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Senegal: Vertragsrecht

In Senegal gilt im Vertragsrecht sowohl nationales als auch innerhalb der OHADA vereinheitlichtes Recht. Für grenzüberschreitende Verträge ist auch das UN-Kaufrecht zu beachten. (Stand: 18.12.2025)

Von Katrin Grünewald | Bonn

Regelungen zum senegalesischen Vertragsrecht findet man in Art. 40 ff. des Loi n° 1976-60 du 12 juin 1976 portant Code des obligations civiles et commerciales. Danach ist ein Vertrag eine Willensübereinkunft, die Verpflichtungen begründet. Für den Vertragsschluss benötigt man die Zustimmung der Vertragsparteien, die Geschäftsfähigkeit beider Vertragsparteien, einen bestimmbaren Vertragsgegenstand und einen rechtmäßigen Vertragsgrund.

UN-Kaufrecht

Zu beachten sind beim Vertragsschluss außerdem die Regeln des UN-Kaufrechts. Da die Republik Senegal nicht Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG) ist, ist das Abkommen für das Land nicht in Kraft getreten. Allerdings wurde das Übereinkommen größtenteils im OHADA-Acte uniforme portant sur le droit commercial général umgesetzt, der auch in Senegal gilt. Weitere Informationen zum Handelskauf (vente commercial) in der OHADA finden Sie im GTAI-Artikel OHADA: Das allgemeine Handelsrecht. Eine CISG-Statustabelle ist auf der Webseite der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) abrufbar.

Darüber hinaus findet das UN-Kaufrecht auf einen Vertrag mit einem senegalesischen Geschäftspartner auch dann Anwendung, wenn eine Prüfung des anwendbaren Rechts ergibt, dass deutsches Recht gilt und das UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Weitere Informationen finden Sie im GTAI-Rechtsbericht Rechtliche Aspekte bei Verträgen mit Geschäftspartnern im Ausland sowie in der GTAI-Publikation Anwendbares Recht und UN-Kaufrecht.

Gewährleistungsrecht

Wird ein Vertrag nicht erfüllt wie vereinbart, ist das Gewährleistungsrecht gemäß Art. 287 ff. Loi n° 1976-60 du 12 juin 1976 portant Code des obligations civiles et commerciales anzuwenden. Danach haftet der Verkäufer sowohl für Mängel, die durch ihn persönlich oder durch einen Dritten entstanden sind. Bei Schäden durch einen Dritten haftet der Verkäufer allerdings nur für Rechtsmängel. Außerdem haftet der Verkäufer sowohl für vollständige als auch für teilweise Mängel und den Nutzungsausfall.

Im Falle eines vollständigen Mangels hat der Käufer, der guten Glaubens war, das Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises. Alternativ kann er die Herausgabe der Früchte (Erzeugnisse aus der Kaufsache), Schadensersatz und Zinsen oder die Erstattung freiwilliger Aufwendungen fordern. Ist der Käufer bösgläubig, kann er nur die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Bei einem teilweisen Mangel oder bei nach dem Kauf auftretenden Mängeln kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Verkäufer haften ferner für verdeckte Mängel (vices cachés). In diesem Fall kann der Käufer wahlweise vom Vertrag zurücktreten und sich den Kaufpreis erstatten lassen oder die Kaufsache behalten und den Kaufpreis mindern.

Bei Handelskäufen gelten die Gewährleistungsvorschriften des OHADA-Rechts, geregelt im Acte uniforme révisé portant sur le droit commercial général (AUDCG). Danach kann der Käufer bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung eines Kaufvertrages sowohl eine Auflösung des Vertrages oder eine Ersatzlieferung als auch eine Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz geltend machen. Hat der Käufer eine Lieferung einmal angenommen, kann er sich im Nachhinein nicht auf Vertragsbruch berufen, sondern hat lediglich Anspruch auf Schadensersatz für die fehlende oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware. Ein offensichtlicher Mangel, der am Tag der Lieferung der Ware vorliegt, ist dem Verkäufer innerhalb eines Monats nach Lieferung anzuzeigen. Die Verjährungsfrist bei versteckten Mängeln beträgt ein Jahr ab Entdeckung des Mangels beziehungsweise ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel hätte entdeckt werden können. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist in der Regel eine richterliche Ermächtigung notwendig.

Höhere Gewalt

Falls ein Vertrag aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen nicht erfüllt werden kann, sind die Regeln zur höheren Gewalt zu prüfen. Bei einem Handelskauf gilt auch bei unvorhersehbaren Ereignissen das OHADA-Recht. Danach haftet die vertragsverletzende Partei nicht wegen Nichterfüllung, wenn sie nachweisen kann, dass die Nichterfüllung auf ein Hindernis zurückzuführen ist, das sich ihrer Kontrolle entzieht. Ein Ereignis höherer Gewalt liegt immer dann vor, wenn dessen Eintritt oder Folgen vernünftigerweise nicht vorhersehbar sind.

Bei Verträgen, die kein Handelskauf sind, gilt nationales senegalesisches Recht. Auch danach haftet ein Vertragspartner nicht wegen Nichterfüllung, wenn diese aufgrund von höherer Gewalt eingetreten ist. Höhere Gewalt wird danach als ein äußeres, unüberwindbares und nicht vorhersehbares Ereignis angesehen. Zwischen dem Ereignis höherer Gewalt und der Nichterfüllung muss es einen kausalen Zusammenhang geben.

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