Zollbericht Ukraine Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Beziehungen Ukraine und Europäische Union
Die Ukraine und die Europäische Union sind in ständigen Verhandlungen über zahlreiche Handelsliberalisierungen.
22.05.2026
Von Karin Appel | Bonn
Assoziierungsabkommen
Grundlage der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine ist das Assoziierungsabkommen, das nach vierjährigen Verhandlungen am 27. Juni 2014 unterzeichnet wurde. Der politische Teil des Abkommens wurde am 21. März 2014 unterzeichnet und bereits vorläufig umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2016 wurde auch der wirtschaftliche Teil des Abkommens, der ein Freihandelsabkommen beinhaltet, vorläufig angewandt.
Mit der Hinterlegung aller Ratifikations- und Genehmigungsurkunden trat das Abkommen im September 2017 dann offiziell in Kraft und wurde vollständig angewandt, wobei man im November 2018 noch letzte Änderungen über die Bestimmung des Ursprungsbegriffes und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen traf.
Damit ist die zollfreie Einfuhr in die Ukraine für eine Vielzahl von Waren möglich: Die Ukraine schaffte 99,1 Prozent und die EU 98,1 Prozent der Zölle ab.
Für wenige Waren bestanden weiterhin Übergangsregelungen, insbesondere für sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse. Diese Übergangsfristen wurden im Zuge der Überarbeitung des Abkommens im Jahr 2025 beendet bzw. durch erhöhte Zollkontingente ersetzt, sodass ab 2026 keine regulären Einfuhrzölle mehr erhoben werden.
Zollkontingente gelten weiterhin für einzelne sensible Agrarprodukte wie Zucker, Geflügelfleisch und Schweinefleisch. Waren, die innerhalb der festgelegten Kontingente eingeführt werden, sind zollfrei.
Zwar verbietet das Abkommen zwischen der EU und der Ukraine grundsätzlich die Anwendung von Ausfuhrzöllen durch beide Parteien. Die ukrainische Regierung hatte sich verpflichtet, bestehende Ausfuhrzölle auf bestimmte Waren schrittweise auslaufen zu lassen. Diese Übergangsregelungen endeten spätestens mit Ablauf des Jahres 2025, sodass seit 2026 keine Ausfuhrzölle auf die betroffenen Waren mehr erhoben werden dürfen.
Jedoch beinhaltet das Abkommen Schutzklauseln, welche Ausnahmen gewähren: Ist für die Ausfuhren der Ukraine ein spezifischer Schutzmaßnahmenmechanismus vorgesehen, darf die Ukraine unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausfuhrzoll und einen Aufschlag auf diesen für mehrere Waren wie Rohstoffe, Sonnenblumenkerne sowie Metall‑, Stahl‑ und Kupferarten erheben, wenn festgelegte Auslöseschwellen überschritten werden. Dies stellt keinen normalen Ausfuhrzoll dar, sondern einen zeitlich und inhaltlich begrenzten Aufschlag im Rahmen einer Schutzmaßnahme.
Im Rahmen ihrer Unterstützung für die Ukraine nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs im Februar 2022 setzte die EU vorübergehend sämtliche Zölle und Zollkontingente auf noch nicht vollständig liberalisierte Waren aus. Diese autonomen Handelsmaßnahmen wurden mehrfach verlängert und galten zuletzt bis zum 5. Juni 2025. Seitdem findet wieder das reguläre Handelsregime des überarbeiteten Assoziierungsabkommens Anwendung, ergänzt durch Schutzmechanismen für sensible Agrarprodukte wie Eier, Geflügel, Zucker, Mais, Hafer, Grütze und Honig.
Seit dem 6. Juni 2025 gelten die autonomen Handelsmaßnahmen nicht mehr. An ihre Stelle trat ein überarbeitetes, dauerhaftes Handelsregime auf Basis des Assoziierungsabkommens: Die EU und die Ukraine einigten sich 2025 auf eine Revision des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens (DCFTA), das im Oktober 2025 in Kraft trat. Dieses sieht weiterhin weitgehende Zollpräferenzen vor, kombiniert jedoch für sensible Agrarprodukte wieder Zollkontingente und erweiterte Schutzmechanismen.
Regionales Übereinkommen über Pan‑Europa‑Mittelmeer‑Präferenzursprungsregeln
Die Paneuropa‑Mittelmeer‑Zone (Pan‑Euro‑Med‑Zone) ist eine Kumulierungszone, zu welcher neben der Ukraine die EU, die EFTA‑Länder Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein, die Türkei, die Färöer, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, das Westjordanland und der Gazastreifen, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo und Moldau gehören.
In jeder dieser Zonen ist eine diagonale Kumulierung möglich. Das heißt, dass Produktionsvorgänge an Vormaterialien mit Ursprung in einem Land dieser Zone zu Produktionsvorgängen der Endfertigung in einem anderen Land der Zone für die Bestimmung des Ursprungs des Endproduktes hinzugerechnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn das Endprodukt in ein Land der Zone geliefert wird, das nicht an der Herstellung beteiligt war.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sowohl das Land der Endfertigung als auch dasjenige der Endbestimmung Präferenzabkommen mit denselben Ursprungsregeln mit allen am Ursprung beteiligten Ländern geschlossen haben. Charakteristisch für die Kumulierungszonen ist damit ein Netz von Abkommen mit identischen Ursprungsregeln.
Die neuen Übergangsregeln gelten zwischen der Ukraine und der EU seit dem 1. Dezember 2023. Für den Warenverkehr kann der Exporteur wählen, ob die Bestimmungen des Regionalen Übereinkommens oder die Übergangsregeln angewendet werden.
Nähere Informationen hierzu sind unter Modernisierte Ursprungsregeln im PEM-Raum verabschiedet | Zollbericht | EU | Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen) abrufbar.