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Rechtsbericht | Lettland | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Neu ist das Recht auf Vaterschaftsurlaub und der erweiterte Schutz von Minderjährigen. Klauberg Baltics gibt einen Überblick über die rechtlichen Besonderheiten in Lettland. 

Von Johanna Klein | Klauberg Baltics | Riga

Gesetzliche Regelungen auf einen Blick

Vergütung: Soll die Auszahlung per Banküberweisung erfolgen, müssen Arbeitgeber und -nehmer dies zuvor schriftlich (meist im Arbeitsvertrag) vereinbart haben. Monatliche Barauszahlungen (zum Teil in zwei Raten) kommen weiterhin vor.

Mindestlohn 2023: 620 Euro

Arbeitsstunden pro Woche: 40 Stunden, grundsätzlich 8 Stunden am Tag

Regelarbeitstage pro Woche: 5 Arbeitstage die Woche; aus betrieblichen Gründen kann auch eine 6-Tage-Woche eingeführt werden.

Zulässige Überstunden: In Lettland wird zwischen „Zusatzarbeit“ und „Überstundenarbeit“ unterschieden. Zusatzarbeit ist die Arbeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Überstunden sind als die Arbeit definiert, die außerhalb der Regelarbeitszeit geleistet wird (hierüber schriftliche Einigung notwendig oder wenn betriebsnotwendig). Innerhalb von 4 Monaten nicht mehr als 8 Stunden pro 7 Tage. Für Zusatzarbeit ist das volle, für Überstundenarbeit das doppelte Entgelt zu zahlen.

Bezahlte Feiertage: Vor Feiertagen wird die Arbeitszeit um eine Stunde verkürzt, sofern nicht bereits vertraglich oder durch Betriebsverordnung eine kürzere Arbeitszeit festgelegt wurde (siehe Feiertage in Lettland). 

Bezahlte Urlaubstage: Jährlich mindestens vier Kalenderwochen (28 Tage), wobei die Feiertage nicht hinzugerechnet werden. Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach mindestens sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen (13. und/oder 14. Gehalt): nur bei Vereinbarung durch den Arbeitgeber

Tage mit bezahltem Arbeitsausfall: Erscheint der Arbeitnehmer begründet nicht zur Arbeit, hat der Arbeitgeber den Zeitlohn zu zahlen. Zusatzurlaub steht Beschäftigten zu, die drei oder mehr Kinder im Alter von bis zu 16 Jahren oder ein Kind mit Behinderungen im Alter von bis zu 18 Jahren haben; die Dauer des Zusatzurlaubs beträgt drei Arbeitstage. Zusatzurlaub steht auch Arbeitnehmern zu, wenn die Arbeit mit einem besonderen Risiko verbunden ist. Die Dauer des Zusatzurlaubs darf drei Arbeitstage nicht unterschreiten. Hat der Arbeitnehmer weniger als drei zu versorgende Kinder im Alter von bis zu 14 Jahren, darf die Dauer des Zusatzurlaubs einen Arbeitstag nicht unterschreiten. Darüber hinaus können vertraglich andere Fälle bestimmt werden, in denen Zusatzurlaub gewährt wird (Nachtarbeit, Schichtarbeit, langjährige Arbeit usw.).

Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: Der Arbeitgeber muss den Verdienstausfall für die ersten 10 Tage ausgleichen. Der erste Krankheitstag wird jedoch nicht bezahlt. Für den zweiten und dritten Tag muss der Arbeitgeber 75 Prozent und vom vierten bis zum zehnten Tag 80 Prozent des Durchschnittsgehalts zahlen.

Probezeit: Gemäß §§46-48 des lettischen Arbeitsgesetzes können Probezeiten mit einer maximalen Dauer von 3 Monaten vereinbart werden. Sie sind zwingend in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Mit Minderjährigen dürfen keine Probezeiten vereinbart werden.

Quelle: Klauberg Baltics 2023

Rechtsgrundlagen

Das lettische Arbeitsrecht (“Darba likums”) trat am 01. Juni 2002 in seiner heutigen Form in Kraft und entsprach bereits vor dem Beitritt der Republik Lettland zur Europäischen Union den europarechtlichen Vorgaben, sodass keine größeren Änderungen vorgenommen werden mussten. Das lettische Arbeitsgesetz regelt in §1, dass das lettische Arbeitsrecht durch die Verfassung der Republik Lettland, die für Lettland verbindlichen internationalen Rechtsnormen, das Arbeitsgesetz und andere Rechtsverordnungen sowie die Tarifverträge und Betriebsordnungsregelungen bestimmt wird.
Für die arbeitsrechtliche Praxis sind folgende Gesetze von besonderer Bedeutung:

  • das Gesetz über Streiks („Streiku likums“)
  • das Gesetz über Gewerkschaften („Likums par arodbiedribam“)
  • das Gesetz über arbeitsrechtliche Streitigkeiten („Darba stridu likums“)
  • das Gesetz über die Feier-, Trauer- und Gedenktage („Likums par svetku, atveres un atzimejamam dienam“)
  • das Gesetz über die soziale Versicherung („Likums par ar valsts socialo apdrosinasanu“)
  • das Gesetz über die Arbeitssicherheit („Darba aizsardyibas likums“)

Auch das lettische Zivilgesetzbuch („Civillikums“) beinhaltet Regelungen, die im Rahmen des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind.

