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Steuerrecht bei Entsendungen nach Luxemburg
Entsendet ein Unternehmen Mitarbeiter zur Erbringung von Dienstleistungen nach Luxemburg, steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte dem Entsendungsstaat zu.
17.09.2020
Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn
Besteuerung des Entsendeten/Betriebsstättenproblematik
Hält sich ein aus Deutschland nach Luxemburg entsandter Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres in Luxemburg auf, so werden seine Einkünfte gemäß dem deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach den deutschen Vorschriften besteuert.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der deutsche Dienstleister in Luxemburg eine Betriebsstätte errichtet hat, welche die Einkünfte des Arbeitnehmers trägt. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung nach den luxemburgischen Vorschriften. Gemäß Art. 5 des DBA ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Wann dies genau der Fall ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall. Gegebenenfalls ist eine Auskunft der luxemburgischen Steuerbehörden einzuholen.
Zu beachten ist, dass gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet, als Betriebsstätte gilt, sofern ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
Mehrwertsteuer
Innerhalb der EU besteht der Grundsatz, dass sich bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen die Steuerschuldnerschaft von dem Erbringer auf den Empfänger der Dienstleistung verlagert („reverse charge“). Das luxemburgische Recht, das dann zur Anwendung kommt, wenn der Ort der Leistung in Luxemburg liegt, sieht eine solche Regelung bei Leistungen zwischen Unternehmen an beweglichen körperlichen Gegenständen vor. Hierzu zählen Leistungen wie Lohnveredelung, Wartung, Instandsetzung oder Montagen (sofern das leistende Unternehmen die ihm vom Leistungsempfänger zur Verfügung gestellten Teile einer Maschine nur zusammenbaut und die zusammengebaute Maschine nicht Bestandteil eines Grundstücks wird). Der deutsche Leistungserbringer weist in diesen Fällen seine Rechnung unter Hinweis auf die reverse charge - Regelung netto aus. Übt ein deutscher Subunternehmer dagegen in Luxemburg eine solche Leistung für einen deutschen Generalunternehmer aus, ist der Ort der Leistung in Deutschland (Sitz des Leistungsempfängers). Es handelt sich dann um eine innerdeutsche Leistung, für die der Subunternehmer gegenüber seinem deutschen Generalunternehmer mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen muss. Für Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück gilt die reverse charge - Regelung hingegen nicht. Hierzu gehören auch Bauleistungen. Der deutsche Dienstleister muss in diesem Fall die luxemburgische Umsatzsteuer abführen und seine Rechnung gegenüber seinem luxemburgischen Auftraggeber auch mit luxemburgischer Umsatzsteuer ausweisen.
Der derzeit gültige (normale) Mehrwertsteuersatz in Luxemburg beträgt 17 Prozent.
Weitere Informationen zum Thema Entsendung finden Sie im Fact Sheet – Mitarbeiterentsendung in der EU.