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Senegal: Investitionsrecht
Das Investitionsrecht in Senegal schränkt ausländische Investitionen wenig ein. Ausländer können in fast allen Branchen investieren. (Stand: 18.12.2025)
Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn
Rechtsgrundlage für ausländische Investitionen in der Republik Senegal ist das erst kürzlich veröffentlichte Loi n° 2025-16 portant Code des Investissements. Daneben sind branchenspezifische Gesetze wie das Loi n° 2016-32 du 8 novembre 2016 portant Code Minier, das Loi n° 2019-03 du 1er février 2019 portant Code pétrolier oder das Loi n° 2020-06 du 7 février 2020 portant Code gazier zu beachten.
Weitere Informationen sind abrufbar auf der Webseite der senegalesischen Investitionsbehörde APIX - Promotion des Investissements et Grands Travaux Sénégal.
Investitionsbeschränkungen
Ausländische Investoren können in Senegal nahezu in allen Bereichen investieren. Das Investitionsgesetz gewährt unter anderem die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ausländischer Investoren. In einigen Bereichen gibt es Beschränkungen, wie erforderliche spezielle Genehmigungen oder Einschränkungen bei den möglichen Investitionstätigkeiten. Dazu gehören die Sektoren Bergbau und Erdölförderung, Bankwesen und Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie Wasser, Stromversorgung oder Hafendienstleistungen.
Investitionsanreize
Jede Investition über 15 Millionen FCFA wird unter Angabe des Namens und Sitzes des investierenden Unternehmens, der Investitionssumme, der Kapitalstruktur und der Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze bei der senegalesischen Investitionsbehörde registriert. Bei Investitionen unter 15 Millionen FCFA kann der Investor entscheiden, ob sie eingetragen wird.
Investoren, die vom senegalesischen Investitionsgesetz profitieren möchten, müssen einen Antrag bei der senegalesischen Investitionsbehörde stellen. Im Antrag sind unter anderem Angaben zum Investor, zur Investition und zur Investitionssumme zu machen. Die Genehmigung wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sofern die Investition nicht in den Städten Dakar und Thiès getätigt wird, kann die Genehmigung auf fünf Jahre verlängert werden.
Registrierte Unternehmen erhalten unter anderem einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Mitarbeitenden. Außerdem unterstützt die Investitionsbehörde bei der Kommunikation und Erledigung von zahlreichen Verwaltungsverfahren mit senegalesischen Behörden, bei der Beantragung von Visa sowie beim Zugang zu Grundstücken.
Während der Umsetzungsphase erhalten registrierte Unternehmen darüber hinaus steuerliche und zollrechtliche Anreize. So werden sie von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie lokale Waren kaufen, lokale Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Materialien, Rohstoffe oder Produktionsanlagen einführen, die ausschließlich der Umsetzung des Investitionsprojekts dienen. Auf eingeführte Materialien, Rohstoffe oder Produktionsanlagen fällt zudem kein Zoll an. Die Befreiung von der Umsatzsteuer auf lokale Waren und Dienstleistungen gilt bei Investitionen in Dakar und Thiès für 12 Monate, in allen anderen Gebieten für 24 Monate.
Während der Betriebsphase profitieren registrierte Unternehmen unter anderem von einer Steuergutschrift.
Daneben gibt es weitere Anreize für strategische Investitionen, die unter anderem von der Investitionssumme oder des Investitionsortes abhängig sind sowie für sozial verantwortliche Investitionen.
Auch in den Sonderwirtschaftszonen (zones économiques spéciales - ZES) vergibt die senegalesische Regierung Anreize. Sonderwirtschaftszonen sind bestimmte Gebiete, die als solche bestimmt wurden. Durch die Gründung einer Sonderwirtschaftszone soll ein wettbewerbsfähiges Geschäfts- und Investitionsumfeld entstehen. In den Sonderwirtschaftszonen unterliegen Unternehmen unter anderem einer reduzierten Körperschaftsteuer und sind befreit von der Steuer auf Dividenden, auf Grundstücke, Lohnsteuer oder Kfz. Weitere Informationen zu den ZES finden Sie auf der Webseite der senegalesischen Investitionsbehörde.
Investitionsschutzabkommen
Zwischen Deutschland und Senegal besteht ein Vertrag über die Förderung von Kapitalanlagen vom 24. Januar 1964. Er ist am 16. Januar 1966 in Kraft getreten.
Investitionsstreitigkeiten
Die Republik Senegal ist seit 1967 Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes - ICSID-Konvention) vom 18. März 1965, in Kraft getreten am 14. Oktober 1966. Somit können Streitigkeiten zwischen deutschen Investoren und dem senegalesischen Staat nach den Regelungen der ICSID-Konvention ausgetragen werden.
Investitionsgarantien
Bei einem Investitionsvorhaben in Senegal können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.