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Recht kompakt | Spanien | Entsendung

Spanien: Entsendung

Bei der Entsendung (desplazamiento) von Mitarbeitenden nach Spanien sind formale Anforderungen zu beachten. Sonderregelungen gelten für den Bereich Bau. (Stand: 28.08.2025)

Bei einer Arbeitnehmerentsendung ist neben der grenzüberschreitenden Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderlich, dass der gewöhnliche Arbeitsort außerhalb Spaniens liegt, ein Rückkehrwille in den Entsendestaat besteht und die Weisungsbefugnis bei dem Auftragnehmer (Arbeitgeber) liegt. Eine Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des spanischen Auftraggebers darf nicht bestehen. Der Arbeitgeber muss im Vorfeld klären, wie lange der Auslandsaufenthalt des Mitarbeitenden dauern soll. Denn je nach Dauer des Auslandsaufenthalts sind unterschiedliche arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten.

Meldepflichten und Nachweise

Entsendemeldung

Die Meldung des Auslandseinsatzes hat gemäß Art. 5 Ley 45/1999 gegenüber der Arbeitsbehörde der Autonomen Gemeinschaft, in der die Dienstleistung erbracht werden soll, zu erfolgen. Welche die für die Entsendemeldung (comunicación del desplazamiento) zuständige Arbeitsbehörde ist, kann auf der Webseite des spanischen Arbeitsministeriums eingesehen werden. Aber: Die meisten Entsendemeldungen können über das zentrale Portal 45 getätigt werden. Eine Besonderheit gilt in zeitlicher Hinsicht: Die Entsendemeldung ist grundsätzlich entbehrlich, wenn die Entsendedauer maximal acht Tage beträgt. Entsendet allerdings ein Leiharbeitsunternehmen, greift die Meldepflicht ab Tag 1.

Eintragung im Arbeitssicherheitsregister (REA)

Soll der Arbeitseinsatz der entsendeten Person auf einer offiziell angemeldeten Baustelle erfolgen, so besteht neben der zu tätigenden Entsendemeldung die Pflicht zur Registrierung im spanischen Arbeitssicherheitsregisters (Registro de Empresas Acreditadas – REA). Dieses Registrierungserfordernis gilt für auf dem Bau tätige Unternehmen – auch wenn sie selbst keine Bauunternehmen sind, jedoch Bautätigkeiten durchführen.

Reglementierte Berufe

In Spanien sind viele Berufe im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) reglementiert. Das bedeutet, dass sie besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen sind. Die Datenbank der reglementierten Berufe der Europäischen Kommission gibt einen Überblick über die in Spanien regulierten Berufe. Die zuständige Behörde ist das Ministerium für Wissenschaft, Innovation und Universitäten (Ministerio de Ciencia, Innovación y Universidades).

Dokumentation

Im Rahmen eines Auslandseinsatzes in Spanien sind verschiedene Meldungen zu tätigen und Unterlagen mitzuführen: Neben der im EU-Ausland stets erforderlichen A1-Bescheinigung ist die Entsendemeldung ein wichtiger Nachweis.

Checkliste Entsendung

Folgende Unterlagen sind während des gesamten Entsendezeitraumes bereitzuhalten:‎

  1. A1-Bescheinigung
  2. Gültiges Ausweisdokument und e‎uropäische Krankenversicherungskarte
  3. Entsendemeldung nach Art. 5 Ley 45/1999 (grundsätzlich entbehrlich, wenn Entsendedauer maximal acht Tage beträgt)
  4. Arbeitsvertrag
  5. Gehaltsbescheinigungen/Lohnzettel
  6. Arbeitsstundennachweise
  7. Arbeitserlaubnis, sofern Arbeitnehmende aus Drittstaaten beschäftigt werden.

Sollten diese Dokumente nicht bereitgehalten werden, drohen empfindliche Bußgelder.

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