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Spanien: Entsendung
Bei der Entsendung (desplazamiento) von Mitarbeitenden nach Spanien sind formale Anforderungen zu beachten. Sonderregelungen gelten für den Bereich Bau. (Stand: 28.08.2025)
Bei einer Arbeitnehmerentsendung ist neben der grenzüberschreitenden Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderlich, dass der gewöhnliche Arbeitsort außerhalb Spaniens liegt, ein Rückkehrwille in den Entsendestaat besteht und die Weisungsbefugnis bei dem Auftragnehmer (Arbeitgeber) liegt. Eine Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des spanischen Auftraggebers darf nicht bestehen. Der Arbeitgeber muss im Vorfeld klären, wie lange der Auslandsaufenthalt des Mitarbeitenden dauern soll. Denn je nach Dauer des Auslandsaufenthalts sind unterschiedliche arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten.
Meldepflichten und Nachweise
Entsendemeldung
Die Meldung des Auslandseinsatzes hat gemäß Art. 5 Ley 45/1999 gegenüber der Arbeitsbehörde der Autonomen Gemeinschaft, in der die Dienstleistung erbracht werden soll, zu erfolgen. Welche die für die Entsendemeldung (comunicación del desplazamiento) zuständige Arbeitsbehörde ist, kann auf der Webseite des spanischen Arbeitsministeriums eingesehen werden. Aber: Die meisten Entsendemeldungen können über das zentrale Portal 45 getätigt werden. Eine Besonderheit gilt in zeitlicher Hinsicht: Die Entsendemeldung ist grundsätzlich entbehrlich, wenn die Entsendedauer maximal acht Tage beträgt. Entsendet allerdings ein Leiharbeitsunternehmen, greift die Meldepflicht ab Tag 1.
Eintragung im Arbeitssicherheitsregister (REA)
Soll der Arbeitseinsatz der entsendeten Person auf einer offiziell angemeldeten Baustelle erfolgen, so besteht neben der zu tätigenden Entsendemeldung die Pflicht zur Registrierung im spanischen Arbeitssicherheitsregister (Registro de Empresas Acreditadas – REA). Dieses Registrierungserfordernis gilt für auf dem Bau tätige Unternehmen – auch wenn sie selbst keine Bauunternehmen sind, jedoch Bautätigkeiten durchführen.
"Ohne erfolgte Antragsstellung kann der Zugang zur Baustelle verweigert werden"

Melanie Gierth leitet den Bereich Recht bei der Deutschen Handelskammer für Spanien (AHK).
Was ist für die Meldungen notwendig?
In der Entsendemeldung sind Angaben zum Einsatz und dem entsandten Personal zu machen. Beim REA-Antrag hingegen sind auf Grund der Bau-Gefahrgeneigtheit Nachweise erforderlich bezüglich der Einhaltung der arbeitssicherheitsrechtlichen Vorschriften. Die Anforderungen an diese können je nach Region variieren.
Mit welcher Vorlaufzeit sollte man rechnen?
Während eine Entsendemeldung, die keiner zusätzlichen Dokumente als der Meldung selbst bedarf, i.d.R. relativ kurzfristig vorbereitet werden kann, sollte ein REA-Antrag, für den ggf. weitere Unterlagen beizubringen sind, möglichst rechtzeitig (wir empfehlen ca. 2 Wochen) gestellt werden. Ohne erfolgte Antragsstellung kann der Zugang zur Baustelle verweigert werden.
Worauf ist in Zusammenhang mit dem REA-Eintrag besonders zu achten?
Hier ist insbesondere zu prüfen, ob das auf dem Bau tätige Unternehmen als Subunternehmer oder als Generalunternehmer agiert. Für einen Generalunternehmer ergeben sich weitreichende Pflichten, u.a. muss ein solcher die Baustelle als Arbeitszentrum bei der zuständigen Behörde anmelden, weiter sind Generalunternehmen im Baubereich für die Einhaltung der arbeitssicherheitsrechtlichen Anforderungen ihrer Subunternehmen und deren Eintragung im REA verantwortlich.
Kann man die Meldungen (REA/Entsendung) selbst vornehmen?
In Spanien ist das zentrale sog. Ley45-Portal eingerichtet worden. Notwendig ist für die Übermittlung allerdings eine elektronische Unterschrift, i.d.R. eine spanische. Zusätzlich sollte die Meldung auch durch in der sog. Trusted List anerkannte ausländische Signaturen eingereicht werden können. Für die Einreichung des REA-Antrags wird i.d.R. eine spanische digitale Signatur benötigt.
Die Deutsche Handelskammer für Spanien (AHK) stellt auf ihrer Webseite ein Merkblatt zur Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland nach Spanien zur Verfügung.
Reglementierte Berufe
In Spanien sind viele Berufe im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) reglementiert. Das bedeutet, dass sie besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen sind. Die Datenbank der reglementierten Berufe der Europäischen Kommission gibt einen Überblick über die in Spanien regulierten Berufe. Die zuständige Behörde ist das Ministerium für Wissenschaft, Innovation und Universitäten (Ministerio de Ciencia, Innovación y Universidades).
Dokumentation
Im Rahmen eines Auslandseinsatzes in Spanien sind verschiedene Meldungen zu tätigen und Unterlagen mitzuführen: Neben der im EU-Ausland stets erforderlichen A1-Bescheinigung ist die Entsendemeldung ein wichtiger Nachweis.
Checkliste Entsendung
Folgende Unterlagen sind während des gesamten Entsendezeitraumes bereitzuhalten:
- A1-Bescheinigung
- Gültiges Ausweisdokument und europäische Krankenversicherungskarte
- Entsendemeldung nach Art. 5 Ley 45/1999 (grundsätzlich entbehrlich, wenn Entsendedauer maximal acht Tage beträgt)
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsbescheinigungen/Lohnzettel
- Arbeitsstundennachweise
- Arbeitserlaubnis, sofern Arbeitnehmende aus Drittstaaten beschäftigt werden.
Sollten diese Dokumente nicht bereitgehalten werden, drohen empfindliche Bußgelder.