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Recht kompakt | Frankreich | Sozialversicherungsrecht

Frankreich: Sozialversicherung

Auch in Frankreich basiert das Recht der Sozialversicherung (sécurité sociale) auf europäischen Vorgaben.

Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn

Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Tätigkeitsortsprinzip. Das bedeutet, dass eine Person dem Sozialversicherungssystem des Landes unterliegt, in dem sie arbeitet. Bei einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bleibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar. Das ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  1. Der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland aktiv sein (keine reine Verwaltungstätigkeit).
  2. Die entsandte Person besitzt die EU-Staatsangehörigkeit, ist Flüchtling oder staatenlos.
  3. Es handelt sich um eine Entsendung, das heißt: Ein Arbeitnehmer übt auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung für diesen aus. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Inland extra für eine Auslandsarbeit eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer allerdings bereits im Ausland und wird dort beschäftigt, ist er als Ortskraft einzustufen. In diesem Fall liegt keine Entsendung vor. Zudem muss die Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein (überschaubarer Zeitraum).
  4. Die Dauer der Entsendung beträgt maximal 24 Monate.
  5. Die entsandte Person löst keine andere entsandte Person ab (es sei denn, die zuvor für längstens 24 Monate entsandte Person musste die Entsendung unplanmäßig beenden und eine andere Person wird für die verbleibende Zeit des ursprünglich geplanten Entsendezeitraums entsandt).

Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Arbeitnehmers wird durch die Bescheinigung A1 dokumentiert. Sie ist vor der Aufnahme der Tätigkeit in Frankreich zu beantragen, unabhängig von der Dauer der Tätigkeit. Ausgestellt wird die A1-Bescheinigung grundsätzlich von der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer/Selbständige versichert ist. Dem Arbeitgeber stehen für die Antragstellung zwei Wege zur Verfügung: das zertifizierte Abrechnungsprogramm oder die maschinelle Ausfüllhilfe Sozialversicherung im Internet. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel drei Werktage. Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, und die in Frankreich eine Dienstleistung erbringen wollen, beantragen die A1-Bescheinigung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), beantragen die A1-Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV).

Bei Ausnahmevereinbarungen und bei einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht nur in Frankreich, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, ist die A1-Bescheinigung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung kann online über die Webseite heruntergeladen werden.

Weitergehende Informationen mit Praxisbeispielen enthält das Merkblatt Arbeiten in Frankreich der DVKA.

Die Bescheinigung A1, die oft auch als "Entsendenachweis" bezeichnet wird, berechtigt den entsandten Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

Änderungen, die sich aus der Reform der Entsenderichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/957) ergeben, entnehmen Sie dem GTAI-Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU.

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