarf es keiner vorherigen Anzeige.
Bei einer dauerhaften Niederlassung findet bei den oben aufgelisteten Berufsgruppen ebenfalls eine automatische Anerkennung statt. Bei den übrigen Berufen wird die deutsche Ausbildung mit der tschechischen abgeglichen. Ist der Standard vergleichbar, erfolgt die Anerkennung.
Gewerberechtliche Voraussetzungen
Gemäß der tschechischen Gewerbeordnung Nr. 455/1991 Sb. (Zákon o živnostenském podnikání – živnostenský zákon) ist ein Gewerbe: Eine selbständige systematische Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die im eigenem Namen und mit eigener Haftung innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt wird. Ausnahmen gelten für künstlerische, landwirtschaftliche und freiberufliche Tätigkeiten.
Ein Gewerbe kann sowohl von einer natürlichen als auch von einer juristischen Person ausgeübt werden. Für die Ausübung eines Gewerbes muss die jeweilige Person grundsätzlich geschäftsfähig sein und darf keine vorsätzlichen Straftaten im Zusammenhang mit einem Gewerbe begangen haben.
Je nach Art des ausgeübten Gewerbes bedarf es entweder einer Anzeige oder einer Erlaubnis. Für die meisten anzeigebedürftigen Gewerbe (Annex 1 und 2 der Gewerbeordnung) bedarf es einer Anerkennung der Berufsqualifikation. Eine Genehmigung ist vor allem für sicherheitsrelevante Gewerbe notwendig (Annex 3 der Gewerbeordnung). Die Genehmigung kann bei jedem Gewerbeamt (Živnostenský úřad) – auch online – oder beim sogenannten CZECH-point beantragt werden.
Möchte sich ein deutscher Dienstleister dauerhaft in Tschechien niederlassen, kann er dort ein Unternehmen gründen. Weitere Informationen zu Gesellschaftsformen und der Registrierung bietet der GTAI-Rechtsbericht Tschechische Republik: Gesellschaftsrecht.
Weitere Informationen
Überblick über für Entsendungen relevante Rechtsgebiete finden Sie in folgenden Beiträgen:
- Entsendung von Mitarbeitern nach Tschechien
- Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nach Tschechien
- Sozialversicherung in Tschechien
- Steuerrecht in Tschechien