Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Guinea | Investitionsrecht

Investitionsrecht in Guinea

Nachstehend erhalten Sie Informationen zum guineischen Investitionsrecht, zu Investitionsanreizen sowie zum Investitionsschutz.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Investitionsbehörde

Rechtliche Grundlage für Investitionen in Guinea ist das Loi/2015/N°008/AN portant code des investissements de la République de Guinée. Zu beachten ist im Bergbausektor außerdem das Loi/2013/N°053/CNT du 08 avril 2013 portant amendement de certaines dispositions de la loi L/2011/006/CNT du 9 septembre 2011 portant Code Minier de la République de Guinée (Code Minier). Die Investitionsbehörde in Guinea ist die Agence de promotion des investissements privés (APIP-Guinea).

Aufgabe der APIP ist es, nationale als auch ausländische Investitionen zu unterstützen, indem sie Investoren verschiedene Dienstleistungen anbietet und die Erledigung von Verwaltungsformalitäten vereinfacht. Zu den angebotenen Dienstleistungen gehören unter anderem die Unterstützung bei der Unternehmensgründung, ein erleichterter Zugang zu den Vorteilen des Code des investissements oder die Erteilung von Informationen und Orientierung an Investoren.

Gemäß Art. 3 des Code des investissements gilt das Gesetz in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Tierhaltung, Forstwirtschaft sowie bei der Lagerung von Produkten in diesen Bereichen. Es gilt darüber hinaus für die Sektoren Produktion und Verarbeitung, Tourismus und Hotellerie, neue Informations- und Kommunikationstechnologien, sozialer Wohnungsbau, Abwasser- und Müllentsorgung, Kultur sowie Dienstleistungen aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Montage und Wartung, Teledienste, Transport, Straßen-, Hafen-, Flughafen- und Schieneninfrastruktur. Die vollständige Liste finden Sie in Art. 3 des Code des investissements. Explizit ausgenommen sind die Sektoren Bergbau und Erdölförderung, für die Spezialgesetze gelten.

Investitionsbeschränkungen

Ausländische Investoren dürfen in Guinea grundsätzlich in allen Bereichen investieren. Für einige Sektoren benötigen allerdings sowohl inländische als auch ausländische Investoren eine Genehmigung. Zu diesen Sektoren gehören die Erzeugung und Verteilung von Elektrizität, die Bereitstellung von fließendem Wasser, Banken und Versicherungsgesellschaften, Post und Telekommunikation, die Herstellung, der Kauf und Verkauf von Sprengstoffen, Waffen und Munition, die Bereiche Gesundheit, Bildung und Ausbildung sowie die Herstellung, Einfuhr und Verteilung von Medikamenten und sonstigen toxischen und gefährlichen Produkten. Darüber hinaus dürfen ausländische Investoren bei der Herausgabe von Tageszeitungen oder Zeitschriften mit allgemeinen oder politischen Informationen sowie bei der Ausstrahlung von Fernseh- und Radioprogrammen nicht mehr als 40 Prozent der Anteile besitzen.

Investitionsanreize

Die guineische Regierung gewährt Investoren unter bestimmten Bedingungen steuerliche Vorteile. Dazu gehören für neu gegründete Unternehmen eine Befreiung vom Einfuhrzoll für benötigte Waren sowie ein vergünstigter Einfuhrzoll für bestimmte Rohstoffe.

Daneben gibt es Investitionsanreize, die vom Ort der Investition abhängen. Hierzu hat die guineische Regierung das Land in zwei wirtschaftliche Zonen unterteilt. Zur Zone A gehören die Region um die Hauptstadt Conakry sowie die Präfekturen Coyah, Forécariah, Dubréka, Boffa, Fria, Boké und Kindia. Alle anderen Gebiete gehören zur Zone B. Zu den steuerlichen Anreizen gehören eine Befreiung von der Körperschaftsteuer, der Steuer auf Industrie- und Handelsgewinne oder der Grundsteuer für einen Zeitraum von zwei oder drei Jahren. Die vollständige Liste der Investitionsanreize ist in Art. 26 und Art. 27 des Code des investissements abrufbar.

Weitere Investitionsanreize werden für bestimmte Sektoren, beispielsweise Landwirtschaft, Verarbeitungs- und Fertigungsindustrie oder der Tourismus, gewährt. Auch Unternehmen in der Investitionsphase und der Produktionsphase profitieren von bestimmten Anreizen. Spezielle Anreize gibt es für den Bergbausektor.

Investitionsschutzabkommen

Zwischen Deutschland und Guinea besteht ein Investitionsschutz- und fördervertrag vom 8. November 2006. Er ist am 14. August 2014 in Kraft getreten.

Investitionsstreitigkeiten

Guinea ist seit 1968 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes;  ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966, abrufbar auf der Webseite des International Centre for Settlement of Investment Disputes. Damit können sich Investoren bei Investitionsstreitigkeiten gegen Staaten an das ICSID wenden. 

Investitionsgarantien

Bei einem Investitionsvorhaben in Guinea können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor wirtschaftlich oder politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.