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Usbekistan: Vertriebsrecht
Dieser Bericht bietet eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsformen im Handelsvertreterrecht Usbekistans. (Stand: 10.10.2025)
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Das Vertriebsrecht in Usbekistan umfasst eine Vielzahl zivilrechtlicher Vertragsformen, die insbesondere den Waren- und Dienstleistungssektor strukturieren. Die einschlägigen Regelungen find sich im dritten Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB), konkret in Kapiteln 46 bis 51.
Kommissionsgeschäft
Das Kommissionsgeschäft ist insbesondere im Import-Exportgeschäft weit verbreitet. Es bietet Unternehmen eine kosteneffiziente Möglichkeit, Waren oder Dienstleistung auf einem neuen Markt zu vertreiben, ohne eine eigene Niederlassung oder Tochtergesellschaft gründen zu müssen.
Die Tabelle zeigt typische Anwendungsbereiche:
| Anwendungsfall | Beschreibung | Beispiele |
|---|---|---|
| Verkauf von Waren | Der Kommissionär verkauft im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers | Verkauf von Möbeln, Elektronik |
| Beschaffung von Waren | Der Kommissionär erwirbt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers Waren | Kauf von Rohstoffen, Betriebsausstattung |
| Teilnahme an Auktionen | Kommissionär tritt als Vermittler bei Auktionen | Kauf von Kunstwerken, Antiquitäten |
| Immobilientransaktionen | Kommissionär kauft oder verkauft Immobilien im Namen des Auftraggebers | Verkauf oder Kauf von Wohnungen, Häusern über Immobilienagenturen |
Rechtsgrundlage
Das usbekische ZGB regelt das Kommissionsgeschäft in den Artikeln 832 bis 848:
Beim Kommissionsgeschäft handelt der Kommissionär im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung eines Auftraggebers (Kommittenten). Es ist verpflichtet die Weisungen des Kommittenten zu befolgen und Rechenschaft über die Geschäfte abzulegen. Nach usbekischem Recht dürfen ausschließlich juristische Personen als Kommissionäre auftreten.
Kommissionsvertrag
Der Kommissionsvertrag bedarf der Schriftform (Art. 832, 107 ZGB). Der Vertrag kann sowohl befristet als auch unbefristet geschlossen und regional beschränkt werden.
Vergütung und Haftung
Die Vergütung erfolgt auf Grundlage einer Provisionsvereinbarung. In der Regel regelt die Vereinbarung die Provisionshöhe und das Auszahlungsverfahren. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird gemäß 356 ZGB die übliche Vergütung für vergleichbare Dienstleistungen geschuldet.
Der Kommissionär haftet für das vom ihm abgeschlossene Geschäft, auch wenn der Auftraggeber erkennbar ist.
Geschäftsbesorgung
Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, bei dem sich der Beauftragte verpflichtet, im Interesse und auf Rechnung des Auftraggebers zu handeln. In Usbekistan ist dieser Vertragstyp besonders im Dienstleistungsbereich verbreitet.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 817 ff. ZGB. Die Hauptmerkmale des Auftrages sind:
- Die beauftrage Person tritt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers;
- Der Auftraggeber haftet für die vom Beauftragtem abgeschlossenen Geschäfte;
- Der Auftragsvertrag ist grundsätzlich unentgeltlich. Eine Vergütung wird nur gezahlt, wenn dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist (Art. 818 ZGB);
- Der Beauftrage handelt auf der Grundlage einer schriftlich erteilten Vollmacht, die die Aufträge und die Befugnisse regelt (Art. 819, 817 ZGB).
Im Unterschied zum Kommissionsgeschäft ist der Auftrag durch die unmittelbare Vertretung und die regelmäßig fehlende Vergütungspflicht gekennzeichnet.
Franchising
Franchising ist ein komplexes Lizenzmodell, bei dem ein Franchisegeber einem Franchisenehmer das Recht einräumt, unter seiner Marke zu operieren. Franchising wird in Usbekistan zunehmend als Mittel zur Förderung des Unternehmertums genutzt und soll ausländische Franchisegeber ins Land anlocken.
Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem ZGB (Kapital 50) sowie ergänzenden Gesetzen, etwa dem Wettbewerbsgesetz und dem Gesetz über gewerbliche Schutzrechte. Gemäß Art. 826 können nur juristische Personen oder Einzelunternehmer Franchiseverträge abschließen. Der Vertrag kann dabei befristet oder unbefristet ausgestaltet sein.
Registrierung des Vertrages
In Usbekistan ist die Registrierung von Franchiseverträgen verpflichtend. Grundlage hierfür ist die Verordnung Nr. 346 vom 24. Juni 2022 für die Registrierung von Franchiseverträgen. Die Registrierung erfolgt bei der Behörde, bei der auch die juristische Person registriert wurde. Eine fehlende Registrierung führt zur Nichtigkeit des Vertrags.
Bei ausländischen Franchisegebern übernimmt die zuständige Regulierungsbehörde die Eintragung. Zudem müssen die relevanten gewerblichen Schutzrechte (IP-Rechte) wie Marken oder Patente bei der Büro für geistige Schutzrechte, welches beim Ministerium der Justiz ist angesiedelt ist, angemeldet werden.
Für ausländische IP-Recht wird empfohlen, zunächst die IP-Rechte in Usbekistan eintragen zu lassen und anschließend den Franchise- und Lizenzvertrag abzuschließen.
Vertragsbeendigung
Der Franchisevertrag kann durch eine Vereinbarung der Parteien oder auf Anordnung des Gerichts erfolgen. Letzteres ist nur bei schwerwiegender Vertragsverletzung oder unvorhersehbarer wesentlicher Änderung der Umstände möglich, sofern eine einvernehmliche Anpassung oder Auflösung verweigert wird und der Vertrag unter diesen Umständen nicht geschlossen worden wäre.
Unterstützung vor Ort
Vor Ort unterstützt, der im Jahr 2022 gegründete Franchising-Verband Usbekistans (Uzfranchise) die Franchising-Akteure aus dem In- und Ausland bei der Anpassung des Geschäftsmodells an lokale Marktgegebenheiten.
Eine rechtliche Beratung durch eine Anwaltskanzlei vor Ort ist wichtig. Auf diesem Weg lässt sich das Risiko von Verletzungen von Vereinbarungen, IP-Rechten und Steuergesetzgebung vermeiden beziehungsweise minimieren.
Bei der Bewertung, ob eine usbekische Firma seriös ist, ist der Uzfrancise sowie die lokale Handels- und Industriekammer behilflich. Auch das Büro der Delegation der deutschen Wirtschaft für Zentralasien in Taschkent kann kontaktiert werden.