Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Mexiko | Gewährleistungsrecht

Mexiko: Produzentenhaftung

Der Hersteller haftet in Mexiko zivilrechtlich für Schäden, die durch Mängel verursacht werden. (Stand: 15.08.2025)

Von Dr. Julio Pereira | Berlin

Die Produkthaftung in Mexiko, sowohl für inländische als auch für ausländische Unternehmen, basiert hauptsächlich auf dem Zivilgesetzbuch (CCF) und dem Bundesgesetz zum Verbraucherschutz (LFPC). Der wesentliche Unterschied im mexikanischen Rechtssystem besteht zwischen vertraglicher Haftung und außervertraglicher Haftung. Beide Arten der Haftung können nebeneinander bestehen, je nach der Beziehung zwischen den Parteien und der Art des Schadens.

Vertragliche Haftung

Die vertragliche Produzentenhaftung in Mexiko ist hauptsächlich im Zivilgesetzbuch (Art. 1840 CCF) geregelt. Diese Haftung entsteht, wenn eine der Parteien ihre Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise nicht erfüllt. Es ist wichtig zu beachten, dass kein schriftlicher Vertrag erforderlich ist, damit die geschädigte Partei Anspruch auf Schadenersatz hat, da das Bestehen eines gültigen Rechtsverhältnisses ausreicht. Diese Haftung kann sich aus der Nichterfüllung des Vertrags, der Auflösung wegen Nichterfüllung oder der Anwendung zuvor vereinbarter Strafklauseln ergeben.

Diese vertragliche Regelung gilt für Handelsbeziehungen zwischen nach mexikanischem Recht gegründeten Unternehmen und ausländischen Unternehmen, einschließlich Verträgen über Lieferung, Vertrieb, Herstellung oder Erbringung von Dienstleistungen. Ausländische Hersteller, die direkt oder über Vertreter als Lieferanten in Mexiko tätig sind, unterliegen diesen Bestimmungen, auch wenn der Hauptvertrag im Ausland geschlossen wurde, sofern die Auswirkungen der Nichterfüllung im Inland eintreten.

Außervertragliche Haftung

Die außervertragliche Haftung ist ebenfalls im CCF vorgesehen. Die Haftung für schuldhafte unerlaubte Handlungen (Art. 1910 CCF) liegt vor, wenn eine Person einer anderen Person durch Fahrlässigkeit, Leichtsinn oder mangelnde Sorgfalt einen Schaden zufügt. In diesem Fall muss der Geschädigte den Schaden, den Kausalzusammenhang und das Verschulden des Verursachers nachweisen.

Die verschuldensunabhängige Haftung (Art. 1913 CCF) kommt hingegen zum Tragen, wenn der Schaden beispielsweise durch die Verwendung oder Handhabung gefährlicher Maschinen, Instrumente, Geräte oder Stoffe verursacht wurde. In diesen Fällen haftet der Hersteller, Lieferant oder Importeur für Schäden, die aus dem mit dem Produkt verbundenen Risiko entstehen, auch wenn er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat. Diese Art der Haftung ist besonders relevant in Branchen wie der Automobil-, Pharma-, Chemie- oder Elektronikindustrie.

Das mexikanische Recht unterscheidet nicht zwischen Hersteller, Vertreiber, Lieferant oder Einzelhändler; alle können gesamtschuldnerisch haftbar sein. Bei Mitverschulden des Geschädigten oder wenn der Schaden auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Klage auf Schadensersatz verjährt innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des Schadens (Art. 1161 und 1934 CCF).

Haftung gemäß Verbraucherschutz

Das im Juni 2024 reformierte Verbraucherschutzgesetz (LFPC) schafft einen ergänzenden Rechtsrahmen zu den zivilrechtlichen Bestimmungen, der für die Beziehungen zwischen Endverbrauchern und Anbietern gilt. Dieses Gesetz ist zwingend, sodass seine Bestimmungen auch dann gelten, wenn die Parteien vertraglich vereinbaren, sie auszuschließen. Der Produzent ist verpflichtet, auf schädliche oder Nebenwirkungen von Produkten hinzuweisen, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Verbrauchers darstellen können (Art. 41 LFPC). Außerdem muss er klare Gebrauchsanweisungen und sichtbare Warnhinweise zum Gebrauch des Produkts bereitstellen.

Bei Nichteinhaltung haftet der Lieferant für den entstandenen Schaden, und der Verbraucher kann die Rückerstattung des Kaufpreises, einen Mindestpreisnachlass von 20 Prozent oder die Ersatzlieferung des Produkts verlangen (Art. 92 LFPC). Darüber hinaus hat der Verbraucher ab dem Erhalt des Produkts zwei Monate Zeit, um die gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer, Importeur oder Hersteller geltend zu machen, sofern er das Produkt nicht unsachgemäß verwendet hat (Art. 93 LFPC).

Die Bundesverbraucherbehörde (PROFECO) ist befugt, Produkte, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen oder deren Werbung als irreführend, missbräuchlich oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßend angesehen wird, aus dem Markt zu nehmen (Art. 25 bis LFPC). Die finanziellen Strafen für Verstöße gegen das LFPC wurden mit der Neufassung des Gesetzes geändert (Art. 128 bis 129 BIS).

Geplante Reform 2025

Im mexikanischen Kongress werden derzeit Änderungen diskutiert, die, wenn sie verabschiedet werden, für alle in Mexiko tätigen Unternehmen relevant sein werden. Unter anderem wurde ein Vorschlag zur Änderung des LFPC vorgelegt, um Umwelt- oder Nachhaltigkeitsangaben in der Werbung zu regulieren. Diese Reform, die sich noch in der parlamentarischen Prüfung befindet, wird Lieferanten verpflichten, alle ökologischen Angaben mit wissenschaftlich überprüfbaren Nachweisen zu belegen. Die Bundesverbraucherbehörde (PROFECO) und das Umweltministerium (SEMARNAT) werden befugt sein, technische Richtlinien zu erlassen.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.