Recht kompakt | Frankreich | Auftragsdurchführung
Frankreich: Checkliste für Entsendungen
Bei einer Entsendung nach Frankreich sind diverse Dokumente mitzuführen. Diese Checkliste soll einen ersten Überblick geben und wichtige Fragen beantworten.
16.02.2023
Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn
Welche Unterlagen bei einer Entsendung nach Frankreich mitzuführen sind, bestimmt sich insbesondere nach Art. L1262-2-1 Code du travail.
Mitzuführende Unterlagen
Folgende Dokumente sind während der gesamten Dauer der Entsendung bereitzuhalten:
- A1-Bescheinigung
- Entsendemeldung (SIPSI)
- Carte BTP
- Auftrag/Rechnung in französischer Sprache
- Arbeitsvertrag oder schriftliche Dokumentation des Inhalts
- Lohnzettel, Zahlungsnachweis des Arbeitgebers oder Banküberweisung
- Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden
- Dienstleistungsanzeige bei reglementierten Gewerk sowie EU-Bescheinigung
- gegebenenfalls Arbeitserlaubnis des Entsendestaates.
Sollten diese Dokumente nicht bereitgehalten werden, drohen empfindliche Geldstrafen.
FAQ
Für die Durchführung eines Auftrags in Frankreich können folgende Punkte als Orientierung dienen:
1. Besteht eine Anzeige- und/oder Genehmigungspflicht?
Im Grundsatz besteht eine Genehmigungspflicht, wenn der Beruf in Deutschland reglementiert und der Dienstleister dort ordnungsgemäß niedergelassen ist. Ist der Beruf in Deutschland nicht reglementiert, ist ein Nachweis von mindestens einjähriger entsprechender Berufstätigkeit im Laufe der letzten zehn Jahre vor der Dienstleistungserbringung (EU-Bescheinigung) erforderlich.
Immer anzeigepflichtig sind unter anderem:
- Wartung und Reparatur von Fahrzeugen,
- Gas- und Wasserinstallationen, Elektroinstallationen, Heizungsbau,
- Schornsteinfeger- und Zahntechnikerarbeiten.
Für die Entsendung gilt darüber hinaus:
- vorherige Anmeldung bei der zuständigen Arbeitsinspektion (déclaration de détachement)
- Einhaltung der französischen Arbeitsbedingungen.
2. Besteht die Möglichkeit, dass die Einhaltung der französischen Arbeitsbedingungen vor Ort kontrolliert wird?
Ja, Kontrollen erfolgen durch die französische Arbeitsinspektion (Inspection du travail).
3. Umsatzsteuer: Ist in der Rechnung MwSt auszuweisen?
Im Grundsatz gilt, dass keine Umsatzsteuer auszuweisen ist (Steuerschuldner ist der Auftraggeber). Allerdings ist auf der Rechnung auf die Rechtsgrundlage der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (reverse charge) hinzuweisen. Gegebenenfalls kommt das Verfahren der Mehrwertsteuerrückerstattung in Betracht. Es besteht die Möglichkeit, dieses über die Deutsch-französische Industrie- und Handelskammer (AHK Frankreich) abzuwickeln. Zusätzliche Informationen zur Rechnungsstellung hält der Dienstleistungskompass Frankreich des Außenwirtschaftsportals Bayern bereit.