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Recht kompakt | Italien | Gewährleistung

Italien: Gewährleistungsrecht

Die grundlegenden Regelungen finden sich in den Art. 1490 ff. Zivilgesetzbuch (Codice civile). Für den Verbrauchsgüterkauf ist das Verbraucherschutzgesetz (Codice del consumo) lex specialis.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Findet italienisches Kaufrecht Anwendung, so gilt: Ist die in Erfüllung des Kaufvertrages gelieferte Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangelhaft, ist der Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet.

Vorliegen eines Mangels

Gemäß Art. 1490 Codice civile ist der Verkäufer verpflichtet, Gewähr dafür zu leisten, dass die verkaufte Sache frei von Mängeln ist.

Ein Mangel (vizio) liegt vor, wenn der physische Zustand der Sache derart vom Vertrag abweicht, dass sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet ist oder ihr Wert wesentlich vermindert ist. Hat die verkaufte Sache nicht die zugesagten Eigenschaften oder nicht jene Eigenschaften, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, tritt nach Art. 1497 Codice civile die Gewährleistungshaftung des Verkäufers ein. Die Haftung erstreckt sich nur auf versteckte Fehler (garanzia per vizi occulti): Gemäß Art. 1491 Codice civile ist die Gewährleistung des Verkäufers daher ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Käufer den Mangel der Sache kannte oder wenn der Mangel leicht erkennbar war, es sei denn, der Verkäufer hat erklärt, dass die Sache frei von Mängeln ist.

Liegt eine Erklärung des Verkäufers nicht vor, hängt die Haftung des Verkäufers von den dem Käufer auferlegten Untersuchungspflichten ab, denen er unverzüglich nachkommen muss. Nach Art. 1495 Abs. 1 Codice civile hat der Käufer Mängel der ihm gelieferten Waren innerhalb von acht Tagen ab ihrer Entdeckung anzuzeigen, es sei denn, dass eine andere Frist von den Parteien oder vom Gesetz festgelegt ist. Nach Art. 1511 Codice civile beginnt die Frist für die Mängelanzeige beim Versendungskauf mit dem Eintreffen der Ware beim Käufer. Die Nichterfüllung der Anzeigepflicht innerhalb der festgelegten Frist schließt die Gewährleistungsansprüche gemäß Art. 1492 Codice civile und den Schadensersatzanspruch gemäß Art. 1494 Codice civile aus (Ausschlussfrist).

Die Haftung für Mängel der verkauften Sachen sowie das Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft der Kaufsache ist verschuldensunabhängig.

Rechtsfolgen

Dem Käufer steht gemäß Art. 1492 Abs. 1 Codice civile das Recht, zu

  • den Vertrag aufzulösen (risoluzione del contratto) oder
  • einen Anspruch auf Kaufpreisminderung (riduzione del prezzo) geltend zu machen.

Art. 1494 Codice civile bestimmt, dass in jedem Fall der Verkäufer gegenüber dem Käufer zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wenn er nicht beweist, die Mängel der Sache ohne Verschulden nicht gekannt zu haben. Der Verkäufer hat außerdem dem Käufer die von den Mängeln der Sache herrührenden Schäden zu ersetzen. Das Verschulden wird hierbei vermutet.

Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in jedem Fall in einem Jahr nach Übergabe der Sache (Art. 1495 Abs. 3 Codice civile). Die Verjährung (prescrizione) wird zum Beispiel durch die Benachrichtigung über die Klageerhebung unterbrochen. Ist der unterbrechende Tatbestand beendet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

Von den dispositiven Gewährleistungsvorschriften kann durch Parteivereinbarung abgewichen werden. Klauseln, die im Voraus die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausschließen oder begrenzen, sind wegen Verstoßes dieser Vereinbarung gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben nichtig. Dabei ist es gleichgültig, ob sie in Individualverträgen oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Vordrucken oder Formularen enthalten sind. In Individualverträgen ist die Freizeichnungs- und Begrenzungsklausel für einfache Fahrlässigkeit zugelassen. Klauseln, die die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließen oder beschränken, gelten als willkürliche Klauseln und sind daher nur wirksam, wenn sie speziell unterschrieben werden.

Verbrauchsgüterkauf

Rechtliche Grundlage ist das italienische Verbraucherschutzgesetz (Codice del consumo). Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkaufrichtlinie) sowie der Richtlinie (EU) 2019/770 (Digitale-Inhalte-Richtlinie) hat zum 1. Januar 2022 zu einer Reform der Artikel 128 bis 135-septies geführt.

Verbraucher (consumatore) ist jede natürliche oder juristische Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Der Verkäufer ist zur vertragsgemäßen Lieferung der Sache verpflichtet, Art. 129 Codice del consumo. Ist das nicht der Fall, so haftet der Verkäufer dem Verbraucher selbst dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. Es wird vermutet, dass solche Mängel, die innerhalb eines Jahres (bisher: 6 Monate) ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware oder nach der Bereitstellung der gelieferten digitalen Inhalte oder Dienstleistungen offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, Art. 135 Codice del consumo. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vermutung mit der Art des Gutes oder des Mangels unvereinbar ist.

Bei Mangelhaftigkeit der Ware stehen dem Verbraucher gemäß Art. 135-bis Codice del consumo folgende Ansprüche zu:

  • Vertragsauflösung,
  • Minderung des Kaufpreises,
  • Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Die Ansprüche der Minderung beziehungsweise Vertragsauflösung kann der Verbraucher erst geltend machen, wenn er zunächst erfolglos Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangt hat.

Die Haftung des Verkäufers setzt voraus, dass die Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Jahren seit Lieferung des Gutes offenbar wird. Bei gebrauchten Waren (beni usati) kann diese Frist per Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden, Art. 133 Abs. 4 Codice del consumo. Die obligatorische Zweimonatsfrist für die Anzeige von Vertragswidrigkeiten durch den Verbraucher wurde abgeschafft. Hat der Verkäufer den Fehler nicht schuldhaft verheimlicht, verjährt eine auf die Geltendmachung des Fehlers gerichtete Klage spätestens 26 Monate seit Übergabe des Gutes.

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