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Südkorea: Rechtsverfolgung

Das koreanische Gerichtssystem wird durch den Court Organization Act (Gerichtsverfassungsgesetz) geregelt. Grundsätzlich ist es der deutschen Rechtsordnung vergleichbar. (Stand: 21.04.2026)

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Rechtsverfolgung an.

Gerichtssystem

Der Instanzenzug ist dreistufig. Auf erster Stufe steht der District Court (daneben auch Family Court und Administrative Court). Gegen Urteile des District Court ist eine Berufung zum High Court und anschließend eine Revision zum Supreme Court möglich. Der Constitutional Court ist unabhängig vom Instanzenzug unter anderem für Fragen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder Kompetenzstreitigkeiten zuständig. In Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenstreitigkeiten ist zunächst das Intellectual Property Trial and Appeal Board anzurufen. Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel beim Intellectual Property High Court (IP High Court; neue englische Bezeichnung seit Februar 2023, ehemals Patent Court), eingelegt werden, hiernach eine Revision zum Supreme Court. Für Streitigkeiten über Unterlassungs-, Schadensersatz-, Rehabilitations- oder Bereicherungsansprüche sind die Zivilgerichte zuständig. Es gibt außerdem den sogenannten Bankruptcy Court (Konkursgericht). Darüber hinaus existieren noch Branch Courts und Municipal Courts, welche unselbständige Abteilungen des jeweiligen District Court darstellen. Municipal Courts sind Gerichtstage an besonderen Gerichtsorten.

Anwaltszwang

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist in keiner Instanz zwingend vorgeschrieben, wird aber empfohlen, da die Gerichtssprache Koreanisch ist.

Trotz dieses gut funktionierenden Rechtssystems ist von einer gerichtlichen Streitbeilegung eher abzuraten. Prozesse sind kostspielig, da selbst im Falle des Obsiegens Anwaltskosten faktisch nur zu einem Teil von der Gegenseite zu erstatten sind. Schlichtungen können häufig auch von der vor Ort ansässigen Deutsch-Koreanischen Industrie- und Handelskammer (AHK) durchgeführt werden.

Hinweis: Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile

Zwischen der Republik Korea und der Bundesrepublik Deutschland besteht kein Abkommen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung ausländischer Urteile. Die Vollstreckung deutscher Urteile richtet sich daher nach Art. 26 und 27 des Civil Execution Act. Urteile können durch eine koreanische Gerichtsentscheidung für vollstreckbar erklärt werden, wobei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen, die unter anderem in Art. 27 des Civil Execution Act in Verbindung mit Art. 217 des Civil Procedure Act geregelt sind. Die Entscheidung erfolgt letztendlich jedoch immer einzelfallabhängig.

Schiedsgerichtsbarkeit

Korea ist im Jahr 1973 dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 beigetreten. Die koreanische Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere das Korean Commercial Arbitration Board (KCAB), ist international anerkannt.

Die Republik Korea zählt außerdem zu den Unterzeichnerstaaten der sogenannten Singapur-Konvention über Mediation (Singapore Convention on Mediation; United Nations Convention on International Settlement Agreements Resulting from Mediation (Englisch)).

26.11.2025 Rechtsbericht | Welt | Internationales Vertragsrecht
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