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Kamerun: Aufenthalt und Entsendung
Bei einer Entsendung nach Kamerun sind vielfältige Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts, der Einreise, der Sozialversicherung und den Steuern. (Stand: 26.06.2026)
Von Katrin Grünewald | Bonn
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.
Arbeitsrecht/Entsendevertrag
In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten von bis zu drei Monaten das deutsche Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Bei längerfristigen Auslandseinsätzen sind möglicherweise Änderungen im Arbeitsverhältnis notwendig. Häufig wird in solchen Fällen eine Ergänzungsvereinbarung, ein sogenannter Entsendevertrag, geschlossen. In einem Entsendevertrag kann unter anderem geregelt werden, dass das deutsche Recht weiterhin anwendbar bleibt, wer welche Kosten der Entsendung trägt sowie welche Zulagen gewährt werden. Auch ein Rückrufrecht des Arbeitgebers sowie ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers kann in einem Entsendevertrag vertraglich festgehalten werden.
Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Kamerun ein Visum, das vor Reiseantritt online als E-Visum beantragt werden muss. Nach Prüfung erhält man einen QR-Code, den man bei Antritt der Reise in ausgedruckter Form mitführen sollte.
Voraussetzungen für die Beantragung eines Visums für Kamerun sind unter anderem, dass der Reisepass ab dem Datum der Abreise noch mindestens sechs Monate gültig ist und ein Nachweis über eine Gelbfieberimpfung vorliegt.
Wer sich länger als drei Monate in Kamerun aufhalten möchte, benötigt eine Aufenthaltsgenehmigung (carte de séjour). Sie ist zwei Jahre gültig und kann zweimal verlängert werden. Für die Beantragung muss man sich online registrieren. Die Kosten liegen bei 300.000 FCFA.
Einreisebestimmungen können sich, auch aufgrund aktueller Ereignisse, kurzfristig ändern oder eingeschränkt werden. Aktuelle Informationen zur Einreise nach Kamerun sind auf der Webseite des Auswärtiges Amt abrufbar. Dort finden sich auch die derzeit geltenden Reise- und Sicherheitshinweise.
Weitere Informationen zur Einreise nach Kamerun erhalten Sie auf der Webseite der Botschaft der Republik Kamerun in Deutschland.
Sozialversicherungsrecht
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts kann es, insbesondere da es kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Kamerun und Deutschland gibt, zu Doppelversicherungen kommen. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass das Sozialversicherungsrecht des Landes anwendbar ist, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Gleichzeitig kann in vielen Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar sein. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV vorliegt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Für Tätigkeiten, die in Kamerun ausgeübt werden, fällt ein Beitrag zur Caisse Nationale de Prévoyance Sociale (CNPS)/National Social Insurance Fund (NSIF) an. Die CNPS zahlt im Versicherungsfall eine Altersrente, eine dauerhafte und vollständige Erwerbsunfähigkeitsrente und eine Hinterbliebenenrente. Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Gehalts berechnet und beträgt 4,2 Prozent des steuerpflichtigen Gehalts bis zu einem Gehalt von 750.000 CFA-Franc. Der Beitrag wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten. Auch der Arbeitgeber zahlt in die CNPS einen Beitrag von 4,2 Prozent des monatlichen Lohns ein.
Steuerrecht
Zwischen Kamerun und Deutschland besteht kein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Das bestehende DBA betrifft lediglich Luftfahrtunternehmen. Somit richtet sich das Steuerrecht bei einer Entsendung nach deutschem und kamerunischem nationalem Recht.
Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt dort unbeschränkt steuerpflichtig, und zwar mit seinem weltweit generierten Einkommen.
In Kamerun ist einkommensteuerpflichtig, wer vor Ort seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Als steuerlich ansässig gilt, wer in Kamerun seinen Wohnsitz hat oder sich überwiegend in Kamerun aufhält. Als steuerlich ansässig gilt zudem, wer in Kamerun einer unselbständigen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht oder wer den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Kamerun hat. Wer seinen steuerlichen Wohnsitz in Kamerun hat, wird auf sein weltweites Einkommen besteuert. Wer in Kamerun keinen steuerlichen Wohnsitz hat, wird auf sein in Kamerun generiertes Einkommen besteuert.