Rechtsmeldung Malta Gesellschaftsrecht
Malta ändert sein Gesellschaftsrecht
Das maltesische Gesellschaftsrecht wird durch Gesetz XVIII von 2025 erheblich geändert. Wichtigstes Ziel: Vereinfachung und mehr Praktikabilität.
25.08.2025
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Künftig können sich Unternehmen, die ihre Tätigkeit einstellen, unkompliziert aus dem Handelsregister löschen, wenn bestimmte Voraussetzungen (insbesondere: keine wirtschaftliche Aktivität, keine Verbindlichkeiten, keine Mitarbeitenden) erfüllt sind. Dies geschieht durch die Einführung eines neuen Art. 214A in das maltesische Gesellschaftsgesetz (Chapter 386 - Companies Act). Nach Eingang des Antrags veröffentlicht das Unternehmensregister eine entsprechende Mitteilung. Das Unternehmen wird dann nach 3 Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung gelöscht, es sei denn, ein Gläubiger hätte eine gerichtliche Verfügung erwirkt, um die Liquidation zu stoppen.
Eine weitere Änderung (neuer Art. 69 Abs. 4) betrifft die Nutzung elektronischer Kommunikation. Gesellschaften sind verpflichtet, die registrierte E-Mail-Adresse des Unternehmens zu überwachen. Ändert sich diese, muss dies innerhalb von 14 Tagen beim Register gemeldet werden. Das Verfahren zur Änderung einer E-Mail-Adresse wurde ebenfalls vereinfacht: Es kann nun durch einen Vorstandsbeschluss und die Einreichung einer entsprechenden Erklärung erfolgen – Änderungen der Satzung und des Gesellschaftsvertrages sind nicht mehr erforderlich.
Weitere Neuerungen betreffen die Verpfändung von Anteilen (Pflicht zur Benachrichtigung des Registers und des Unternehmens innerhalb von 14 Tagen) und – bei Personengesellschaften – die Registrierung von neuen Partnern geleisteter Kapitaleinlagen.
Zum Thema:
- Act XVIII of 2025 (englisch)