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Vietnam: Steuerrecht

Die wichtigsten Steuerarten in Vietnam sind die Körperschaftsteuer, die Einkommenssteuer und die Mehrwertsteuer.

Von Dr. Julio Pereira | Berlin

Das wichtigste Rechtsinstrument in Vietnam für Steuerangelegenheiten ist das Steuerverwaltungsgesetz (Luật số 38/2019/QH14), das nach seiner Verkündung mehrfach angepasst wurde und seit dem 1. Juli 2020 gilt. Die wichtigsten vietnamesischen Steuerarten umfassen die Körperschaftsteuer auf Unternehmensgewinne, die Einkommensteuer auf Einkünfte natürlicher Personen sowie die vorsteuerabzugsfähige Mehrwertsteuer auf Umsätze mit Waren und Dienstleistungen.

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen juristische Personen und sonstige Unternehmen, die in Vietnam errichtet und registriert sind, ebenso wie ausländische Unternehmen, soweit sie in Vietnam eine Betriebsstätte unterhalten oder Vietnam-Quellengewinne nach Maßgabe des nationalen Steuerrechts erzielen.

Der allgemeine Steuersatz der vietnamesischen Körperschaftsteuer beträgt 20 Prozent bezogen auf den steuerpflichtigen Gewinn. Für Tätigkeiten im Bereich Erdöl/Erdgas sowie in bestimmten mineralgewinnenden Branchen gelten Sonderregime mit erhöhten Sätzen; je nach Ressource, Projektparametern und Genehmigungsumfang kommen Steuersätze im Bereich von 32 bis 50 Prozent in Betracht.

Seit 1. Oktober 2025 ist außerdem ein neues Körperschaftsteuergesetz (Luật số 67/2025/QH15) in Kraft. Damit wurden einzelne Bestimmungen systematisch neu geordnet und an die Investitions- und Verwaltungspraxis angepasst.

Steuerliche Investitionsbegünstigungen beruhen weiterhin auf dem Investitionsrecht, insbesondere dem Investitionsgesetz. Dieses stellt für bestimmte geförderte Sektoren (zum Beispiel Hochtechnologie), Infrastrukturvorhaben von besonderem staatlichem Interesse sowie Investitionen in strukturschwachen Gebieten steuerliche Anreize zur Verfügung. Zu diesen Anreizen gehören unter anderem reduzierte Körperschaftsteuersätze (in der Regel zwischen 10 und 17 Prozent) sowie befristete Steuerbefreiungen.

Einkommensteuer

Für in Vietnam ansässige Steuerpflichtige gilt ein progressiver Tarif, der seit 2009 grundsätzlich 5 bis 35 Prozent umfasst. Nichtansässige Personen (einschließlich ausländischer Arbeitnehmer ohne steuerliche Ansässigkeit) werden hinsichtlich bestimmter in Vietnam erzielter Einkünfte regelmäßig pauschal besteuert (in Höhe von 20 Prozent).

Die Abgrenzung der steuerlichen Ansässigkeit erfolgt typischerweise über die 183-Tage-Regel. Als ansässig gilt danach regelmäßig, wer sich in Vietnam mindestens 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ab Einreise aufhält. Das erste Steuerjahr bestimmt sich nach diesem Zeitraum, ab dem zweiten bildet das Kalenderjahr die Basis, wobei gegebenenfalls im zweiten Steuerjahr ein Abzug des Steuerbetrages erfolgt.

Die Steuersätze betragen seit dem 1. Januar 2009:

Steuerstufe

Monatseinkommen (in vietnamesischen Dong - VND)

Steuersatz (in Prozent)

1

bis zu 5 Mio.

5

2

über 5 bis zu 10 Mio.

10

3

über 10 bis zu 18 Mio.

15

4

über 18 bis zu 32 Mio.

20

5

über 32 bis zu 52 Mio.

25

6

über 52 bis zu 80 Mio.

30

7

über 80 Mio.

35

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens werden gesetzliche Abzüge gewährt. Der persönliche Freibetrag beträgt 9 Mio. VND pro Monat; für jede unterhaltsberechtigte Person kommt ein zusätzlicher Abzug von 3,6 Mio. VND pro Monat hinzu (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind).

Zum steuerbaren Einkommen zählen neben Gehältern und Löhnen auch geldwerte Vorteile und Nebenleistungen. Darüber hinaus können Kapital- und Veräußerungseinkünfte einkommensteuerlich relevant sein. Unregelmäßige Einkünfte – etwa aus Erbschaften, Lizenz-/Rechteübertragungen oder Gewinnspielen – werden ebenfalls besteuert, soweit die Einnahmen 10 Mio. VND je Ereignis überschreiten.

Mehrwertsteuer

Die vietnamesische Mehrwertsteuer erfasst grundsätzlich Umsätze über Warenlieferungen und Dienstleistungen, die im Inland erbracht werden beziehungsweise nach dem vietnamesischen Recht als steuerbar gelten. Das System ist als Vorsteuerabzugsmodell ausgestaltet.

Seit dem 1. Juli 2025 ist das neue Mehrwertsteuergesetz (Luật số 48/2024/QH15) in Kraft, ergänzt durch das Änderungsgesetz von 2025 (Luật số 149/2025/QH15), das seit dem 1. Januar 2026 gilt. Im Grundsatz bleibt die Satzstruktur erhalten: Je nach Waren-/Dienstleistungskategorie gelten Nullsatz, 5 Prozent oder der Standardsatz von 10 Prozent. Exporte werden im Regelfall dem Nullsatz unterstellt, sofern die rechtlichen Voraussetzungen (Dokumentation, Nachweise, Zahlungsbedingungen etc.) erfüllt sind.

Foreign Contractor Witholding Tax (FCWT)

Ausländische Unternehmen, die Leistungen für vietnamesische Vertragspartner erbringen oder anderweitig Vietnam-Einkünfte erzielen (unabhängig davon, ob eine Betriebsstätte besteht), werden nach vietnamesischem Recht regelmäßig sowohl körperschaftsteuerlich als auch umsatzsteuerlich erfasst. In der Verwaltungspraxis werden diese Abzugs- und Erklärungspflichten häufig unter dem Begriff Foreign Contractor Withholding Tax (FCWT) zusammengefasst. Rechtlich gesehen handelt sich bei der FCWT nicht um eine eigenständige Steuer.

Der Begriff wird verwendet, um die kombinierte Besteuerung von Zahlungen an ausländische Dienstleister sowie die Einbehaltung der daraus resultierenden Steuern zu beschreiben. Die FCWT schwankt zwischen 2 und 5 Prozent des Vertragswerts (in Bezug auf die Mehrwertsteuer). Da die FCWT sowohl die Körperschaft- als auch die Mehrwertsteuer umfasst, ergibt sich eine kombinierte Steuerquote zwischen 0,1 bis 15  Prozent. Im Dienstleistungssektor beträgt die FCWT in der Regel 10 Prozent (5 Prozent Mehrwert- und 5 Prozent Einkommensteuer).

Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Vietnam unterliegen deutsche Unternehmen, die keine Niederlassungen in Vietnam unterhalten, dieser FCWT nicht (was den Körperschaftsteueranteil betrifft). Allerdings muss hierfür eine Befreiung bei den vietnamesischen Steuerbehörden beantragt werden.

Doppelbesteuerungsabkommen

Deutschland und Vietnam haben am 16. November 1995 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) geschlossen. Das Abkommen ist am 27. Dezember 1996 in Kraft getreten.

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