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Recht kompakt | Kroatien | Gewährleistungsrecht

Gewährleistungsrecht in Kroatien

Auch die in Deutschland bekannten Gewährleistungsrechte finden sich im kroatischen Vertragsrecht wieder. 


Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

Allgemeines

Die kroatischen Gewährleistungsrechte sind unwesentlich verschieden zu den deutschen. Ebenso wie in Deutschland wird auch in Kroatien für die Ausübung eines Gewährleistungsrechts (garancija) ein Mangel vorausgesetzt. 

Die Gewährleistungsrechte sind im Gesetzes über die Schuldverhältnisse (Zakon o obveznim odnosima) geregelt.

Gewährleistungsrechte bei Werkverträgen

Die Gewährleistungsrechte bei Werkverträgen (Art. 608 ff. des Gesetzes über Schuldverhältnisse) stellen sich wie folgt dar:

  • Nachbesserung

Der Besteller kann vom Hersteller des Werks eine Nachbesserung verlangen, wenn eine Unterrichtung des Herstellers über den Mangel erfolgt ist und ihm hierfür eine angemessene Frist gesetzt worden ist. Der Hersteller kann die Nachbesserung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Besteller des Werks kann dann allerdings mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

  • Minderung

Nimmt der Hersteller die Nachbesserung nicht vor oder kann er sie wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnen, so kann der Besteller die Vergütung für die Herstellung mindern. Die Höhe des Minderungsbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert des Werkes ohne Mangel und dem Wert, den das Werk mit Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte.

  • Rücktritt

Der Rücktritt vom Werkvertrag ist nur dann möglich, wenn eine Nachbesserung nicht vorgenommen wurde oder diese wegen übermäßiger Kosten verweigert werden kann und es sich nicht um einen unbedeutenden Mangel handelt.

Grundsätzlich muss der Besteller des Werks vor der Geltendmachung der Minderung oder des Rücktritts den Hersteller zur Nachbesserung auffordern. Diese vorangehende Aufforderung kann allerdings unterbleiben, wenn das Werk einen solchen Mangel aufweist, dass es unbrauchbar ist oder im Widerspruch zu den ausdrücklichen Bedingungen des Werkvertrags steht.

Die Gewährleistungsfrist bei Werkverträgen beträgt zwei Jahre.

Auf den Bauvertrag, als einen Sonderfall des Werkvertrags, finden hauptsächlich die Gewährleistungsvorschriften zum Werkvertrag Anwendung.

Gewährleistungsrechte bei Kaufverträgen

Die Gewährleistungsrechte bei Kaufverträgen (Art. 400 ff des Gesetzes über die Schuldverhältnisse) stellen sich wie folgt dar:

  • Nachlieferung oder Nachbesserung

Sämtliche Kosten, die mit der Nachlieferung oder Nachbesserung des erworbenen Gegenstandes verbunden sind, werden vom Verkäufer getragen. Darüber hinaus muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur beanspruchten Nachlieferung oder Nachbesserung setzen.

  • Minderung des Kaufpreises

Nimmt der Verkäufer die Nachlieferung oder Nachbesserung der mangelhaften Sache nicht vor, kann der Käufer das Minderungsrecht ausüben. Der Kaufpreis mindert sich gemäß dem Verhältnis zwischen dem Wert der Sache ohne Mangel und dem Wert der Sache mit Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

  • Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer innerhalb der ihm gesetzten Frist der Forderung nach Nachlieferung oder Nachbesserung nicht nachgekommen ist und es sich nicht um einen unbedeutenden Mangel an der Sache handelt. Nach Ablauf der Nachfrist wird der Kaufvertrag von Gesetzes wegen aufgehoben und der Vertrag wird rückabgewickelt. Der Käufer kann allerdings an dem weiteren Fortbestehen des Vertragsverhältnisses festhalten, wenn er dem Käufer unverzüglich erklärt, dass der Vertrag weiterhin in Kraft bleibt.

Auch beim Kaufvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Ebenfalls wie beim Werkvertrag kann der Käufer auch ohne das Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und zwar, wenn der Verkäufer nach Unterrichtung über die Mängel mitteilt, dass er den Vertrag nicht erfüllen wird oder wenn es sich aus den Umständen des konkreten Falles offensichtlich ergibt, dass der Verkäufer den Vertrag auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht erfüllen wird.

Ausschluss der Gewährleistung

Die Gewährleistungsrechte können sowohl beim Werk- als auch Kaufvertrag vertraglich ausgeschlossen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der deutsche Dienstleistungserbringer einen Vertrag mit einem kroatischen Verbraucher abgeschlossen hat, sogenannte Verbraucherverträge.

Rügepflicht

Bei Verträgen mit Unternehmern ist zudem die sogenannte Rügeobliegenheit zu beachten. Dies bedeutet, dass der Besteller/Käufer die Pflicht hat, das hergestellte Werk beziehungsweise die erworbene Sache auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen. Bei einem Werkvertrag sind in diesem Zusammenhang folgende Besonderheiten zu beachten: Der Besteller hat die Pflicht, das Werk sobald wie möglich auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen und den Hersteller über das etwaige Vorliegen solcher zu unterrichten. Nach erfolgter Untersuchung und Abnahme haftet der Hersteller nämlich nicht mehr für die Mängel, die durch eine übliche Untersuchung hätten bemerkt werden können, außer wenn der Hersteller von den Mängeln wusste aber diese dem Besteller nicht angezeigt hat. Zeigt sich ein Mangel, der durch eine übliche Untersuchung nicht aufgedeckt werden konnte erst später (sogenannter verborgener Mangel), so kann sich der Besteller wieder auf seine Gewährleistungsrechte berufen. Voraussetzung ist aber, dass er den entdeckten Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Monat, dem Hersteller anzeigt.  

Schadensersatz

Ersetzt wird grundsätzlich nur der tatsächlich entstandene Schaden. Bei der Ermittlung der zustehenden Schadensersatzhöhe (obujam naknade) spielt jedoch auch ein eventuelles Mitverschulden der geschädigten Partei oder auch eine vertragliche Deckelung der Schadensersatzhöhe eine Rolle.

Wie in Deutschland steht auch im kroatischen Rechtssystem die sogenannte Naturalrestitution im Vordergrund. Dies bedeutet, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand wiederherzustellen hat, der bestehen würde, wenn es zum Schadensereignis nicht gekommen wäre.

Ist diese Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich, so ist Schadensersatz in Geld zu leisten. 

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