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Vereinigtes Königreich: Produzentenhaftung
Hersteller haften nach dem britischen Verbraucherschutzgesetz (Consumer Protection Act 1987) für ihre Produkte. (Stand: 01.10.2025)
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf
Das britische Produkthaftungsrecht richtet sich vor allem nach den Vorschriften des Consumer Protection Act 1987 (CPA). Dieser basiert seinerseits auf der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG. Beide Rechtsinstrumente begründen eine verschuldensunabhängige Haftung ("strict liability") des Herstellers (s. 2 CPA). Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf (s. 3 CPA). Von der Haftung werden Körper- und Sachschäden umfasst (s. 5 CPA). Ersatzfähig sind jedoch nur solche Sachen, die für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, nicht also Schäden an Sachen eines Gewerbebetriebes. Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Zusammenhänge (schedule 1 CPA).
Unberührt hiervon bleibt eine Haftung des Produzenten gemäß dem richterrechtlich geprägten allgemeinen Deliktsrecht (tort law). Hierfür ist Verschulden erforderlich. Der wichtigste Präzedenzfall für diese Thematik ist Donoghue v. Stevenson (1932) AC 562. Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche aus Vertrag, allerdings gelten diese nur zwischen den Vertragsparteien.
Weitergehende Informationen hält die britische Regierung in einer Guidance bereit (auf Englisch).