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Rechtsbericht | Slowenien | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Das slowenische Arbeitsrecht weist einige Besonderheiten auf, vor allem in Bezug auf die Vergütung. Die Verjährungsfrist für arbeitsrechtliche Ansprüche beträgt fünf Jahre.

Von Katja Stadler (Geschäftsführerin Deslo – AHK, poslovne storitve d.o.o.) | Ljubljana

Gesetzliche Regelungen auf einen Blick
Vergütung: Wird durch Kollektivverträge geregelt
Mindestlohn: 2025: 1.277,72 Euro/Monat
Arbeitsstunden pro Woche: Mindestens 36 und höchstens 40 Stunden 1)
Regelarbeitstage pro Woche: Montag bis Freitag
Zulässige Überstunden: 8 Stunden/Woche; 20 Stunden/Monat; 170 Stunden/Jahr 2)
Bezahlte Feiertage: 12
Bezahlte Urlaubstage: 20 (bei 5-Tage-Woche) plus einen zusätzlichen Urlaubstag für jedes Kind unter 15 Jahren
Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen: Urlaubsgeld (13. Monatsgehalt)
Tage mit bezahltem Arbeitsausfall: 7 Werktage im Jahr
Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: Bis zu 30 Werktage pro Krankheit; die Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers ist insgesamt auf 80 Werktage im Kalenderjahr begrenzt
Probezeit: Grundsätzlich bis zu 6 Monate
1 inklusive täglicher bezahlter Pause von 30 Minuten; 2 Tagesarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten, Jahresüberstundenzahl kann mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers auf bis zu 230 Stunden/Jahr erhöht werden.Quelle: Deutsch-Slowenische Industrie- und Handelskammer (AHK/DESLO) 2024

Rechtsgrundlagen

Seit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union (EU) 2004 sind freie Einreise und freier Aufenthalt im Land garantiert. Für die Aufnahme einer Tätigkeit benötigen EU-Bürger keine Arbeitsgenehmigung. Allerdings muss der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis bis zum achten Tag der Arbeitsaufnahme registrieren lassen.

Rechtsgrundlage des slowenischen Individualarbeitsrechts ist in erster Linie das Gesetz über die arbeitsrechtlichen Beziehungen (Zakon o delovnih razmerjih, ZDR-1). Weitere Grundlage ist das Gesetz zur Regelung des Arbeitsmarktes (Zakon o urejanju trga dela, ZUTD-G). Beschäftigungsverhältnisse von Ausländern regelt teilweise auch das Gesetz über die Beschäftigung und Arbeit von Ausländern (Zakona o zaposlovanju, samozaposlovanju in delu tujcev, ZZSDT).

Die Einkommensteuer ist in Slowenien durch das Einkommensteuergesetz (Zakon o dohodnini, ZDoh-2) geregelt, zuletzt geändert durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 104/2024 vom 10. Dezember 2024.

Besonderheiten

Das slowenische Arbeitsrecht unterscheidet sich vor allem im Bereich der Vergütung von deutschen gesetzlichen Vorgaben: Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit erhält ein Arbeitnehmer eine Lebensarbeitszeitzulage. Das Bruttomonatsgehalt erhöht sich dadurch jährlich um 0,5 Prozent. Dem Arbeitnehmer steht eine Verpflegungspauschale in der durch eine spezielle Verordnung festgelegten Höhe (derzeit 7,96 Euro pro Arbeitstag) zu. Darüber hinaus hat er Anspruch auf die Erstattung der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz sowie auf einen besonderen Zuschlag zum Gehalt für Fälle, in denen er im Homeoffice tätig ist.

Zusätzlich ist insbesondere zu erwähnen, dass die Arbeitszeit einschließlich der Pausen zu beachten ist (die Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen). Die täglichen Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden. Das slowenische Arbeitsrecht kennt nur einen einheitlichen Urlaubsanspruch; eine Unterscheidung zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub existiert nicht.

Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

11.06.2025 Interview | Slowenien | Arbeitsmarkt
"Wir wünschen uns weniger Bürokratie"

Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen in Slowenien sind sehr arbeitnehmerfreundlich, Vorsicht ist bei Kündigungen geboten. Das sagt Katja Stadler im GTAI-Interview. 

Vertragsabschluss 

Arbeitsverträge bedürfen der Schriftform. Sie sind grundsätzlich unbefristet abzuschließen. Der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge, die einen Zeitraum von zwei Jahren überschreiten (Kettenarbeitsverträge), ist grundsätzlich unzulässig.

Die Probezeit umfasst maximal sechs Monate.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Die volle Wochenarbeitszeit beträgt in der Regel 40 Stunden und darf 36 Stunden nur bei hohem Gesundheitsrisiko unterschreiten. Für Überstunden, Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind Zuschläge zu zahlen. Die Arbeitszeit darf eine bestimmte Anzahl an Überstunden nicht überschreiten.

Im Krankheitsfall erhalten Arbeitnehmer bis zum 30. Werktag (maximal für 80 Werktage im Kalenderjahr) eine Lohnfortzahlung in Höhe von 80 Prozent ihres letzten Monatsgehalts von ihrem Arbeitgeber. Danach haben sie einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Krankengeldzahlung ihrer Krankenkasse in Höhe von 80 Prozent ihres Durchschnittseinkommens.

Mutterschutz und Elternurlaub werden in Slowenien im Normalfall zusammen für ein Jahr gewährt.

Vertragsbeendigung 

Das slowenische Arbeitsrecht kennt die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Die Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers beträgt 15 Tage, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr bestand. Andernfalls liegt sie bei 30 Tagen. Eine längere Kündigungsfrist (bis maximal 60 Tage) kann vereinbart werden.

Bei einer Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit sind je nach Beschäftigungsdauer die Mindestfristen von 15 bis zu 80 Tagen zu beachten. Bei einer Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung sind es 15 Tage.

Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber aus betrieblichen oder persönlichen Gründen erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung. Diese ist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig und wurde per Gesetzesnovelle pro Beschäftigungsjahr auf ein Fünftel bis ein Drittel des durchschnittlichen Monatsgehalts verringert.

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