Zollbericht Ukraine
Beziehungen Ukraine und Europäische Union
Die Ukraine und die Europäische Union sind in ständigen Verhandlungen über zahlreiche Handelsliberalisierungen.
15.01.2025
Von Karin Appel | Bonn
Assoziierungsabkommen
Grundlage der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine ist das Assoziierungsabkommen, das nach vierjährigen Verhandlungen am 27. Juni 2014 unterzeichnet wurde. Der politische Teil des Abkommens wurde am 21. März 2014 unterzeichnet und bereits vorläufig durch einseitige Handelserleichterungen seitens der EU umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2016 wurde auch der wirtschaftliche Teil des Abkommens, der ein Freihandelsabkommen beinhaltet, vorläufig angewandt.
Mit der Hinterlegung aller Ratifikations- und Genehmigungsurkunden trat das Abkommen im September 2017 dann offiziell in Kraft und wurde vollständig angewandt, wobei man im November 2018 noch letzte Änderungen über die Bestimmung des Ursprungsbegriffes und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen traf.
Damit ist die zollfreie Einfuhr in die Ukraine für eine Vielzahl von Waren möglich: Die Ukraine schaffte 99,1 Prozent und die EU 98,1 Prozent der Zölle ab.
Für wenige Waren gibt es jedoch weiterhin (vorerst) bis 2026 noch Zölle:
- 8,7 Prozent der Agrar- und Lebensmittelzölle auf Waren wie Milchprodukte, Eier, Zucker, tierische Öle und Fette senkte man um 20-60 Prozent gesenkt
- für Zucker, Geflügelfleisch und Schweinefleisch werden Zollkontingente angewandt - Waren, die in den angegebenen Mengen eingeführt werden, sind zollfrei.
Das Abkommen zwischen der EU und der Ukraine verbietet die Anwendung von Ausfuhrzöllen durch beide Parteien. Die ukrainische Regierung stimmte zu, die bestehenden Ausfuhrzölle auf bestimmte Waren bis 2026 auslaufen zu lassen. Dazu zählen Vieh- und Fellrohstoffe, Saatgut einiger Arten von Ölkulturen und Metallarten.
Für die Ausfuhren der Ukraine bis 2031 ist ein spezifischer Schutzmaßnahmenmechanismus vorgesehen: Die Ukraine darf einen Aufschlag auf den Ausfuhrzoll für mehrere Waren wie Rohstoffe, Sonnenblumenkerne und Metall-, Stahl- und Kupferarten erheben, wenn das kumulative Volumen der Ausfuhren aus der Ukraine in die EU während eines Jahres eine Auslöseschwelle überschreitet.
Im Rahmen ihrer Unterstützung für die Ukraine nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs im Februar 2022 erweiterte die EU bestehende Handelsliberalisierungen und setzte sämtliche Zölle und Zollkontingente auf noch nicht liberalisierte Waren aus. Darüber hinaus wurden Antidumpingzölle auf Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine und Einfuhrpreisregelungen für die Dauer von einem Jahr (bis Juni 2023) ausgesetzt. Eine Verlängerung dieser Maßnahme wurde nicht entschieden, um europäische Landwirte zu unterstützen. Konkret geht es um Zölle auf Eier, Geflügel, Zucker, Mais, Hafer, Grütze und Honig.
Regionales Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregel
Die Paneuropa-Mittelmeer-Zone (Pan-Euro-Med Zone) ist eine Kumulierungszone, zu welcher neben der Ukraine die EU, die EFTA-Länder Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein, die Türkei, Färöer, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo und Moldau gehören.
In jeder dieser Zonen ist eine diagonale Kumulierung möglich. Das heißt, dass Produktionsvorgänge an Vormaterialen mit Ursprung in einem Land dieser Zone zu Produktionsvorgängen der Endfertigung in einem anderen Land der Zone für die Bestimmung des Ursprungs des Endproduktes hinzuzurechnen sind. Und zwar gilt dies auch dann, wenn das Endprodukt in ein Land der Zone geliefert wird, das nicht an der Herstellung des Endproduktes beteiligt war.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass sowohl das Land der Endfertigung als auch dasjenige der Endbestimmung Präferenzabkommen mit denselben Ursprungsregeln mit allen am Ursprung beteiligten Ländern geschlossen haben. Charakteristisch für die Kumulierungszonen ist somit ein Netz von Abkommen mit identischen Ursprungsregeln.
Um dies effizienter zu gestalten, sollen die einzelnen Abkommen im Wege einer "dynamischen Verweisung" auf die im Pan-Euro-Med Übereinkommen festgehaltenen Ursprungsregeln verweisen. Solange dies aber in den Abkommen noch nicht vollständig umgesetzt ist, bestehen Übergangsregeln. Nähere Informationen hierzu sind unter Modernisierte Ursprungsregeln im PEM-Raum verabschiedet | Zollbericht | EU | Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen) abrufbar.