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Zentralamerika: Indirekte Steuern
Die Umsatzsteuer in Guatemala, Honduras und Panama gilt für Waren und Dienstleistungen. (Stand: 18.02.2026)
Von Jan Sebisch | Bonn
Hinweis: Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine Steuerberatung an.
Guatemala
In Guatemala wird die Umsatzsteuer (Impuesto al Valor Agregado - IVA) grundsätzlich auf den Verkauf von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Import von Waren erhoben. Der reguläre Steuersatz beträgt 12 Prozent und gilt landesweit.
Ein zentrales Merkmal des guatemaltekischen IVA-Systems ist die sehr weit gefasst Registrierungspflicht. Anders als in vielen europäischen und lateinamerikanischen Staaten existiert keine umsatzbezogene Registrierungsschwelle. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Registrierung nicht von der Höhe des Jahresumsatzes abhängt. Maßgeblich ist allein, ob ein Unternehmen steuerpflichtige Umsätze in Guatemala ausführt. Die Registrierung muss grundsätzlich vor der Aufnahme der steuerpflichtigen Tätigkeit erfolgen. In der Praxis ist die Registrierung mit der Erlangung einer Steuernummer bei der guatemaltekischen Steuerbehörde (Superintendencia de Administración Tributaria de Guatemala) verbunden.
Die Registrierungspflicht gilt zunächst für inländische Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft oder Freiberufler handelt. Bereits der erste steuerpflichtige Umsatz – sei er noch so geringfügig – löst die Pflicht zur IVA-Registrierung aus. Eine gesetzliche Umsatzfreigrenze unterhalb derer keine Registrierung erforderlich wäre, existiert nicht.
Auch ausländische Unternehmen unterliegen der IVA-Registrierungspflicht, sofern sie steuerpflichtige Leistungen in Guatemala erbringen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen dort eine Betriebsstätte unterhält oder nicht. Ausländische Unternehmen müssen in der Regel einen lokalen steuerlichen Vertreter bestellen, der als Ansprechpartner gegenüber der Steuerbehörde in Guatemala fungiert und administrative Pflichten wahrnimmt.
Für kleine Unternehmen gilt ebenfalls keine Befreiung von der Registrierungspflicht. Allerdings existiert für kleine Unternehmen ein vereinfachtes Besteuerungssystem, das in bestimmten Fällen eine pauschale Besteuerung der Umsätze vorsieht.
Im Hinblick auf grenzüberschreitende Dienstleistungen stellt sich die Frage nach einem Reverse-Charge-Verfahren. In Guatemala existiert kein Reverse-Charge-Verfahren im europäischen Sinne, bei dem die Steuerschuldnerschaft automatisch auf den Leistungsempfänger übergeht. Stattdessen existiert ein Einbehaltung- bzw. Quellensteuersystem. Erbringt ein nicht in Guatemala ansässiges Unternehmen Dienstleistungen an einen in Guatemala ansässigen, registrierten Unternehmer, ist dieser in vielen Fällen verpflichtet, die IVA ganz oder teileweise einzubehalten und direkt an die Steuerbehörde abzuführen. Wirtschaftlich wirkt dieses System ähnlich wie ein Reverse Charge, rechtlich handelt es sich jedoch um eine IVA-Einbehaltung (retención del IVA) durch den Leistungsempfänger und nicht um einen echten Systemwechsel der Steuerschuldnerschaft.
Honduras
In Honduras wird die Umsatzsteuer (Impuesto sobre Ventas – ISV) auf den Verkauf von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Einfuhr von Waren erhoben. Der reguläre Steuersatz beträgt 15 Prozent. Für bestimmte Leistungen, wie etwa medizinische Leistungen sieht das honduranische Recht Steuerbefreiungen vor.
Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist nach dem honduranischen System grundsätzlich der Unternehmer, der die steuerbare Leistung erbringt. Der Leistungsbringer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, vom Kunden zu vereinnahmen und an die zuständige Steuerbehörde (Servicio de Administración de Rentas) abzuführen. Das honduranische Umsatzsteuerrecht folgt damit dem klassischen Prinzip, dass die Steuerlast wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen wird, rechtlich jedoch beim Unternehmer anfällt.
Sowohl inländische als auch ausländische Unternehmen können der ISV unterliegen. Ausländische Unternehmen unterliegen dann der Umsatzsteuer in Honduras, wenn sie steuerbare Leistungen in Honduras erbringen, die als im Inland ausgeführt gelten. In solchen Fällen müssen sie sich grundsätzlich in Honduras steuerlich registrieren, eine nationale Steuernummer beantragen und ihre Umsätze nach honduranischen ISV-Vorschriften erklären. Eine generelle Ausnahme oder Freistellung für nicht in Honduras ansässige Unternehmen sieht das honduranische Umsatzsteuerrecht nicht vor. Ein Reverse-Charge-Mechanismus existiert in Bezug auf nicht ansässige Unternehmen nicht.
Panama
In Panama umfasst die Umsatzsteuer (Impuesto a la transferencia de bienes corporales muebles y la prestación de servicios - ITBMS) den Verkauf von beweglichen Gütern, die Erbringung bestimmter Dienstleistungen sowie den Import von Waren, sofern diese Umsätze als in panamaisches Hoheitsgebiet ausgeführt gelten. Der reguläre Steuersatz beträgt 7 Prozent.
Inländische Unternehmen sind zur umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet, sobald die jährlichen Bruttoeinnahmen aus steuerbaren Umsätzen 36.000 US-Dollar (US$) überschreiten. Für ausländische Unternehmen gelten strengere Regeln. Erbringen nicht in Panama ansässige Unternehmen steuerbare Leistungen im Inland, besteht keine Umsatzschwelle, ab der eine Registrierungspflicht besteht.
Im Rahmen des panamaischen Umsatzsteuerrecht existiert ein Reverse-Charge-Mechanismus. Dieser kommt vor allem bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Betracht, wenn ein ausländischer Dienstleister ohne Sitz in Panama Leistungen an einen in Panama ansässigen Unternehmer erbringt und der Leistungsort in Panama liegt. In diesen Fällen schuldet nicht der ausländische Leistungserbringer die ITBMS, sondern der inländische Leistungsempfänger. Ziel dieser Regelung ist es, Steuerausfälle bei internationalen Dienstleistungsbeziehungen zu vermeiden.