Zollbericht Kolumbien Umsatzsteuer

Weitere Einfuhrabgaben

Wareneinfuhren sind in Kolumbien mehrwertsteuerpflichtig. Bestimmte Produkte werden zudem mit unterschiedlichen Verbrauchsteuern belegt.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Umsatzsteuer

Beim Import von Waren ist in Kolumbien die Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado - IVA) zu zahlen. Der Normalsteuersatz beträgt 19 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der IVA ist bei Wareneinfuhren der Zollwert, also der CIF-Wert (cif - cost, insurance and freight), zuzüglich dem Einfuhrzoll.

Verbrauchsteuern 

"Impoconsumo"

Der Verkauf in Kolumbien und die Einfuhr von Fahrzeugen, Motorrädern, Schiffen und Flugzeugen in das kolumbianische Zollgebiet unterliegen der Verbrauchsteuer "Impoconsumo". Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer bei Wareneinfuhren ist der gesamte Warenwert, einschließlich aller Zubehörteile, die Teil des insgesamt vom Erwerber gezahlten Betrags sind. Hiervon ausgenommen ist die Mehrwertsteuer. In folgender Tabelle sind die Steuersätze einiger Produkte ersichtlich.

Verbrauchsteuer "Impoconsumo"
HS-PositionWarenbeschreibungSteuersatz in Prozent
8703Familien- und Geländewagen mit einem FOB-Wert von weniger als 30.000 US-Dollar8
8703Familien- und Geländewagen mit einem FOB-Wert von mehr als 30.000 US-Dollar16
8704Pickups mit einem FOB-Wert von weniger als 30.000 US-Dollar8
8704Pickups mit einem FOB-Wert von mehr als 30.000 US-Dollar16
8711Motorräder mit Hubkolbenmotor mit einem Hubraum von mehr als 200 Kubikzentimetern8
8903Yachten und andere Freizeit- oder Sportboote8
8903Ruderboote und Kanus8
8802Hubschrauber und Flugzeuge für den privaten Gebrauch16
FOB - free on boardQuelle: kolumbianisches Steuergesetz

Präsident Gustavo Petro hat mit Dekret 1.474 vom 29. Dezember 2025 beschlossen, gesundheitsschädliche Produkte wie zum Beispiel Zigaretten und Alkohol mit der "Impoconsumo" zu belegen. Das Dekret wurde vom kolumbianischen Verfassungsgerichtshof Anfang 2026 vorläufig außer Kraft gesetzt. 

Hochverarbeitete Nahrungsmittel und Getränke

Lebensmittel mit hohem Gehalt an zugesetztem Zucker, Natrium oder gesättigten Fetten, darunter Wurstwaren, Bäckerei- und Konditoreiwaren, Schokolade und sonstige kakohaltige Lebensmittelzubereitungen, werden mit der Verbrauchsteuer ICUI (Impuesto a los Productos Comestibles Ultraprocesados Industrialmente) belegt. Bemessungsgrundlage der Steuer bei Wareneinfuhren ist der CIF-Wert zuzüglich dem Importzoll. Der Steuersatz wird zu Beginn jeden Jahres neu festgelegt. Für das Jahr 2026 beträgt er 20 Prozent.

Hochverarbeitete zuckergesüßte Getränke, wie zum Beispiel kohlensäurehaltige Getränke, Tee- und Kaffeegetränke, Fruchtsäfte, Nektare, aromatisierte Wässer, Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks und Pulvermischungen, werden mit der Verbrauchsteuer IBUA (Impuesto a las Bebidas Ultraprocessadas Azucaradas) belastet. Bemessungsgrundlage dieser ist der Zuckergehalt des Getränks in Gramm pro 100 Milliliter. Die Steuersätze werden abhängig vom Zuckergehalt wie folgt definiert:

Steuersätze für hochverarbeitete Getränke
Zuckergehalt in Gramm pro 100 MilliliterSteuersatz in kolumbianischen Pesos
weniger als fünf 0
von fünf bis neun 40
mehr als neun68
1 Euro entspricht 4,39 kolumbianischen Pesos (Februar 2026)Quelle: Resolution 000247 vom 30. Dezember 2025 der kolumbianischen Zollverwaltung

 

Plastiktüten

Eine Verbrauchsteuer auf Plastiktüten soll der Herstellung und Einfuhr von umweltschädlichen Plastiktüten den Anreiz nehmen. Der Steuersatz wird zu Beginn jeden Jahres neu festgelegt. Für das Jahr 2024 beträgt er 73 kolumbianische Pesos je Tüte (1 Euro = 4,39 kolumbianische Pesos, Februar 2026).

Hersteller und Importeure von biologisch abbaubaren, mehrfach verwendbaren oder umweltfreundlichen Plastiktüten können eine Verbrauchsteuerbefreiung oder -begünstigung beantragen. Ob und in welchem Maße ein Produkt umweltfreundlich ist, untersucht die nationale Umweltbehörde ANLA (Autoridad de Licencias Ambientales) auf Antrag des Herstellers oder Importeurs. Sie stellt Herstellern und Importeuren dann innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung entsprechende Zertifikate für eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung aus. Zertifikate sind ein Jahr lang gültig.

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