Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Kroatien | Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherung während einer Entsendung in Kroatien

Unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes ist immer an eine A1-Bescheinigung zu denken. 

Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk

Allgemeines

Gemäß der europäischen Verordnung (EU) Nr. 883/04 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit unterliegt der entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland tätig sein (keine reine Verwaltungstätigkeit);
  • der Arbeitnehmer ist EU-Bürger, Flüchtling oder staatenlos;
  • es handelt sich um eine Entsendung, das heißt:

a) Ein Arbeitnehmer übt auf Weisung seines deutschen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung für diesen aus. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland extra für eine Auslandstätigkeit eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer allerdings bereits im Ausland und wird dort beschäftigt, ist er als Ortskraft einzustufen. In diesem Fall liegt keine Entsendung vor.

b) Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein (überschaubarer Zeitraum).

c) Die Dauer der Entsendung darf maximal 24 Monate dauern.

Der entsandte Mitarbeiter löst keinen anderen bereits zuvor entsandten Mitarbeiter ab. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nunmehr zu entsendende Mitarbeiter den zuvor entsandten Mitarbeiter innerhalb der 24 Monate ablöst. Die von dem zunächst entsandten Mitarbeiter verbrachte Zeit im Ausland wird dem neuen Mitarbeiter angerechnet.

Entsendenachweis (A1-Bescheinigung)

Der sozialversicherungsrechtliche Status eines entsandten Arbeitnehmers, wie auch eines gesetzlich pflichtversicherten Selbständigen in Deutschland, wird in Kroatien durch die A1-Bescheinigung dokumentiert.

Je nachdem in welchem Arbeitsverhältnis man ist, ist die Zuständigkeit bei der Beantragung anders: 

  • Bei Arbeitnehmern wird die A1-Bescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, beantragt.
  • Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, und die in der kroatischen Republik eine Dienstleistung erbringen wollen, beantragen die A1-Bescheinigung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), beantragen die A1- Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
  • bei Ausnahmevereinbarungen und bei einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht nur in Kroatien, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, ist die A1- Bescheinigung von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung zu beantragen.

Die Bescheinigung "A1", die oft auch als "Entsendenachweis" bezeichnet wird, berechtigt den entsandten Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die europäische Krankenversicherungskarte, die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

Länderspezifische Informationen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht für Personen, die in Kroatien erwerbstätig sind, finden Sie in dem Merkblatt der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA). Die national zuständigen Stellen für die Beantragung der A1-Bescheinigung in den jeweiligen Mitgliedstaat unterscheiden sich. 

Die Möglichkeit, Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung in Papierform zu stellen, ist seit dem 1. Juli 2019 entfallen. Seit Juli sind solche Anträge ausschließlich per Online-Antrag möglich. Dem Arbeitgeber stehen für die Antragstellung zwei Wege zur Verfügung: das zertifizierte Abrechnungsprogram oder die maschinelle Ausfüllhilfe - sv.net.

Ab 1. Januar 2020 sind Änderungen im elektronischen Verfahren zur A1-Bescheinigung in Kraft getreten:

  • die Änderungen sind Bestandteil der "Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren;
  • die Angaben zu "Beginn der Entsendung" und "Ende der Entsendung" sind verpflichtend;
  • die Angaben zur Wohnanschrift des Arbeitnehmers sind verpflichtend; die Angabe der Anschrift des Arbeitnehmers im Aufenthaltsstaat ist optional;
  • Verlängerung der Firmenbezeichnung auf 50 Zeichen;
  • künftig können maximal 11 Beschäftigungsstellen angegeben werden;
  • um Kontrollen besser entgegenzuwirken wird ein Antragsnachweis vom Entgeltabrechnungsprogramm und der Ausfüllhilfe erstellt.

Die A1-Bescheinigung muss ab 1. Januar 2021 nicht mehr ausgedruckt werden. In § 106 SGB IV heißt es, dass Sie als Arbeitgeber die Bescheinigung der beschäftigten Person unverzüglich zugänglich machen müssen. Es kann aber sein, dass die Praxis der Mitgliedstaaten anders ist und ein Ausdruck verlangt wird.

Zum 1. Januar 2022 wurde das elektronische Antragsverfahren zum Nachweis der Sozialversicherung auch auf Selbstständige ausgeweitet.

Die A1-Bescheinigung berechtigt den entsandten Arbeitnehmer im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die europäische Krankenversicherungskarte, die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

Wie die Beantragung der "A1"-Bescheinigung funktioniert, wird auch im GTAI-Fact Sheet "Mitarbeiterentsendung in der EU"  beschrieben.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.