Zollbericht Indien Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote und Beschränkungen

Die Einfuhr bestimmter Waren ist verboten. Für andere Waren gelten Beschränkungen. Ihre Einfuhr ist zulässig, wenn die Vorgaben der zuständigen Behörden erfüllt sind.

Von Andrea Mack | Bonn

Die Vorschriften über Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen in Indien sind im Wesentlichen festgeschrieben in:

  • der Einfuhrliste "Indian Trade Classification ITC (HS) based Import Policy" einschließlich der allgemeinen Anmerkungen (General Notes regarding Import Policy) und den Verordnungen (Notifications)
  • den Gesetzen (Acts) und Durchführungsbestimmungen (Rules, Orders) über das Inverkehrbringen von Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der öffentlichen Ordnung 
  • den Verordnungen (Notifications) der zuständigen Ministerien und Behörden.

Einfuhrliste

Die aktuelle indische Einfuhrliste wird von der Zentralregierung im Rahmen des Außenhandelsregimes (Foreign Trade Policy and Procedures) als Anhang 1 (Import) zur "Import, Export and SCOMET Policy" veröffentlicht. Die Nomenklatur der Liste mit achtstelligen Warencodes basiert wie der Zolltarif auf dem Harmonisierten System. Dadurch ist eine konkrete Zuordnung der Waren zu bestehenden handelspolitischen und sonstigen Maßnahmen möglich:

  • frei (free): gegebenenfalls unter den in den Anmerkungen (Policy Condition) zum HS-Kapitel oder HS-Code festgeschriebenen Bedingungen;
  • beschränkt (restricted): nur mit Genehmigung (licence) des Generaldirektorats für Außenhandel (DGFT) beziehungsweise der in der Einfuhrliste genannten zuständigen Behörde. Beschränkungen gelten unter anderem für Einfuhren von Marmor und Granit (HS-Codes 25.15 und 25.16), Aschen, Schlacken und Rückständen (26.20, 26.21), bestimmten organischen chemischen Erzeugnissen (Kapitel 29), Pulver, Sprengstoffen und pyrotechnischen Artikel (Kapitel 36), Luftreifen aus Kautschuk für Kraftfahrzeuge und Krafträder (40.11), gebrauchten und runderneuerten Luftreifen (40.12), Zeitungspapier (48.01), Golderzeugnissen (71.08), Sendegeräten für den Rundfunk oder das Fernsehen (8525.50), bestimmten Radar-, Funknavigations- und Funkfernsteuergeräten (85.26) sowie Farbfernsehgeräten (8528.72);
  • verboten (prohibited): Einfuhrverbote bestehen für beispielsweise Lab und seine Konzentrate (3507.10), rotes Sandelholz (4403.99.18), Klimageräte mit Kühlmitteln (8415.10), elektronische Zigaretten und Zubehör (8543.40) sowie Waren aus Elfenbein (9601.10);
  • Staatshandelsunternehmen (State Trading Enterprises - STE): bestimmte Waren dürfen nur von den in der Einfuhrliste genannten Unternehmen eingeführt werden. Diese Beschränkung gilt unter anderem für ausgewählten Reis, Leichtöle und Zubereitungen (2710.12) sowie Harnstoff (3102.10).

Gefährdete Tier- und Pflanzenarten

Indien ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES). Das Abkommen regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie deren Produkten. Für geschützte Arten ist eine Einfuhrgenehmigung des Umweltministeriums (Ministry of Environment, Forest and Climate Change) einzuholen.  

Metallerzeugnisse

Für den Import zahlreicher Metallerzeugnisse wie Eisen- und Stahlwaren sowie Kupfer- und Aluminiumerzeugnisse ist im Rahmen der Einfuhrüberwachung vorab eine Registrierung bei der DGFT erforderlich.

Neben dem verpflichtenden Konformitätsbewertungsverfahren durch die indische Normenbehörde für bestimmte Stahlwaren müssen Importeure im Rahmen der Einfuhrüberwachung (Steel Import Monitoring System - SIMS) sämtliche Eisen- und Stahlwaren der HS-Kapitel 72, 73 und 86 vor der Einfuhr bei der DGFT registrieren.

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