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Kamerun: Vertragsrecht
Das kamerunische Vertragsrecht ist für Privatleute und Kaufleute in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Für Kaufleute gilt neben nationalem Recht auch das innerhalb der OHADA vereinheitlichte Recht. (Stand: 26.06.2026)
Von Katrin Grünewald | Bonn
Regelungen zum kamerunischen Vertragsrecht findet man unter anderem im Code Civil. Gemäß Art. 1101 Code Civil ist ein Vertrag eine Vereinbarung, durch die sich eine oder mehrere Personen gegenüber einer anderen oder mehreren Personen verpflichten, etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen. Für einen Vertragsschluss müssen mindestens vier Voraussetzungen erfüllt sein: die sich verpflichtende Partei muss zustimmen, sie muss geschäftsfähig sein, der Vertrag muss sich auf einen bestimmten Gegenstand beziehen und die vertragliche Verpflichtung muss auf einem rechtmäßigen Grund beruhen. Auf Kaufleute sind vorrangig das OHADA-Recht und das Loi n° 2015/018 du 21 décembre 2015 régissant l‘activité commerciale au Cameroun anwendbar.
UN-Kaufrecht
Zu beachten sind beim Vertragsschluss außerdem die Regeln des UN-Kaufrechts. Da die Republik Kamerun Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist, ist das Übereinkommen für das Land in Kraft getreten. Da Deutschland dem Übereinkommen auch beigetreten ist (siehe Statustabelle), sind die Regelungen des UN-Kaufrechts sowohl beim Verkauf von Deutschland nach Kamerun als auch von Kamerun nach Deutschland anwendbar, sofern die Vertragsparteien sie nicht ausdrücklich ausschließen.
Darüber hinaus wurde das Übereinkommen größtenteils im OHADA-Acte uniforme portant sur le droit commercial général umgesetzt, der auch in Kamerun gilt. Weitere Informationen zum Handelskauf (vente commercial) in der OHADA finden Sie im GTAI-Artikel OHADA: Das allgemeine Handelsrecht.
Gewährleistungsrecht
Wird ein Vertrag nicht erfüllt, ist das Gewährleistungsrecht gemäß Art. 1625 ff. Code Civil camerounais anzuwenden. Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, eine Sache so zu liefern, dass sie den vertraglichen Erwartungen entspricht. Auch wenn keine vertragliche Vereinbarung über die Qualität der Kaufsache getroffen wurde, haftet der Verkäufer, wenn die Kaufsache nicht mangelfrei übergeben wurde. Leidet die Kaufsache unter einem Mangel, ist das Gewährleistungsrecht anwendbar. Danach existieren zwei Arten der Gewährleistungshaftung: die Haftung bei Rechts- und Sachmängeln (garantie d’éviction) und die Haftung für versteckte Mängel (vices cachés) bzw. grundlegende Mängel (vices rédhibitoires).
Falls ein Rechts- oder ein Sachmangel vorliegt, kann der Käufer vom Verkäufer Rücktritt und Rückzahlung des Kaufpreises, die Herausgabe der Früchte, die Erstattung der aufgrund der Geltendmachung der Gewährleistung entstandenen Kosten und Schadensersatz verlangen.
Im Fall eines versteckten Mangels haftet der Verkäufer, wenn die verkaufte Sache mangelhaft und der Mangel schwerwiegend ist, sodass die Kaufsache für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet ist oder den Verwendungszweck so beeinträchtigt, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels die Kaufsache nicht oder nur zu einem geringeren Preis erworben hätte. Der Mangel muss darüber hinaus versteckt sein, das heißt er darf nicht offensichtlich sein, sodass der Käufer sich selbst hätte überzeugen können. Bei der Haftung für versteckte Mängel hat der Käufer das Wahlrecht zwischen Rückgabe der Kaufsache und Rückerstattung des Kaufpreises oder Minderung des Kaufpreises. Kannte der Verkäufer den Mangel, so ist er zusätzlich verpflichtet, dem Käufer alle entstandenen Schäden zu ersetzen. Die gleichen Rechte wie bei einem versteckten Mangel hat ein Käufer, wenn ein grundlegender Mangel (vice rédhibitoire) an der Kaufsache vorliegt, der die Kaufsache nutzlos macht.
Bei Handelskäufen gelten die Gewährleistungsvorschriften des OHADA-Rechts, geregelt im Acte uniforme révisé portant sur le droit commercial général (AUDCG). Danach kann der Käufer bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung eines Kaufvertrages sowohl eine Auflösung des Vertrages oder eine Ersatzlieferung als auch eine Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz geltend machen. Hat der Käufer eine Lieferung einmal angenommen, kann er sich im Nachhinein nicht auf Vertragsbruch berufen, sondern hat lediglich Anspruch auf Schadensersatz für die fehlende oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware. Ein offensichtlicher Mangel, der am Tag der Lieferung der Ware vorliegt, ist dem Verkäufer innerhalb eines Monats nach Lieferung anzuzeigen. Die Verjährungsfrist bei versteckten Mängeln beträgt ein Jahr ab Entdeckung des Mangels bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel hätte entdeckt werden können. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist in der Regel eine richterliche Ermächtigung notwendig.