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Zollbericht Kenia Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Eine ordnungsgemäße Zollanmeldung kann nur ein lizenzierter Zollagent abgeben. 

Von Andrea Mack | Bonn

Rechtsgrundlagen und erforderliche Registrierungen

Die bei der Einfuhr in Kenia zu beachtenden Zollvorschriften sind im Zollgesetz der EAC (East African Community Customs Management Act 2004), dessen Durchführungsvorschriften (East African Community Customs Management Regulations) und den dazu erlassenen Änderungen und Ergänzungen geregelt. 

Alle Einführer müssen sich bei der kenianischen Finanz- und Steuerbehörde KRA (Kenya Revenue Authority) registrieren, um eine Steueridentifikationsnummer (Personal Identification Number - PIN) zu erhalten. Die Zollabteilung der KRA erteilt einen Importer Code, der zusammen mit der PIN bei jedem Importgeschäft anzugeben ist. Zudem muss der Importeur für jede Einfuhrsendung eine UCR-Kennnummer (Unique Consignment Reference) bei der Kenya Trade Network Agency (KenTrade) beantragen. Händler benötigen eine Handelslizenz des Ministry of Industry, Trade and Cooperatives.

Importeure von verbrauchsteuerpflichtigen Waren müssen sich beim Domestic Taxes Department der KRA registrieren, um eine Lizenz für die Einfuhr ihrer Waren zu erhalten. 

Um Produktfälschungen zu bekämpfen, sind Importeure seit 2023 in Kenia verpflichtet, die geistigen Eigentumsrechte für ihre Einfuhrwaren über das AIMS-Portal der Anti-Counterfeit-Authority (ACA) anzumelden.

Zollanmeldung

Der Frachtführer jedes Schiffs oder Flugzeugs ist nach dem Zollgesetz verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft in Kenia eine elektronische Eingangsmeldung zum Transportmittel und zur Ladung über das Zollverwaltungssystem iCMS (Integrated Customs Management System) abzugeben. Laut Verfahrenshandbuch der EAC muss die Meldung 48 Stunden vor der erwarteten Ankunft in Kenia erfolgen.

Spätestens 21 Tage nach der Warenanmeldung ist eine Zollanmeldung bei der zuständigen Zollstelle einzureichen. Die Zollanmeldung erfolgt durch einen vom Einführer beauftragten Zollagenten. Die Einschaltung eines lizenzierten Zollagenten ist in Kenia obligatorisch. Der Importeur selbst kann diesen Status beantragen, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine Liste der lizenzierten Zollagenten ist bei der KRA abrufbar. 

Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollanmeldesystem Kenya TradeNet System (Kenya National Electronic Single Window System - KNESWS) via iCMS. Über das Single-Window-Portal sollen nach und nach sämtliche Zolldokumente und Bewilligungen für beteiligte Behörden und Institutionen abgewickelt werden. 

Vertrauenswürdige und zuverlässige Unternehmen können den Status des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorized Economic Operator - AEO) in Kenia beantragen, der Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Zollabfertigung gewährt. Im Rahmen des regionalen AEO-Programms der Ostafrikanischen Gemeinschaft EAC kann auch der Status eines regionalen AEO bewilligt werden.

Warenbegleitdokumente

Der Zollanmeldung (Customs Import Declaration) sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

  • Import Declaration Form IDF (löst die Konformitätsprüfung aus)
  • Handelsrechnung, 3-fach, in englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben
  • Packliste in englischer Sprache, sofern die entsprechenden Angaben nicht bereits auf der Handelsrechnung enthalten sind
  • Frachtpapiere (Konnossement, Luftfrachtbrief) 
  • Konformitätszertifikat (Certificate of Conformity - CoC)
  • Präferenznachweis, falls eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden kann, beispielsweise für Ursprungswaren des COMESA oder der afrikanischen Freihandelszone AfCFTA
  • je nach Ware erforderliche sonstige Zeugnisse/Bescheinigungen, wie Einfuhrgenehmigung, Tier- oder Pflanzengesundheitszeugnis, Analysenzertifikat oder Freiverkäuflichkeitsbescheinigung.

Die Zollstellen können jederzeit zusätzliche Informationen zur Einfuhrsendung sowie die Vorlage von Mustern oder Proben verlangen. Außerdem entscheidet die Zollstelle im Rahmen der Prüfung, inwieweit eine Beschau der Sendung erforderlich ist.

Erfolgt die Zollanmeldung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ankunft der Waren, veranlasst die Zollverwaltung die Überstellung der Waren in ein gebührenpflichtiges Zolllager (Customs Warehouse). Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Nach weiteren 30 Tagen ohne Antrag auf zollamtliche Behandlung kann die Zollverwaltung eine öffentliche Versteigerung der Waren veranlassen.

Zollunion der EAC

Die EAC-Mitgliedstaaten Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda bilden eine Zollunion. Sie setzen seit 2014 das System des einheitlichen Zollgebiets (Single Customs Territory - SCT) um. Das hat zur Folge, dass die Zollabfertigung von Waren aus Drittländern in der Regel an der ersten Eingangszollstelle des SCT (first point of entry) stattfindet. Gleichzeitig entrichtet der Einführer die Einfuhrabgaben im Zielland. Nachdem der Zoll die Waren anhand einer Risikobewertung überprüft hat und die Zollabgaben im Zielland gezahlt sind, erfolgt die Freigabe zur Beförderung an den Bestimmungsort. An den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten finden im Allgemeinen weniger Kontrollen statt. Gemeinsam betriebene Grenzübergänge benachbarter EAC-Länder, sogenannte "One Stop Border Posts" tragen dazu bei, die Abfertigungszeiten zu verkürzen.


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