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Ukraine: Aufenthalt und Entsendung
Erfahren Sie mehr über die Rahmenbedingungen für den Aufenthalt und die Entsendung von Mitarbeitenden in die Ukraine. (Stand: 16.06.2026)
Von Yevgeniya Rozhyna
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.
Wie erfolgt die Einreise in die Ukraine?
Die maßgeblichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sind im Gesetz Nr. 3773-VI über die Rechtsstellung von Ausländern und Staatenlosen (Закон про правовий статус іноземців та осіб без громадянства) vom 22. September 2011 und der Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 150 vom 15. Februar 2012 enthalten.
Staatsangehörige aus der EU, der Schweiz, aus Liechtenstein und einigen anderen Ländern können sich visumsfrei in die Ukraine bis zu 90 Tage aufhalten. Die Visafreiheit gilt für einen Zeitraum von 180 Tagen innerhalb eines Jahres.
Für einen längeren Aufenthalt muss ein Visum bei der ukrainischen Botschaft in Deutschland oder nach einer visumsfreien Einreise (als Tourist) bei der Migrationsbehörde in der Ukraine beantragt werden. Das ukrainische Generalkonsulat in Deutschland stellt weitere Informationen zur Verfügung.
Hinweis: Bitte beachten Sie die aktuellen Reisehinweise des Auswärtigen Amtes. Für Geschäftsreisende hat die Deutsch-Ukrainische Industrie- und Handelskammer (AHK Ukraine) einen Leitfaden mit praktischen Hinweisen für Geschäftsreisen in die Ukraine zusammengestellt.
Wie erfolgt die Entsendung in die Ukraine?
Gemäß dem ukrainischen Recht erfolgt die Entsendung auf Grundlage eines Vertrags zwischen einem ausländischen und einem ukrainischen Unternehmen. In diesem Vertrag wird festgelegt, dass der ausländische Geschäftspartner in der Ukraine bestimmte Arbeiten ausführt beziehungsweise Dienstleistungen erbringt. Solche Arbeitnehmer:innnen benötigen eine ukrainische Arbeitserlaubnis. Diese kann persönlich oder schriftlich bei dem örtlichen Beschäftigtenzentrum beantragt werden. Die Anmeldung übernimmt der ukrainische Partner. Damit der Geschäftspartner die Anmeldung vornehmen kann, werden folgende Unterlagen benötigt:
Die Unterlagen müssen ins Ukrainische übersetzt werden. Die Unterschrift des Übersetzers muss notariell beglaubigt werden. Die Bearbeitungsdauer für Genehmigungen, die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten erteilt werden, beträgt sieben Werktage.
Hinweis: Bitte beachten Sie die aktuellen Reisehinweise des Auswärtigen Amtes. Das Ministerium stellt ebenfalls ein aktuelles FAQ und weitere Informationen über die aktuelle Situation zur Verfügung.
Sozialversicherungsabkommen
Die Ukraine und Deutschland haben zwar am 7. November 2018 ein Sozialversicherungsabkommen vorbereitet, das 2020 vom Deutschen Bundestag und Bundesrat ratifiziert wurde. Allerdings ist das Abkommen noch nicht in Kraft getreten, da die Ratifizierung durch die ukrainische Seite aussteht. Das bedeutet, dass die entsandten Mitarbeitenden im Einzelfall in beiden Ländern Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Welche Auswirkungen das auf die Entsendung von Mitarbeitern hat, zeigt die Länderübersicht Ukraine der Techniker Krankenkasse.
Doppelbesteuerungsabkommen
Für die Besteuerung von in der Ukraine entsandten Beschäftigten gelten vorrangig die Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Ukraine. Dieses regelt, dass Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich in dem Tätigkeitsstaat (hier: Ukraine) besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird.
183-Tage-Regel
Eine zentrale Ausnahme bildet die 183-Tage-Regel: Wenn sich der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht länger als 183 Tage im Entsendestaat aufhält, verbleibt das Besteuerungsrecht ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat. Darüber hinaus darf die Vergütung:
- nicht von einer lokalen Betriebsstätte getragen werden und
- der Beschäftigte darf nicht im Land ansässig sein.
Risiko: Gründung einer Betriebsstätte durch Entsendung
Bei Projekttätigkeiten und Montagearbeiten sollte darauf geachtet werden, dass keine Betriebsstätte entsteht. Denn bei Projekttätigkeiten kann eine sogenannte Dienstleistungsbetriebsstätte entstehen, wenn die Tätigkeit in der Ukraine insgesamt mehr als sechs Monate beziehungsweise 183 Tage innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums ausgeübt wird.
Um dies zu vermeiden, sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Besteht eine feste Geschäftseinrichtung?
- Hat der Mitarbeiter eine Abschlussvollmacht für Geschäftstätigkeiten?
- Tritt der Mitarbeiter nach außen wie eine lokale Unternehmensvertretung gegenüber Kunden oder Behörden auf?
- Wurden Büroräume oder eine Werkstätte dauerhaft angemietet?
Die Entstehung einer Betriebsstätte kann dazu führen, dass das deutsche Unternehmen in der Ukraine steuerpflichtig wird und zusätzliche Erklärungspflichten sowie Buchführungspflichten entstehen.
Checkliste: Entsendung in Drittstaaten
Die nachfolgende Grafik vermittelt einen ersten Überblick über die Entsendung in einen Drittstaat.
Zum Thema:
- GTAI-Beitrag Arbeitsrecht in der Ukraine
- GTAI-Beitrag Direkte Steuern in der Ukraine