Recht kompakt | Mexiko | Rechtsverfolgung
Mexiko: Rechtsverfolgung
Die Anwendbarkeit der neuen Verfahrensordnung, die die Anerkennung ausländischer Urteile regelt, befindet sich in einer Übergangsphase. (Stand: 15.08.2025)
Von Dr. Julio Pereira | Berlin
In Mexiko verfügt jedes Bundesland – einschließlich Mexiko-Stadt – über eigene legislative und gerichtliche Organe. Bis 2023 galten parallel die bundesweit anwendbare Zivilprozessordnung (Código Federal de Procedimientos Civiles – CFPC) und die Prozessordnungen der einzelnen Bundesstaaten. Seit dem 7. Juni 2023 ist die Neufassung dieses Rechtsinstruments in Kraft, nun als Nationales Zivil- und Familienverfahrensgesetzbuch (Código Nacional de Procedimientos Civiles y Familiares – CNPCyF). Das neue Gesetzbuch hat bedeutende Änderungen im Prozessrecht mit sich gebracht: Damit wird ein einheitlicher Verfahrensrahmen für alle Zivil- und Familienverfahren auf Bundes- und lokaler Ebene geschaffen (Art. 1, 1181 CNPCyF). Die Umsetzung erfolgt schrittweise bis 2027, dann werden die Vorschriften der Bundesstaaten in diesem Bereich aufgehoben.
Gerichtliche Zuständigkeiten
Die gerichtliche Zuständigkeit liegt sowohl bei den Bundesgerichten als auch bei den Landesgerichten. Auf Bundesebene wird die Klage in erster Instanz vor dem Distriktgericht (Juzgado de Distrito) erhoben, und die Berufung wird vor einem Einzelrichter (Tribunal Unitario Circuito) oder einem Kollegialgericht (Tribunal Colegiado de Circuito) eingelegt. Der Oberste Gerichtshof (Suprema Corte de Justicia de la Nación – SCJN) ist das höchste Gericht (Art. 94–107 Verfassung). Auf Landesebene wird die Klage in erster Instanz vor einem Einzelrichter erhoben, die Berufung vor einem Gericht, das dem Obersten Gerichtshof in Deutschland entspricht – beispielsweise dem Obersten Gerichtshof von Mexiko-Stadt.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Vollstreckbare Titel umfassen rechtskräftige Urteile, gerichtliche und außergerichtliche Vereinbarungen sowie Schiedssprüche.
Rechtsinstrumente
Gemäß dem Verfahrensgesetzbuch (Art. 1181, 1183 und 1190 CNPCyF) unterliegen die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen drei Regelwerken:
- dem CNPCyF,
- den von Mexiko unterzeichneten und ratifizierten internationalen Verträgen und
- den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, sofern kein anwendbarer Vertrag vorliegt.
Wenn kein Abkommen besteht, gilt auch das Interamerikanische Übereinkommen über die extraterritoriale Wirksamkeit ausländischer Urteile und Schiedssprüche (Montevideo, 1979). Außerdem gibt es in Mexiko ein spezifisches Gesetz zum Schutz von Investitionen vor ausländischen Bestimmungen, die gegen das Völkerrecht verstoßen (Ley de Protección al Comercio y la Inversión de Normas Extranjeras que Contravengan el Derecho Internacional – LPCINE). Im Juli 2025 wurde das Gesetz im Kontext der aktuellen US-Politik geändert, um die Anerkennung von Entscheidungen zu verhindern, die das Völkerrecht verletzen (Art. 4 LPCINE).
Grundvoraussetzungen
Das Verfahren wird als „Homologación” oder „Exequátur” bezeichnet. Die Grundvoraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sind:
- Das ausländische Gericht war nach internationalen Kriterien und im Einklang mit mexikanischem Recht zuständig.
- Die beklagte Partei wurde ordnungsgemäß geladen und angehört.
- Die Entscheidung muss in ihrem Ursprungsland rechtskräftig sein.
- Es darf keine Rechtshängigkeit in Mexiko bestehen.
- Sie darf nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.
- Die Anforderungen an die Echtheit und Beglaubigung/Apostille müssen erfüllt sein (Art. 1181 und 1190 VII CNPCyF; Haager Übereinkommen von 1961).
Schritt für Schritt zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Neben anderen wesentlichen Vorschriften des CNPCyF unterliegt die Anerkennung ausländischer Urteile Artikel 1190, der unter anderem folgende Schritte vorsieht:
- Es beginnt mit der persönlichen Vorladung des Vollstreckungsgläubigers und des Vollstreckungsschuldners: Es wird eine Frist von neun Werktagen zur Verteidigung und zur Vorlage von Beweismitteln gesetzt; es wird eine Anhörung zur Klärung der Sachlage anberaumt.
- Als Bevollmächtigte sind Personen tätig, die im Ausland anerkannt sind.
- In erster Linie trägt die interessierte Partei die Vollstreckungskosten.
- Das Gericht muss innerhalb von höchstens drei Tagen nach Erledigung der letzten Beweisaufnahme eine Entscheidung treffen.
- Das Gericht überprüft nicht die Begründetheit der ausländischen Entscheidung, sondern nur deren Echtheit und Vollstreckbarkeit.
- Die teilweise Vollstreckung der ausländischen Entscheidung ist möglich, wenn die vollständige Vollstreckung nicht durchführbar ist.
- Während des Verfahrens sind Rechtsmittel, die das Verfahren aussetzen, unzulässig.
Schiedsgerichtsbarkeit
Ausländische Schiedssprüche werden gemäß dem New Yorker Übereinkommen von 1958, dem Mexiko beigetreten ist, sowie anderen Instrumenten wie dem Übereinkommen von Panama von 1975, dem Haager Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken von 1965, über die Beweisaufnahme von 1970 und über die Apostille von 1961 anerkannt und vollstreckt. Der Prozesskodex (Art. 1181 und 1190 CNPCyF) enthält diese Verweise, verbietet die Überprüfung des Schiedsspruchs in der Sache und gewährt dessen Vollstreckung gemäß mexikanischem Recht und Verträgen.
Hinweis: Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland können die von den deutschen Auslandsvertretungen erstellten Anwaltslisten aufgerufen werden.