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Namibia: Vertriebsrecht

In Namibia gibt es kein eigenes Gesetz zum Vertriebsrecht. Auch andere Gesetze enthalten nur wenige Regelungen, sodass das Vertriebsrecht durch das Common Law geregelt wird.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Neben den Common Law-Grundsätzen spielen beim Vertriebsrecht in Namibia auch Gerichtsentscheidungen eine große Rolle. Für die Auslegung des Rechts werden dabei nicht nur Entscheidungen namibischer Gerichte, sondern auch Entscheidungen von Gerichten aus anderen Common Law-Ländern herangezogen. Da es keinen gesetzlichen Rahmen gibt, sind bei der Beauftragung eines Handelsvermittlers die Details einzelvertraglich zu regeln. Dabei sollte mit größtmöglicher Sorgfalt vorgegangen werden, da es keine Rückfallmöglichkeit auf gesetzliche Bestimmungen gibt.

Nach dem Common Law ist es grundsätzlich möglich, einen Handelsvertreter (commercial agent) zu beauftragen. Darunter wird eine Person verstanden, die im Auftrag eines Auftraggebers (principal) zu dessen Lasten Verträge mit Dritten abschließen kann. Ein Handelsvertretervertrag kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Da es kaum gesetzliche Regelungen zum Handelsvertreter im namibischen Recht gibt, empfiehlt es sich jedoch, einen solchen Vertrag schriftlich abzuschließen.

Daneben kann ein Vertrag mit einem Vertragshändler (distributor) geschlossen werden. Ein Vertragshändler agiert als eigenständiger Unternehmer. Er kauft und verkauft Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Auch zum Vertragshändler gibt es kaum gesetzliche Regelungen. Daher sollten alle Rechte und Pflichten in einem schriftlichen Vertrag ausführlich vereinbart werden.

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