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Hongkong, SVR: Rechtsverfolgung
Das Rechts-, Gerichts- und Schiedsgerichtssystem Hongkongs zählt zu dem mit Abstand besten und verlässlichsten Asiens. Der Status als SVR hat hieran nichts geändert. (Stand: 16.03.2026)
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.
Gerichtsaufbau
Der Gerichtsaufbau in Hongkong, SVR ist im Grundsatz dreistufig: Gerichte der Eingangsinstanz in Zivilsachen sind das Small Claims Tribunal (Streitwert bis zu 75.000 Hongkong-Dollar (HK$)), der District Court (Streitwert bis zu 3 Millionen HK$) sowie der Court of First Instance of the High Court. Berufungsinstanz ist der Court of Appeal of the High Court, Revisionsinstanz und höchstes Gericht der Court of Final Appeal. Im Jahr 2009 sind maßgebliche zivilprozessrechtliche Änderungen in Kraft getreten. Reformiert wurden unter anderem die District Court Ordinance (Chapter 336), die High Court Ordinance (Chapter 4) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen (District Court Rules und High Court Rules). Durch die Verfahrensreform sollten die bis dato erheblichen Prozesskosten gesenkt und das Gerichtsverfahren gestrafft werden.
Als Kartellgericht ist das Competition Tribunal, eine auf High-Court-Ebene angesiedelte Sondergerichtsbarkeit in kartell- und wettbewerbsrechtlichen Fragen, seit 14. Dezember 2015 auf Grundlage der Competition Ordinance (Chapter 619) tätig.
Anwaltszwang
Einen Anwaltszwang gibt es nicht, bei Verfahren vor dem Small Claims Tribunal ist eine anwaltliche Vertretung sogar untersagt. Allerdings kann bei der Vorbereitung von bestimmten Dokumenten, insbesondere im Bereich des Grundstücksrechts, die Hinzuziehung eines Anwalts oder Notars erforderlich sein.
Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Die Vollstreckung deutscher Gerichtsurteile unterfällt der Foreign Judgements (Reciprocal Enforcement) Ordinance (Chapter 319) und ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (rechtskräftiges Urteil auf Zahlung einer Geldsumme, Vollstreckbarkeit etc.) problemlos möglich.
Gerichtsentscheidungen von Gerichten Hongkongs, SVR oder der VR China in Bezug auf Geldleistungen sind in Hongkong, SVR und der VR China seit dem 1. Januar 2008 vollstreckbar. Rechtsgrundlage war zunächst das "Arrangement on Reciprocal Recognition and Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters by the Courts of the Mainland and the Hong Kong Special Administrative Region pursuant to Choice of Courts Agreements between Hong Kong and Mainland China" vom 14. Juli 2006. Das Arrangement wurde in Hongkong, SVR durch die Mainland Judgments (Reciprocal Enforcement) Ordinance vom 23. April 2008, in China durch einen Auslegungserlass des Obersten Volksgerichts vom 4. Juli 2008 umgesetzt. Am 18. Januar 2019 haben China und die SVR Hongkong eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen (Arrangement on Reciprocal Recognition and Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters by the Courts of the Mainland and of the Hong Kong Special Administrative Region) unterzeichnet. Zur Umsetzung wurde in Hongkong, SVR im Jahr 2022 die Mainland Judgments in Civil and Commercial Matters (Reciprocal Enforcement) Ordinance (Cap. 645) erlassen und in China gab das Oberste Volksgericht am 26. Januar 2024 einen entsprechenden Auslegungserlass (Judicial Interpretation) heraus. Die neue Vereinbarung trat schließlich am 29. Januar 2024 in Kraft und ersetzte die bisherige. Sie findet Anwendung auf Urteile, die an oder nach diesem Datum ergangen sind.
Schiedsgerichtsbarkeit
Die Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheidungen unterliegt dem New Yorker Vollstreckungsabkommen von 1958, das seit dem Jahr 1977 kraft Großbritanniens und seit dem Jahr 1997 kraft Chinas Mitgliedschaft Anwendung in Hongkong, SVR findet. Gemäß der Arbitration Ordinance (Cap. 609) werden jedoch auch Schiedssprüche aus Staaten, die nicht Unterzeichner des New Yorker Abkommens sind, vollstreckt. Im Jahr 2000 ist zwischen der VR China und Hongkong, SVR das "Memorandum of Understanding on the Arrangement concerning Mutual Enforcement of Arbitral Awards between the Mainland and the Hong Kong Special Administrative Region" in Kraft getreten, das die gegenseitige Vollstreckung von Schiedssprüchen gewährleistet. Nach dem Abkommen ebenfalls vollstreckbar sind in Hong Kong, SVR ergangene Ad-Hoc-Schiedssprüche. Ende November 2020 unterzeichneten beide Seiten darüber hinaus ein "Supplemental Arrangement Concerning Mutual Enforcement of Arbitral Awards between the Mainland and the Hong Kong Special Administrative Region" (Englische Übersetzung).
Hongkong, SVR verfügt mit dem Hongkong International Arbitration Centre (HKIAC) über eine international angesehene und bewährte Schiedsinstitution. Das Schiedsrecht findet seine Rechtsgrundlage in der Arbitration Ordinance. Die Ordinance richtet sich an den UNCITRAL-Schiedsstandards aus und unterwirft internationale wie inländische Schiedsverfahren den gleichen Verfahrensregeln. Das HKIAC verfügt über eigene Schiedsregeln, die zuletzt mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 reformiert wurden (2024 HKIAC Administered Arbitration Rules). Zudem stellt die HKIAC seit dem 1. Januar 2015 Verfahrensregeln für den Fall zur Verfügung, dass die Parteien bei der HKIAC ein Schiedsverfahren nach UNCITRAL-Regelungen durchführen wollen (2015 Procedures for the Administration under the UNCITRAL Arbitration Rules).