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Rahmenbedingungen

Die Zollbelastung bei der Einfuhr von Lebensmitteln sowie für Nahrungsmittel- und Verpackungsmaschinen nach Indien ist teilweise erheblich. Zudem sind Lizenzen notwendig.

Von Florian Wenke | Mumbai

Die Einfuhr von Nahrungsmitteln nach Indien unterliegt hohen Importzöllen. So gelten zum Beispiel für Milcherzeugnisse aus dem Zolltarifkapitel 04 Importzollsätze von 30 bis 60 Prozent. Schokolade und andere Kakaozubereitungen (HS-Position 1806), Kekse und Kuchen (HS 1905) und Konfitüren (HS 2007) unterliegen einem Zollsatz von 30 Prozent. Für Fruchtsäfte (HS 2009) gelten 35 Prozent (Orangensaft) beziehungsweise 50 Prozent (alle anderen Fruchtsäfte). Auch für Wein und Spirituosen (HS 2204/2208) fallen 50 Prozent an. 

Neben dem Zoll (Basic Customs Duty; BCD)  wird in der Regel eine Sozialabgabe (Social Welfare Surcharge; SWS) in Höhe von 10 Prozent des Zollbetrags sowie die Umsatzsteuer (Integrated Goods and Services Tax; IGST) erhoben. Die IGST beträgt je nach Ware 0 oder 5 Prozent (reduzierte Sätze). Für Wein und Spirituosen fällt keine IGST an, aber eine Agricultural Infrastructure and Development Cess (AIDC) in Höhe von 100 Prozent (mit Ausnahme von Bourbon Whiskey, für den 50 Prozent AIDC gelten). Berechnungsgrundlage für die Abgabe AIDC ist der Zollwert der Waren.

Für Nahrungsmittel- und Verpackungsmaschinen (HS 8422.30) gilt ein Einfuhrzollsatz von 7,5 Prozent. Hinzu kommt die SWS in Höhe von 10 Prozent vom Zollbetrag, für die IGST gilt hier der Normalsatz von 18 Prozent.

Verschiedene Behörden stellen notwendige Lizenzen aus

Für die Einfuhr von Nahrungsmitteln benötigt der Importeur eine Lizenz der Nahrungsmittelüberwachungsbehörde Food Safety and Standards Authority of India (FSSAI). Für Waren, die nach der Einfuhrliste als einfuhrbeschränkt gelten (zum Beispiel bestimmte Fleischerzeugnisse), ist eine gesonderte Lizenz der Außenhandelsbehörde Directorate General of Foreign Trade (DGFT) erforderlich. Ausländische Hersteller von Fleisch- und Milcherzeugnissen, die beabsichtigen, ihre Waren nach Indien zu exportieren, müssen über ihre zuständige Behörde im Exportland bei der FSSAI gelistet sein.

Für den Import von Milcherzeugnissen ist ein Gesundheitszeugnis (Health Certificate) aus dem Herkunftsland vorzulegen. Die aktuellen Import-Kennzeichnungsvorschriften der FSSAI gemäß der Verordnung "Food Safety and Standards Import Regulations" sind zu beachten.

Germany Trade & Invest stellt ausführliche Informationen zum Wirtschafts- und Steuerrecht sowie zu Einfuhrregelungen, Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen zur Verfügung.

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