Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Neuseeland | Gesellschaftsrecht

Neuseeland: Gesellschaftsrecht

Das neuseeländische Gesellschaftsrecht kennt als Grundform die limited liability company. Diese ähnelt der deutschen GmbH. (Stand 28.10.2025)

Von Jan Sebisch | Bonn

Partnership

Die in Neuseeland am häufigsten vorkommende Form der partnership ist die limited partnership. Grundlage ist der Limited Partnerships Act 2008. Dabei handelt es sich um eine partnership, an der neben voll haftenden Partnern (general partner) auch Partner beteiligt sind, die nur mit ihrer Einlagesumme haften (limited partner). Sie entspricht daher weitgehend der Kommanditgesellschaft (KG) im deutschen Recht.

Company

Die Company ist körperschaftlich organisiert. Gesetzliche Regelung zur Gründung einer Company finden sich im Companies Act 1993 (CA). Die Grundform ist die limited liability company. Diese ähnelt der deutschen GmbH. Die Gründung erfordert einen registrierungsfähigen Namen (Firma), einen Gesellschaftsanteil, der zumindest von einem Anteilsinhaber gehalten wird, die Benennung eines Geschäftsführers sowie die Festlegung eines Geschäftssitzes oder einer anderen zustellungsfähigen Adresse. Die beschränkte Haftung der Gesellschafter muss dabei durch den Zusatz "Limited" kenntlich gemacht werden, section 21 CA. Die Aufbringung von Mindestkapital oder die Vorlage einer Satzung sind nicht erforderlich. Wird keine Satzung eingereicht, gilt automatisch die gesetzliche Regelung.

Alternativ ist auch die Gründung einer unlimited liability company möglich (section 97 CA). In der Satzung kann auch ein Höchstbetrag festlegt werden bis zu dem Anteilseigner für Verbindlichkeiten der Company im Insolvenzfall haften, Section 97 (2) (b) CA.

Zweigniederlassung

Vorschriften über die Zweigniederlassung finden sich in section 332 f. CA. Diese Vorschriften gelten für ausländische Gesellschaften, die in Neuseeland geschäftlich tätig werden wollen (carrying on business). Solche Gesellschaften müssen sich innerhalb von zehn Werktagen nach Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit beim staatlichen Registrar of Companies registrieren. Dazu sind insbesondere Name und Sitz der Gesellschaft im Ausland sowie die Namen und Adressen der Geschäftsführer anzugeben. Zudem muss die Gesellschaft eine Firma eintragen lassen. Zweigniederlassungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sodass bei Vertragsabschlüssen immer die Gesellschaft im Ausland berechtigt wird.

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht in Neuseeland bildet einen zentralen Bestandteil des nationalen Wirtschaftsrecht und verfolgt das Ziel, einen wirksamen und fairen Wettbewerb zu fördern, Verbraucherinteressen zu schützen und langfristig die wirtschaftliche Effizienz zu stärken. Die maßgebliche gesetzliche Grundlage ist der Commerce Act 1986, der seit seinem Inkrafttreten das Fundament der neuseeländischen Wettbewerbspolitik bildet. Er wurde mehrfach reformiert, um internationalen Entwicklungen, digitalen Märkten und moderne ökonomische Erkenntnisse gerecht zu werden. Nach Section 1A des Commerce Act besteht der Zweck des Gesetzes darin, den Wettbewerb in den Märkten zum langfristigen Vorteil der Verbraucher in Neuseeland zu fördern.

Ein zentraler Bestandteil ist das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Section 36 Commerce Act). Unternehmen mit erheblicher Marktmacht dürfen diese nicht dazu nutzen, den Wettbewerb zu behindern oder Konkurrenten auszuschließen.

Auch die Fusionskontrolle spielt eine wichtige Rolle im neuseeländischen Wettbewerbsrecht. Nach Section 47 des Commerce Act sind Zusammenschlüsse und Übernahmen unzulässig, wenn sie den Wettbewerb in einem relevanten Markt erheblich verringern können. 

Die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts liegt in der Verantwortung der New Zealand Commerce Commission (NZCC), einer unabhängigen Behörde, die für die Überwachung der Einhaltung des Commerce Act zuständig ist. Die Kommission verfügt über weitreichende Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse, kann Untersuchungen einleiten, Fusionsvorhaben prüfen und bei Wettbewerbsverstößen Sanktionen verhängen.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.