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Zollbericht Kasachstan Zolltarif, Einfuhrzoll

Zölle und Einfuhrabgaben

Bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Zollunion werden Einfuhrabgaben wie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchssteuern und andere Zollgebühren erhoben.

Zolltarif

Im Rahmen der Zollunion mit Russland und Belarus wurde in Kasachstan zum 1. Januar 2010 ein einheitlicher Zolltarif eingeführt. Er wurde zum 1. Januar 2012 aktualisiert und ist nach der Warennomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) 2017 aufgebaut. Die im Zolltarif festgesetzten Zollsätze sind bereits die Meistbegünstigungszollsätze, die gegenüber allen Drittländern angewendet werden, mit denen keine Freihandelsabkommen geschlossen wurden.

Die meisten Zollsätze sind Wertzölle (z.B. 15 Prozent vom Zollwert auf Haushaltswaschmaschinen). Es gibt jedoch auch spezifische Zollsätze (z.B. 0,12 Euro/1 kg auf Reis) oder Mindestzölle, die eine Kombination aus dem Wertzoll und dem spezifischen Zoll darstellen (z.B. 15 Prozent, aber mind. 0,3 Euro/1 kg auf Käse und Quark).

Die Ermittlung des Zollwertes wird, wie im EU-Zollrecht, auf der Grundlage des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorgenommen. Ausgangspunkt ist der Preis, zu dem die Ware tatsächlich verkauft wurde, der so genannte Transaktionswert, erhöht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung bis zur kasachischen Grenze (Beförderungs-, Versicherung-, Verpackungskosten, Provision usw.) entstanden sind. Bei dem Zollwert handelt es sich also i.d.R. um den cif-Wert (cost, insurance, freight) der Ware.

Zollabfertigungsgebühren

Die Gebühr für die Abfertigung von Waren und Transportmitteln zu den üblichen Zollverfahren beträgt umgerechnet etwa 45 Euro je Zollanmeldung und 16 Euro für jedes weitere Ergänzungsblatt. Des Weiteren werden Gebühren für die Zollbegleitung und Vorentscheidungen erhoben.

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Einfuhr von Waren in die Republik Kasachstan erhoben.

Der Steuersatz beträgt 12 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert erhöht um den Zollbetrag, Abfertigungsgebühren, gegebenenfalls Verbrauchsteuern und sonstige bei der Einfuhr anfallende Gebühren. Arzneimittel und Waren für medizinische und veterinäre Zwecke sind unter Einhaltung bestimmter Vorgaben von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Bestimmte Waren, die zu Leasingzwecken vom Leasinggeber eingeführt werden, unterliegen ebenfalls keiner Einfuhrumsatzsteuer. Dabei handelt es sich vorwiegend um Maschinen und Ausrüstungen, auch bestimmte Kraftfahrzeuge, also um die Waren der Kapitel (HS) 84, 85, 87, 88 und 89.

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