Zollbericht Mexiko Verbrauchsteuern
Verbrauchssteuern und weitere Einfuhrabgaben
Die Einfuhr von Waren ist mehrwertsteuerpflichtig. Alkoholische Getränke, Tabak und Benzin unterliegen der Verbrauchsteuer. Ferner ist die Steuer auf neue Kfz einfuhrrelevant.
03.09.2025
Von Andrea González Alvarez | Bonn
Einfuhrumsatzsteuer
Beim Import von Waren ist in Mexiko die Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado - IVA) zu zahlen. Der Regelsteuersatz beträgt 16 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der IVA ist bei Wareneinfuhren der Zollwert zuzüglich dem Einfuhrzoll und allen anderen im Zusammenhang mit der Einfuhr zu zahlenden Abgaben, ausgenommen die IVA selbst.
Verbrauchssteuer
Der Verkauf in Mexiko und die Einfuhr von alkoholischen Getränken, Energiegetränken, aromatisierten Getränken, Tabakerzeugnissen, Benzin und Diesel in das mexikanische Zollgebiet unterliegen der Verbrauchsteuer IEPS ("Impuesto Especial sobre Producción y Servicios"). Bemessungsgrundlage für die Berechnung der IEPS bei Wareneinfuhren ist der CIF-Wert (CIF - Cost, Insurance and Freight) zuzüglich dem Einfuhrzoll und sämtlicher sonstiger Einfuhrabgaben. Hiervon ausgenommen ist die Mehrwertsteuer. In folgenden Tabellen sind die Steuersätze einiger Produkte ersichtlich.
Produktbezeichnung | Steuersatz in Prozent oder in mex$ je Liter |
---|---|
Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von bis zu 14 Prozent | 26,5% |
Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 14 bis zu 20 Prozent | 30% |
Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 20 Prozent | 53% |
Alkohol und denaturierter Alkohol | 50% |
Energiegetränke, Pulver, Sirup zu deren Herstellung | 25% |
Aromatisierte Getränke | $1.6451 mex$ je Liter |
Produktbezeichnung | Steuersatz in Prozent | Zusatzbetrag in mex$ |
---|---|---|
Zigaretten | 160 | 0.6445 je Zigarette |
Zigarren und anderer bearbeiteter Tabak | 160 | |
Zigarren und anderer bearbeiteter Tabak, vollständig handbearbeitet | 30,4 |
Produktbezeichnung | Steuersatz in mex$ je Liter |
---|---|
Benzin mit weniger als 91 Octan | 6.4555 |
Benzin mit 91 Octan oder mehr | 5.4513 |
Diesel | 7.0946 |
nicht fossile Brennstoffe | 5.4513 |
Steuer auf neue Kraftfahrzeuge
Importeure von neuen Kraftfahrzeugen und von Fahrzeugen, die nicht älter als zehn Jahre sind, haben gemäß dem "Ley Federal del Impuesto sobre Automóviles Nuevos" anlässlich der Einfuhr die Steuer auf neue Kraftfahrzeuge (Impuesto sobre Automóviles Nuevos - ISAN) zu entrichten. Im Sinne des Gesetzes sind Kraftfahrzeuge grundsätzlich Personenfahrzeuge mit einer Transportkapazität von bis zu 15 Personen sowie Lastwagen mit einer Lastkapazität von bis zu 4.250 kg. Dazu zählen auch bestimmte Arten von Anhängern und Sattelzugmaschinen.
Die ISAN wird bei Importen gemäß Art. 2 des Gesetzes vom Einzelverkaufspreis zuzüglich des Einfuhrzolls und der weiteren Einfuhrabgaben - mit Ausnahme der Mehrwertsteuer - berechnet. Der Steuerbetrag wird für jedes Fiskaljahr neu festgelegt. Er setzt sich aus einem Festbetrag und einem variablen Anteil in Prozent zusammen. Der variable Anteil in Prozent berechnet sich im Regelfall aufgrund von Unter- und Oberwertgrenzen für die Fahrzeuge, wobei zunächst die Differenz zwischen dem Importwert des Fahrzeuges und der unteren Wertgrenze berechnet wird. Von diesem Betrag ist der in der Steuertabelle für das laufende Jahr jeweils festgelegte Prozentsatz zu berechnen und anschließend der jeweils geltende Festbetrag hinzuzurechnen.
Für Personenfahrzeuge mit einer Transportkapazität von bis zu 15 Personen gelten für das Jahr 2025 folgende Unter- und Obergrenzen, Festbeträge und Prozentsätze:
Unterer Genzwert in mex$ | Oberer Grenzwert in mex$ | Festbetrag in mex$ | Auf die Differenz zwischen Fahrzeugwert und unterem Grenzwert anzuwendender Steuersatz in Prozent |
---|---|---|---|
0,01 | 370.741,94 | 0,00 | 2 |
370.741,95 | 444.890,26 | 7.414,71 | 5 |
444.890,27 | 519.038,86 | 11.122,30 | 10 |
519.038,87 | 667.335,21 | 18.537,12 | 15 |
667.335,22 | und darüber | 40.781,53 | 17 |
Über ein Berechnungstool lässt sich die ISAN berechnen. Dort ist der Berechnungsmodus in mehreren Schritten erklärt.
Zollabfertigungsgebühr
Bei Wareneinfuhren erhebt die Zollbehörde gemäß Art. 49 der Ley Federal de Derechos (LFD) eine Zollabfertigungsgebühr. Für die Berechnung der Gebühr wird gemäß Art. 49 Ab. I der LFD im Regelfall der Zollwert also der CIF-Wert mit 0,008 multipliziert. Für Waren mit Ursprung in Ländern, mit denen Mexiko ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, gilt gemäß Art. 49 Ab. IV der LFD ein Festbetrag oder eine Befreiung. Aufgrund bestehender Abkommen gilt ein Festbetrag von 425,44 mexikanischen Pesos. Warensendungen mit Ursprung in den USMCA-Mitgliedstaaten USA und Kanada sind von der Gebühr befreit (Ab. 5.1.4. der Allgemeinen Regeln für Außenhandel).