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Recht kompakt | Luxemburg | Vertriebsrecht

Vertriebsrecht in Luxemburg

Im Folgenden finden sich Informationen sowohl zum Recht der Handelsvertreter als auch der Vertragshändler in Luxemburg.

Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

Handelsvertreter  

Das Handelsvertreterrecht ist geregelt im Gesetz vom 3. Juni 1994 (Handelsvertretergesetz (HVG)), welches die europäische Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) umsetzt.

Gemäß der Definition in Art. 1 S. 1 HVG wird der Handelsvertreter (agent commercial) durch einen Auftraggeber, ohne in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem zu stehen, ständig und gegen Entgelt damit betraut, Geschäfte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu vermitteln und gegebenenfalls abzuschließen.

 Gemäß Art. 6 S. 1 HVG kann als Vergütung sowohl eine feste Vergütung als auch eine Provision vereinbart werden. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, so hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine in diesem Bereich handelsübliche Vergütung. Der Anspruch entsteht mit Ausführung des Geschäfts. Eine solche Ausführung kann auf verschiedene Arten erfolgen: wenn der Unternehmer das Geschäft selbst ausgeführt hat oder nach dem Vertrag mit dem Dritten hätte ausführen müssen oder der Dritte selbst das Geschäft ausführt.

 Ist der Vertrag unbefristet, so kommt sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigung in Betracht. Innerhalb der ersten drei Jahre sind die Kündigungsfristen zwingend vorgeschrieben, Art. 17 HGV. Sie betragen einen Monat für jedes angefangene Jahr. Ab dem vierten Jahr bis zum sechsten Jahr werden die Kündigungsfristen um jeweils einen Monat erhöht. Die Fristen können unter der Bedingung erhöht werden, dass die vom Unternehmer einzuhaltende Frist nicht kürzer ist als die des Handelsvertreters.

Eine bestimmte Form ist für die Kündigung nicht einzuhalten. Neben der fristgemäßen ist auch eine fristlose Kündigung möglich, Art 18 HGV. Sie erfordert entweder außergewöhnliche Umstände, die jede berufliche Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter endgültig unmöglich machen oder einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten der gekündigten Vertragspartei. Wird einer Vertragspartei aufgrund eines schwerwiegenden Verschuldens gekündigt, so ist sie zum Schadensersatz verpflichtet; Voraussetzung ist der Nachweis eines Schadens.

Unter den in Art. 19 HVG genannten Voraussetzungen hat der Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung Anspruch auf eine Abfindung, wenn er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden wesentlich verbessert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht. Die Abfindung darf einen Betrag nicht überschreiten, der dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütung der letzten fünf Jahre beziehungsweise (bei kürzerer Vertragslaufzeit) der entsprechenden Vertragslaufzeit entspricht.

Das Handelsvertretergesetz (Loi du 3 juin 1994 portant organisation des relations entre les agents commerciaux indépendants et leurs commettants et portant transposition de la directive du Conseil 86/653/CEE du 18 décembre 1986) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

Vertragshändler

Der Vertragshändler unterscheidet sich vom Handelsvertreter dadurch, dass er unabhängiger Kaufmann ist und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt. Der Vertragshändler ist nicht als eigenständiger Vertragstyp gesetzlich geregelt. Es besteht somit ein hohes Maß an vertragsgestalterischer Freiheit. Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV besondere Bedeutung zu. Hiernach sind mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung diese Kriterien und wäre sie deshalb gemäß Art. 101 AEUV rechtswidrig, so kann sie dennoch zulässig sein, wenn sich die Zulässigkeit aus der EU-Verordnung Nr. 330/2010 (Gruppenfreistellungsverordnung) vom 20.  April 2010 ergibt.

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