Im Mittelpunkt des Arbeitsrechts steht die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Hinblick auf das durch den Arbeitgeber zu entrichtende Arbeitsentgelt sowie der Kinderbetreuung. Insbesondere das Recht für männliche Arbeitnehmer auf Vaterschaftsurlaub kam neben der Ausweitung des Schutzes von Minderjährigen zuletzt neu hinzu.

Das lettische Arbeitsrecht unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Wie auch im deutschen Recht gibt es jedoch Vorschriften, von denen nicht zulasten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Die Einhaltung dieser Vorschriften, beispielsweise zu Mindestlöhnen oder Jahresurlaub, wird von einer Arbeitsaufsichtsbehörde kontrolliert.

Vertragsabschluss 

Ein Arbeitsverhältnis kann auf unbestimmte Zeit oder für einen befristeten Zeitraum durch einen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet werden. Grundsätzlich ist der Arbeitsvertrag in lettischer Sprache, schriftlich (Schriftformerfordernis) und vor Aufnahme der Tätigkeit auszufertigen. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages soll jedoch die Ausnahme bleiben und ist daher nur in den in § 44 ArbGG geregelten Fällen zugelassen. Eine Befristung ist demnach möglich, wenn diese in Anbetracht der auszuübenden Tätigkeit notwendig und in der Branche üblich ist. Beispielhaft ist die Saisonarbeit anzuführen.

Der Inhalt eines Arbeitsvertrages hat mindestens Regelungen zu den folgenden Punkten zu umfassen:

  • Allgemeine Daten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
  • Beginn und gegebenenfalls Ende des Arbeitsverhältnisses, Vertragsdauer
  • Bezeichnung des Arbeitsortes
  • Beruf, Art, Fach, Fachgebiet, Berufsklassifikation sowie generelle Beschreibung der Position des Arbeitnehmers im Unternehmen
  • Hinweise auf andere Bestimmungen, die Bestandteil des Arbeitsvertrages werden
  • Höhe und Häufigkeit der Entgeltzahlungen sowie anderen Vergütungen
  • tägliche beziehungsweise wöchentliche Arbeitszeit
  • jährlich bezahlten Urlaub
  • die Kündigungsfrist

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Die Hauptpflicht eines jeden Arbeitnehmers stellt die Erfüllung der Arbeitsleistung dar. Daneben bestimmt das Gesetz weitere Pflichten (zum Beispiel generelle Sorgfaltspflicht, Verschwiegenheitspflicht), die der Arbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitsvertrages, der Betriebsverordnungen oder Tarifverträge zu erfüllen verpflichtet ist. Die Rechte des Arbeitnehmers erfassen insbesondere das Recht auf angemessene Entlohnung, bezahlten Jahresurlaub und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Pflicht zur Zahlung der Vergütung und der Sozialabgaben. Daneben hat er für eine sichere Arbeitsumgebung zu sorgen, den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren und dem Arbeitnehmer durch Schaffung der entsprechenden Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Zu den Rechten des Arbeitgebers zählt insbesondere das Direktionsrecht gegenüber den Arbeitnehmern.

Vertragsbeendigung 

Das Arbeitsverhältnis darf nur in den im Arbeitsgesetz geregelten Fällen beendet werden. Das Arbeitsgesetz sieht verschiedene Möglichkeiten der Vertragsbeendigung vor:

Aufhebungsvertrag – beiderseitiges Einvernehmen zur Vertragsbeendigung, Schriftformerfordernis

Ordentliche Kündigung – Der Arbeitnehmer kann den Arbeitsvertrag mit einer einmonatigen Kündigungsfrist in schriftlicher Form kündigen, wenn vertraglich keine kürzere Kündigungsfrist festgelegt ist. Im Einvernehmen kann der Vertrag auch schon vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden.

Außerordentliche Kündigung – Der Arbeitnehmer kann den Arbeitsvertrag schriftlich fristlos kündigen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, der ihn an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hindert. Der Arbeitgeber hat das Recht, den Arbeitsvertrag schriftlich zu kündigen, wenn Umstände vorliegen, die mit dem Verhalten des Arbeitnehmers, seinen Fertig- und Fähigkeiten oder mit wirtschaftlichen, organisatorischen, technologischen oder anderen betriebsinternen Maßnahmen zusammenhängen.

Auflösung in der Probezeit In der Probezeit kann der Arbeitsvertrag durch beide Parteien innerhalb von drei Tagen schriftlich gekündigt werden.

Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses – Vertragsende mit Fristablauf, ist kein Tag des Fristablaufs angegeben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vorher auf den Fristablauf hinweisen.

Eine Vertragsbeendigung ist auch durch Auflösung aufgrund einer Behörden- oder Gerichtsentscheidung oder aufgrund des Todes des Arbeitgebers bei einer persönlichen Dienstverpflichtung möglich.

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