Zollbericht Georgien Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Georgien: Präferenzregeln rücken stärker in den Fokus
Georgien stärkt 2026 Präferenz- und Ursprungsregeln - Exporteure müssen Dokumentation und Nachweise präzise einhalten.
25.02.2026
Von Karin Appel | Bonn
Mit der konsolidierten Fassung des georgischen Zollkodex, die am 12. November 2025 veröffentlicht wurde, hat Georgien zahlreiche zuvor separat erlassene Anpassungen erstmals vollständig in einem einheitlichen Gesetzestext zusammengeführt. Diese Überarbeitung stellt keine neue Reform dar, markiert aber eine wichtige Vereinheitlichung und Präzisierung des geltenden Rechtsrahmens, der 2026 als operative Grundlage dient. Die Konsolidierung integriert insbesondere die Änderungen zu
- Verfahrensregeln,
- Begrifflichkeiten,
- Dokumentationspflichten und
- elektronischen Abläufen,
die in den letzten Jahren eingeführt und nun rechtsverbindlich zusammengeführt wurden.
Elektronische Zollabwicklung wird zum Standard
Eine wesentliche eingearbeitete Änderung betrifft die elektronische Abwicklung von Zollformalitäten. Der Kodex stellt nun ausdrücklich klar, dass der Daten- und Dokumentenaustausch grundsätzlich digital zu erfolgen hat und elektronische Datensysteme der Regelfall sind. Schriftliche Alternativen bleiben nur in eng definierten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei technischen Störungen. Diese Klarstellung harmonisiert frühere Teiländerungen und bildet die Grundlage für ein zunehmend automatisiertes Zollsystem, das sowohl der Verwaltung als auch den Wirtschaftsbeteiligten höhere Verlässlichkeit bietet.
Klarstellungen sorgen für Rechtssicherheit
Gleichzeitig wurden zentrale Begriffe, die zuvor teilweise nur in Ergänzungsverordnungen existierten, in den Gesetzestext eingearbeitet. Dazu gehören klar definierte Bedeutungen von „Zollkontrolle“, „Zollformalität“, „Deklarant“, „Zollstatus“, „Temporäre Lagerung“ oder „Verfahrensinhaber“. Die konsolidierte Fassung schließt damit Interpretationsspielräume, die bei der praktischen Anwendung häufig zu Verzögerungen führten, und stellt sicher, dass alle Beteiligten auf einheitliche Definitionen zurückgreifen können.
Auch die Dokumentationsanforderungen wurden in der aktualisierten Fassung präzisiert. So ist nun klar geregelt, dass die Zollbehörde trotz digitaler Prozesse weiterhin berechtigt ist, fremdsprachige Unterlagen in georgischer Übersetzung anzufordern. Diese Bestimmung war zuvor in älteren Versionen zwar vorhanden, wurde aber erst jetzt eindeutig formuliert und systematisch mit den elektronischen Abläufen verknüpft. Damit wird eine konsistente und rechtsklare Dokumentenprüfung ermöglicht, ohne die bisherige Praxis aufzuweichen.
Eine weitere eingearbeitete Klarstellung betrifft das Verhältnis zwischen nationalem Zollrecht und internationalen Abkommen. Die konsolidierte Fassung betont ausdrücklich, dass internationale Verträge, insbesondere das EU‑Georgien‑Assoziierungsabkommen mit seinem detaillierten Ursprungs‑Protokoll, Vorrang vor nationalen Bestimmungen haben. Damit wurden frühere Teilregelungen zusammengeführt und in den Haupttext aufgenommen, sodass nun eindeutig feststeht, dass die Ursprungs‑ und Präferenzregeln nach Protocol I unmittelbar anzuwenden sind.
Insgesamt sorgt die konsolidierte Fassung des Zollkodex dafür, dass die Vielzahl der zuvor verstreuten Änderungen nun in einem klar strukturierten, einheitlichen Gesetzestext vorliegt. Für Exporteure bedeutet dies, dass sich die materiellen Anforderungen zwar nicht grundlegend geändert haben, die Anwendung der Regeln jedoch transparenter, digitaler und administrativ konsistenter geworden ist.