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Kasachstan: Rechtsverfolgung
Ausländische Gerichtsentscheidungen können nicht vollstreckt werden. Es empfiehlt sich die Vereinbarung einer vertraglichen Streitbeilegungsklausel. (Stand: 15.01.2026)
Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov
Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.
Gerichtssystem
Das Gerichtssystem in Kasachstan hat einen dreistufigen Aufbau der allgemeinen Gerichtsbarkeit. Es umfasst folgende Gerichte:
- Bezirksgerichte;
- Regionale Gerichte und Gerichte von Almaty und Astana;
- Oberster Gerichtshof.
Neben dieser Drei-Stufen-Struktur existieren noch spezialisierte überregionale Wirtschaftsgerichte, die für Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen beziehungsweise Einzelunternehmern zuständig sind.
Für das Verfahrensrecht in Zivil- und Wirtschaftssachen ist das Zivilprozessgesetzbuch (im Folgenden: ZPG) maßgeblich. Im Bereich der Zwangsvollstreckung ist das Gesetz Nr. 261-VI über das Zwangsvollstreckungsverfahren und den Status der Gerichtsvollzieher maßgeblich.
Streitigkeiten mit Auslandsbezug
Abschnitt V (Kapitel 57, Art. 466 bis 504) des ZPG ist dem Verfahren mit Beteiligung ausländischer Parteien gewidmet. Das ZPG erlaubt eine schriftliche Gerichtsstandvereinbarung bei Streitigkeiten mit ausländischer Beteiligung – mit Ausnahme der in Art. 467 ZPG aufgeführten ausschließlichen Zuständigkeit kasachischer Gerichte in folgenden Angelegenheiten:
- Rechte an unbeweglichen Vermögen in Kasachstan,
- Klagen gegen kasachische Beförderer aus internationalen Beförderungsverträgen.
Anerkennung und Vollstreckung
Die Vollstreckung von kasachischen Gerichtsentscheidungen und Schiedssprüchen kann entweder freiwillig durch die Partei erfolgen oder im Wege der Zwangsvollstreckung. Für die Zwangsvollstreckung werden die Vollstreckungstitel durch ein Gericht als Urkunde ausgestellt. Die Vollstreckungstitel können durch ordentliche Gerichte, Urteile internationaler Handelsgerichte sowie internationale Schiedsgerichtssprüche erlassen werden. Der Antrag auf die Vollstreckung ist beim ordentlichen Gericht in Kasachstan einzureichen. Die Vollstreckung findet in der Regel am Wohnort des Schuldners statt.
Im deutsch-kasachischen Wirtschafts- und Rechtsverkehr findet keine gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Gerichtsentscheidungen statt. Es besteht kein entsprechendes bilaterales oder multilaterales Abkommen und auch die von § 328 Abs. 1 Nr. 5 der deutschen ZPO und Art. 501 des kasachischen ZPG zu diesem Zwecke vorausgesetzte Gegenseitigkeit ist nicht verbürgt: Mit der Folge, dass die Entscheidung deutscher Gerichte in Kasachstan nicht vollstreckt werden können.
Dies hat zur Folge, dass eine Gerichtsstandklausel zu Gunsten deutscher Gerichte beziehungsweise die Prozessführung vor deutschen Gerichten nur dann sinnvoll ist, wenn der kasachische Vertragspartner Vermögen in Deutschland oder einem anderen Land hat, in dem die Vollstreckung eines deutschen Urteils möglich ist, zum Beispiel im EU-Ausland. Andernfalls wäre die Vollstreckung selbst im Erfolgsfalle nicht gesichert.
Vertragliche Streitbeilegungsklauseln
Will man den Schwierigkeiten einer Prozessführung im Ausland entgehen, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Schiedsklausel. Seit 1996 gehört Kasachstan nämlich dem New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York Convention, im Folgenden: NYÜ) an. Das NYÜ sichert rechtlich die Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche in seinen 159 Vertragsstaaten. Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches kann nur aus Gründen des Art. V NYÜ versagt werden. Die Gründe werden auch in Art. 425-3 des kasachischen ZPG genannt.
Entscheidet man sich aus oben genannten Gründen für die Schiedsgerichtsbarkeit, erscheint es als ratsam, die Standardklausel einer der bekannten Schiedsinstitutionen wie des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) oder der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) oder eines weiteren internationalen Schiedsgerichtes zu vereinbaren. Als kasachische Schiedsinstitution ist der Kasachische Internationale Schiedsgerichtshof mit Sitz in Nur Sultan zu nennen. Mitte 2014 wurde bei der Nationalen Unternehmerkammer, die mit ihren Filialen das IHK-Netz in Kasachstan ersetzt hat, ein Schiedszentrum gegründet.
Schiedsgerichtsbarkeit
Der Anwendungsbereich des Schiedsverfahrensgesetzes erstreckt sich sowohl auf nationale als auch internationale Schiedsverfahren. Das Gesetz legt unter anderem Anforderungen an die Schiedsvereinbarung, die Grundsätze des Schiedsverfahrens, die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen fest. Streitigkeiten, an denen Staatsunternehmen oder juristische Personen mit einer staatlichen Beteiligung von mindestens 50 Prozent als Parteien teilnehmen, können nur bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung einer zuständigen Stelle Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein.
Kasachstan gehört zu den Vertragsstaaten der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States, ICSID-Konvention). Gemäß Art. 54 ICSID-Konvention besteht die Verpflichtung des Staates, einen gegen ihn nach den ICSID-Regeln ergangenen Schiedsspruch wie eine Entscheidung der staatlichen Gerichte des beklagten Staates – ohne Vorschaltung eines Exequaturverfahrens – zu vollstrecken.
Anwält:innen vor Ort
Eine Rechtsanwaltsliste mit deutschsprachigen Anwälten vor Ort stellt die Deutsche Botschaft in Almaty zum Abruf bereit. Die Delegation der deutschen Wirtschaft in Zentralasien (AHK) kann bei der Anwaltssuche vor Ort und bei Rechtsauskünften sowie bei außergerichtlichen Streitbeilegung (Mediation) beratend unterstützen.