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Frankreich: Arbeitsrecht

Das französische Arbeitsrecht unterscheidet sich in Teilen von den aus Deutschland bekannten Regelungen.

Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn

Primäre Rechtsquelle des französischen Arbeitsvertragsrechts ist das Arbeitsgesetzbuch (Code du travail). Die grundsätzlich der Privatautonomie der Parteien unterliegenden Arbeitsverträge werden stark durch öffentlich-rechtliche und vor allem durch kollektivrechtliche Elemente beeinflusst. Die Datenbank KALI listet die nationalen Branchen- und Tarifverträge (Accords de branche et conventions collectives). 

Arbeitsvertrag

Es gibt zwei verschiedene Arten von Arbeitsverträgen: unbefristete (Contrat à durée indéterminée – CDI) und befristete Arbeitsverträge (Contrat à durée déterminée – CDD).

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich. Allerdings ist die Schriftform eines Arbeitsvertrages für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmenden zwingend erforderlich. Dies gilt für befristete Verträge, Teilzeitbeschäftigte sowie ausländische Beschäftigte, die eine Arbeitserlaubnis benötigen. Der Arbeitnehmer muss in jedem Fall über die wesentlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses schriftlich informiert werden. Hierzu zählen: Identität der Vertragsparteien, Stellenbezeichnung und -beschreibung, Entlohnung, Laufzeit des Vertrages, Kündigungsfrist, den geltenden Tarifvertrag, die Anzahl der bezahlten Urlaubstage sowie Arbeitsort und Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden. Ein schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag muss zumindest auch in französischer Sprache abgefasst sein. Ein ausländischer Arbeitnehmer hat ein Recht auf Übersetzung seines Arbeitsvertrages. Ist der Vertrag nicht auf Französisch abgeschlossen, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine vertragliche Bestimmung berufen, die den Arbeitnehmer beschweren würde.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist auf maximal 18 Monate beschränkt. Das befristete Arbeitsverhältnis kann höchstens zweimal erneuert werden, die Dauer der Befristung insgesamt darf aber auch dann 18 Monate nicht überschreiten.

Die Vereinbarung einer Probezeit (période d'essai) ist möglich, bedarf allerdings der Schriftform. Die Dauer darf bei unbefristeten Verträgen gemäß Art. L1221-19 Code du travail grundsätzlich nicht länger festgelegt sein als:

  • zwei Monate für Arbeiter und Angestellte
  • drei Monate für Vorarbeiter und Techniker
  • vier Monate für leitende Angestellte (cadres).

Findet ein Tarifvertrag Anwendung, so kann dieser eine abweichende Dauer regeln. Unter bestimmten Umständen ist eine Verlängerung der Probezeit möglich, Art. L1221-21 Code du travail.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf, ein unbefristetes durch Kündigung. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Aufhebungsvertrag (rupture conventionelle) unterliegt gemäß Art. L1237-11 Code du travail strengen Formvorschriften und muss innerhalb von 15 Tagen von der zuständigen Direction régionale de l’économie, de l’emploi, du travail et des solidarités (DREETS) genehmigt werden, Art. L1237-13 f. Code du travail. Die Übermittlung des Aufhebungsvertrages hat grundsätzlich über das Portal TéléRC zu erfolgen.

Will der Arbeitgeber aus personenbedingten Gründen kündigen, so ist er zu einem Vorgespräch mit dem betreffenden Arbeitnehmer verpflichtet und hat ihm die Gründe der Entlassung zu erläutern, Art. L1232-1 ff. Code du travail.

Bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung ist zu unterscheiden: Handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag (CDD), beträgt die Kündigungsfrist maximal zwei Wochen. Bei der Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages (CDI) muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden.

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber löst gemäß Art. L1234-9 ff. Code du travail einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch (indemnité légale de licenciement) aus, der mindestens 25 Prozent der Bruttomonatsvergütung des Arbeitnehmers pro Beschäftigungsjahr beträgt und bereits ab achtmonatiger Betriebszugehörigkeit besteht. Bei einer fristlosen Kündigung besteht kein solcher Anspruch.

Weitere Informationen

Das französische Arbeitsministerium (Ministère du Travail, du Plein emploi et de l’Insertion) informiert auf seiner Webseite umfassend zu arbeitsrechtlichen Themen (auf Französisch). Einen Überblick rund um die Themen Arbeit und Ausbildung bietet die französische Regierung auf dieser Webseite (auf Französisch).

Grundlegende Informationen zu Pflichtversicherungen in Frankreich stellt der Länderbericht Frankreich im Portal 21 zur Verfügung.

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