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Usbekistan: Produzentenhaftung
Die Produkthaftung in Usbekistan ist durch kein eigenständiges Gesetz geregelt. Sie richtet sich vielmehr nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches. (Stand: 10.10.2025)
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Die Haftung des Produzenten für fehlerhafte Produkte wird in Usbekistan durch das usbekische Zivilgesetzbuch (Fuqarolik kodeksi; Im Folgenden: ZGB) geregelt. Anders als in Deutschland oder in vielen EU-Staaten existiert in Usbekistan kein eigenständiges Produkthaftungsgesetz. Im Zuge der angestrebten WTO-Mitgliedschaft bis 2026 ist eine Modernisierung des Produkthaftungsrechts geplant.
Die Haftung ergibt sich aus den allgemeinen vertragsrechtlichen und deliktsrechtlichen Vorschriften des Zivilgesetzbuches. Ergänzend zur zivilrechtlichen Haftung bestehen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und Normen und Verordnungen zur Produktsicherheit und Informationspflichten der Agentur für technische Regulierung.
Zivil- und deliktsrechtliche Haftung
Die Parteien können eine vertragliche Haftung für fehlerhafte Produkte vereinbaren. In diesem Fall kommen die allgemeinen Vorschriften, gem. Art. 354 ZGB zur Anwendung. Mehr dazu im Abschnitt Gewährleistungsrechte.
Wenn die Vertragsparteien keine Regelung getroffen haben oder wenn der Schaden den Rahmen der vertraglichen Haftung überschreitet, zum Beispiel wenn durch ein fehlerhafte Ware Schaden bei Dritten Personen entstanden ist, dann greift zusätzlich die deliktsrechtliche Haftung.
Die maßgeblichen Vorschriften finden sich im Teil 2 des ZGB insbesondere in den Artikeln 985 bis 991. Diese regeln die Haftung für Schäden, die durch Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen verursacht werden. Die Haftung ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass der Geschädigte keinen Nachweis eines Fehlverhaltens des Herstellers erbringen muss. Es genügt, dass ein Produkt fehlerhaft war und dadurch ein Schaden entstanden ist.
Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann. Die Beurteilung orientiert sich an lokalen und internationalen Normen.
Schäden, die durch das fehlerhafte Produkt einer natürlichen oder juristischen Person entstanden sind, unterliegen einer vollständigen Entschädigung, durch die Person, die das Produkt in Verkehr gebracht hat. Der Schaden schließt auch entgangen Gewinn ein.
Haftungspflichtig sind Hersteller, Importeure, Vertreiber und Dienstleister. Nach Art. 991 ZGB kann der in Anspruch genommener Händler oder Importeuer Regress beim Hersteller nehmen, sofern dieser identifizierbar ist. Die Rückgriffsmöglichkeiten sind vertraglich gestaltbar.
Dabei sind jedoch die allgemeinen Verjährungsfristen zu beachten: Die Verjährung beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte vom Schaden, Produktfehler und der verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat gemäß Art. 150 ZGB. Vertragsparteien können auch eine abweichende Frist vereinbaren, allerdings darf diese nicht kürzer als die gesetzliche sein.
Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Geschädigten. Er muss nachweisen, dass:
- ein Produkt fehlerhaft war,
- ein Schaden entstanden ist,
- ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Produktfehler und Schaden besteht.
Produktsicherheit und Verbraucherschutz
Das Gesetz über den Schutz der Verbraucherrechte vom 26. April 1996 regelt die Haftung des Herstellers und Verkäufer gegenüber dem Verbraucher. Ihnen stehen folgende Rechte zu:
Verbraucher haben das Recht auf:
- Bereitstellung vollständiger Informationen über das Produkt oder die Dienstleistung sowie Produkthersteller oder Verkäufer.
- freie Wahl und angemessene Qualität;
- Sicherheit von Produkt und Dienstleistung;
- vollständiger Ersatz von materiellen Schäden, moralischen Schäden, die durch das Produkt oder Dienstleistung mit Mängeln verursacht wurden, die für Leben, Gesundheit und Eigentum gefährlich sind, sowie für unerlaubte Handlungen oder Untätigkeit des Produktherstellers, oder Verkäufers.
- zur Geltendmachung von eigenen Rechten die Aufrufung des Gerichts oder einer geeigneten Schiedsstelle;
- Gründung von öffentlichen Verbraucherverbänden.
Dabei obliegt die staatliche Kontrolle über Produktsicherheit der Agentur für technische Regulierung und die Agentur für Verbraucherschutz. Diese Behörden können bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften und Informationspflichten Sanktionen verhängen und Produkte vom Markt nehmen. Darüber hinaus sind für bestimmte Produkte weitere Ansprechpartner zur Verfügung: