Zollbericht Israel Kennzeichnungsvorschriften
Kennzeichnungsvorschriften
Die israelischen Regeln für die Kennzeichnung von Importwaren entsprechen den internationalen Gepflogenheiten. Allerdings ist die Auszeichnung auf Hebräisch Pflicht.
08.10.2025
Von Wladimir Struminski | Israel
Zu den grundlegenden Anforderungen an die Kennzeichnung von Einfuhrprodukten gehören das Ursprungsland, Name und Anschrift des Herstellers, Name und Anschrift des Importeurs sowie Gewicht oder Volumen in metrischen Einheiten.
Bei Medikamenten kommen Angaben zum Wirkstoff, zur Dosierung und zum Verfallsdatum hinzu. Sie müssen auf der Verpackung angebracht sein. Die Pflicht zur Beilage eines Beipackzettels innerhalb der Verpackung bleibt davon unberührt (s.u.). Elektroprodukte müssen mit elektrischen Kenndaten und – soweit relevant – mit einem Energieeffizienzetikett versehen werden.
Hebräische Kennzeichnung erforderlich
Die Kennzeichnung muss auf Hebräisch erfolgen. Angaben in anderen Sprachen sind zulässig, dürfen aber nicht größer als die hebräischen sein. Für Nahrungsmittel sind Nährwertangaben und das Haltbarkeitsdatum Pflicht.
Bei medizinischen Produkten für den Hausgebrauch, die keine Medikamente sind, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch auf Arabisch – der zweiten Landessprache – gemacht werden. Bei Medikamenten muss der Beipackzettel dreisprachig sein: Hebräisch, Arabisch und Englisch. Der Beipackzettel muss bei der Einfuhr in der Verpackung enthalten sein.
Angaben und Warnhinweise erforderlich
Eine Reihe von Warnhinweisen und Inhaltsangaben ist für die Einfuhr erforderlich. Im Bereich der Nahrungsmittel sind Warnhinweise bei Baby- und Säuglingsnahrung sowie bei als risikoreich eingestuften Erzeugnissen Pflicht. Zu den Letzteren gehören beispielsweise Produkte mit allergenem Risiko. Bei Fleischerzeugnissen müssen je nach Fall passende Hinweise angebracht werden, etwa: "Gefrorenes Fleisch nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren.“
Zudem muss auf sogenannte ungesunde Nahrungsmittel hingewiesen werden. Die Aufkleber müssen deutlich rot und gut erkennbar sein. Je nach Produkt müssen sie einen oder mehr als einen der drei Warnhinweise enthalten: "hoher Zuckergehalt“, "hoher Natriumgehalt“ oder "hoher Gehalt an gesättigten Fetten“.
Weitere Warnhinweise, ohne die die Einfuhr nicht erlaubt ist, betreffen Chemikalien, einschließlich solcher für den Haushaltsgebrauch wie Haushaltsreiniger, sowie Pestizide. Bei Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten sowie bei alkoholischen Getränken werden Warnungen vor gesundheitlichen Risiken verlangt. Bei Kosmetika sind Warnhinweise und andere Pflichtangaben, wie Inhaltsstoffe, erforderlich. Ein weiteres Beispiel sind Textil- und Bekleidungsprodukte, bei denen die Faserzusammensetzung und Pflegehinweise verlangt werden.
Das Koscher-Zertifikat für ein Nahrungsmittelprodukt (s. dazu "Einfuhrverbote und -beschränkungen") ist eine gesetzliche Voraussetzung, damit das Erzeugnis als koscher vertrieben werden darf. Dabei gibt es eine gesetzliche Anforderung an die einschlägige Kennzeichnung. An der Verpackung muss der Name der religiösen Institution verzeichnet sein, die das Zertifikat ausgestellt hat – gefolgt von den Worten "mit Genehmigung des israelischen Oberrabbinats“. Grund dafür ist, dass das Oberrabbinat eine Liste von Aufsichtsinstitutionen unterhält, deren Zertifikate anerkannt werden.
Bei risikoreichen Produkten Warnungen schon bei Einfuhr nötig
In vielen Fällen können die Kennzeichnungsangaben vom Importeur nach der Einfuhr, aber vor dem Inverkehrbringen nachgeholt werden. Bestimmte Warnhinweise müssen jedoch vor der Einfuhr angebracht sein.
Dazu gehören Arzneimittel und medizintechnische Produkte, Babynahrung, Produkte mit allergenem Risiko und potenziell gefährliche Chemikalien, einschließlich solcher für den Haushaltsgebrauch. Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten müssen bereits vor der Einfuhr mit einem Hinweis auf gesundheitliche Risiken versehen werden.