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Recht kompakt | Kasachstan | Produzentenhaftung

Kasachstan: Produzentenhaftung

Die Haftung für verursachte Schäden durch Mängel an Waren, Werken oder Dienstleistungen ist im Zivilgesetzbuch und durch das Verbraucherschutzgesetz gesondert geregelt. 

Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov

Haftung nach Zivilgesetzbuch

Die außervertragliche Haftung ist unter der Überschrift "Verpflichtungen infolge von Schadensverursachung“ in den Art. 917 bis 960 Zivilgesetzbuches (im Folgenden: ZGB) geregelt. Dazu gehören die Vorschriften über den Schadensersatz infolge von Waren-, Werk- und Dienstleistungsmängeln (Art. 947 bis 952 ZGB).

Nach Art. 947 ZGB haften Hersteller von Waren und Verkäufer vertrags- und verschuldensunabhängig für einen Schaden, der dem Leben, der Gesundheit oder dem Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person als Folge von Konstruktions-, Rezeptur- oder sonstigen Mängeln beziehungsweise durch unwahre oder unvollständige Produktinformationen zugefügt wurde. Diese Regelung wird ausschließlich auf den Erwerb von Waren, Werk- und Dienstleistungen für Verbraucherzwecke angewandt.

Dem Geschädigten steht ein Wahlrecht hinsichtlich des Anspruchsgegners zu: Ansprüche können gegen den Verkäufer oder den Hersteller der Ware gerichtet werden (Art. 948 ZGB).

Die Frist zur Geltendmachung des Schadensersatzes besteht in der jeweiligen Haltbarkeits- beziehungsweise Verwendungsfrist; mangels einer solchen Frist gilt eine Frist von zehn Jahren ab Herstellungsdatum (Art. 949 ZGB).

Die Haftung entfällt bei Umständen höherer Gewalt (force majeure) und bei Verstoß gegen die Regeln der Produktnutzung und -lagerung seitens des Geschädigten (Art. 950 ZGB), die Beweislast insoweit liegt bei dem Verkäufer beziehungsweise Hersteller der Ware.

Zum Thema: GTAI-Bericht "Kasachstan: Coronavirus und Verträge

Haftung nach Verbraucherschutzgesetz

Es ist ferner das Gesetz Nr. 274-IV vom 4. Mai 2010 über den Verbraucherschutz  ("O zashchite prav potrebiteley“) zu beachten. Das Verbraucherschutzgesetz definiert die Begriffe wie Haltbarkeitsfrist, Garantiefrist, Mangel, Verkäufer etc.

Die Rechte der Verbraucher umfassen unter anderem:

  • freie Produktauswahl;
  • Zugang zu Informationen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes;
  • Erhalt von umfassenden und rechtzeitigen Informationen über die Waren (beziehungsweise Dienstleistungen) sowie den Verkäufer (beziehungsweise Hersteller oder Dienstleistungserbringer);
  • ungefährliche Waren (beziehungsweise Dienstleistungen) von angemessener Qualität;
  • Umtausch und Rückgabe von Waren;
  • vollumfänglichen Schadensersatz für durch den Sachmangel verursachte Körperverletzung oder Sachbeschädigung;
  • Ersatz des immateriellen Schadens, Rechtsschutz, Gründung von gesellschaftlichen Verbrauchervereinigungen.

Artikel 25 Verbraucherschutzgesetz listet die Wareninformationen auf (unter anderem Warenzeichen, Herkunftsland, Garantiefrist, Haltbarkeitsdatum etc.), die in kasachischer und russischer Sprache auf den Waren beziehungsweise der dazugehörigen Dokumentation enthalten sein müssen.

Gemäß Art. 15 Verbraucherschutzgesetz stehen dem Verbraucher wahlweise folgende Rechte zu:

  • Nachbesserung;
  • Nachlieferung;
  • Minderung;
  • Rücktritt vom Vertrag und Rückerstattung des Kaufpreises;
  • Schadensersatz für die Beseitigung des Warenmangels.

Diese Rechte können geltend gemacht werden, wenn der Mangel innerhalb der Haltbarkeits- beziehungsweise Garantiefrist, anderenfalls innerhalb von zwei Jahren seit Übergabe entdeckt wurde. Artikel 16 Verbraucherschutzgesetz normiert den Anspruch der Verbraucher auf den vollen Schadensersatz für Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung eines fehlerhaften Produkts resultieren. Diese Haftung des Verkäufers beziehungsweise Herstellers ist verschuldensunabhängig und setzt keinen Vertrag voraus.

Verbraucher sind gemäß Art. 14 i.V.m. Art. 30 Verbraucherschutzgesetz berechtigt, die erworbene Ware (auch bei angemessener Qualität; bestimmte Waren ausgenommen, zum Beispiel Lebensmittel, Arzneimittel, Pflanzen) innerhalb von 14 Tagen gegen eine vergleichbare Ware umzutauschen oder zurückzugeben. Voraussetzung ist, dass die Ware noch nicht benutzt wurde und der Käufer den Kaufvorgang nachweisen kann.

Bei Erhalt einer mangelhaften Ware können Verbraucher den sofortigen Umtausch der Ware verlangen. Sofern eine Untersuchung der Ware notwendig ist, kann der Verkäufer (Hersteller) diese innerhalb von 30 Tagen durchführen. Alternativ können Verbraucher die Beseitigung der Mängel verlangen, die innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Waren, für die keine Garantiefrist eingeräumt wurde, haftet der Verkäufer (Hersteller) für Mängel, die vor der Übergabe der Ware an den Verbraucher entstanden sind, beziehungsweise aus Gründen, die aus der Zeit vor der Warenübergabe resultieren. Die Beweislast trifft insoweit den Verbraucher.

Der Verkäufer (Hersteller) haftet auch dann, wenn er den Mangel nicht kannte.

Eine abweichende Vereinbarung über den Ausschluss oder Beschränkung der Haftung ist unwirksam.

Bei Geltung einer Garantiefrist muss der Verkäufer (Hersteller) die Forderungen des Verbrauchers erfüllen, es sei denn er kann beweisen, dass der Sachmangel nach Warenübergabe infolge einer unangemessenen Nutzung oder Lagerung der Ware durch den Verbraucher beziehungsweise durch höhere Gewalt entstanden sind.

Mehr zum Thema Verbraucherschutz, kann auf der Internetseite des kasachischen Ausschusses für Verbraucherschutzes (Komitet po zashchite prav potrebiteley) abgerufen werden. 

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