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Indonesien: Direkte Steuern

Die wichtigsten direkten Steuern in Indonesien sind die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. (Stand: 26.06.2026)

Dr. Julio Pereira

Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Frauke Schmitz-Bauerdick

Die wichtigste Rechtsgrundlage des indonesischen Steuerrechts ist das Einkommensteuergesetz Nr. 7 von 1983 (Undang-Undang Nomor 7 Tahun 1983 tentang Pajak Penghasilan), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 7 von 2021 über die Harmonisierung der Steuervorschriften (HPP-Gesetz) sowie durch das Gesetz Nr. 6 von 2023 (Cipta Kerja). Die Steuerverwaltung richtet sich daneben nach dem Gesetz über allgemeine steuerrechtliche Vorschriften und Verfahren (Ketentuan Umum dan Tata Cara Perpajakan).

Einkommensteuer

Natürliche Personen, die sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mindestens 183 Tage in Indonesien aufhalten, gelten grundsätzlich als steuerlich ansässig und unterliegen mit ihrem Welteinkommen der Einkommensteuer. Nichtansässige Personen werden regelmäßig nur hinsichtlich ihrer Einkünfte aus indonesischen Quellen besteuert.

Die Einkommensteuer wird nach einem progressiven Tarif erhoben.

Derzeit gelten folgende Steuersätze:

Zu versteuerndes Jahreseinkommen (in Rupiah)Steuersatz (in Prozent)
bis 60 Mio.5
über 60 Mio. bis 250 Mio.15
über 250 Mio. bis 500 Mio.25
über 500 Mio. bis 5 Mrd.30
über 5 Mrd.35

Die persönlichen Freibeträge sowie verschiedene steuerliche Abzugsmöglichkeiten bestehen weiterhin nach den gesetzlichen Vorgaben.

Körperschaftsteuer

Juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in Indonesien unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Der allgemeine Körperschaftsteuersatz beträgt 22 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns.

Kleine Unternehmen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin von besonderen Steuervergünstigungen profitieren. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 50 Milliarden Rupiah gilt zudem eine teilweise Steuerermäßigung auf einen Teil des steuerpflichtigen Einkommens.

Steuerliche Verluste können grundsätzlich bis zu fünf Jahre vorgetragen werden. Für bestimmte Investitionsvorhaben in prioritären Wirtschaftssektoren sind längere Verlustvorträge möglich.

Quellensteuer

Nicht in Indonesien ansässige Unternehmen unterliegen auf bestimmte Einkünfte aus indonesischen Quellen grundsätzlich einer Quellensteuer. Hierzu zählen insbesondere Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren sowie Vergütungen für Dienstleistungen. Der gesetzliche Quellensteuersatz beträgt grundsätzlich 20 Prozent, soweit ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen keine niedrigeren Steuersätze vorsieht.

Doppelbesteuerungsabkommen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien besteht seit 1991 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). 

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte (Art. 5 DBA) aus. Bei in Indonesien ansässigen Firmen wird das weltweite Einkommen, bei nicht-ansässigen nur das aus Indonesien stammende Einkommen, einschließlich des auf eine Betriebsstätte in Indonesien bezogenen Einkommens besteuert. Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Indonesien werden in Indonesien als eigenständige Steuersubjekte behandelt.

Nach Art. 5 Abs. 3 DBA ist eine Bauausführung oder Montage ab einer Dauer von über sechs Monaten eine Betriebsstätte (sogenannte Montagebetriebsstätte).

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